- A. Einführung
- B. Voraussetzungen (S. 1)
- C. Detail- und Ausführungsregelungen (S. 2 und S. 3)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
1 Art. 104c GG enthält ebenso wie Art. 104d GG eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG. Die Vorschrift erweitert faktisch den Anwendungsbereich von Art. 104b Abs. 1 GG und ermöglicht Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur, ohne dass eines der Förderungsziele des Art. 104b Abs. 1 GG oder eine Bundesgesetzgebungskompetenz vorliegen. Art. 104c GG ist damit spezieller als Art. 104b GG.
I. Einordnung
2 Art. 104c GG dient dazu, dem bundesweit zu verzeichnenden erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsbedarf im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur Rechnung zu tragen.
3 Art. 104c GG ermöglicht dem Bund, mit Finanzhilfen in den Kernbereich der Landesaufgaben, nämlich in die Kommunalpolitik, einzuwirken.
4 Sowohl das 2017 mit 3,5 Milliarden Euro ausgestattete Förderprogramm Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als auch der Digitalpakt Schule aus dem Jahr 2019, der 5 Milliarden Euro bereithält, sind auf Art. 104c GG gestützt. Die Vorschrift ist damit von erheblicher Relevanz dafür, wie Steuergelder verwendet werden.
II. Historie
5 Art. 104c GG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 2347) in das Grundgesetz eingeführt und mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. 2019, Teil I S. 404) in seinem Anwendungsbereich dergestalt erweitert, dass nunmehr auch Investitionen in Gemeinden, die nicht finanzschwach sind, möglich sind.
III. Normstruktur
6 Art. 104c S. 1 GG enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, dass der Bund Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren kann. In Art. 104c S. 2 und S. 3 GG wird die entsprechende Anwendung der Detailregelungen zur Gewährung von Finanzhilfen in Art. 104b Abs. 2, 3 GG angeordnet, wobei Art. 104c GG eine eigene Regelung zur Pflicht, Bericht zu erstatten und Akten vorzulegen, enthält.
B. Voraussetzungen (S. 1)
I. Finanzhilfen
7 Der Begriff der Finanzhilfen in Art. 104c GG entspricht dem in Art. 104b Abs. 1 GG verwendeten (siehe Art. 104b Rn. ###). Insbesondere darf sich auch im Rahmen des Art. 104c GG der Bund gem. Art. 104c S. 2 i.V.m. Art. 104b Abs. 2 S. 5 GG nur an den Kosten beteiligen und nicht die gesamte Finanzierung übernehmen. Ein Unterschied besteht dahingehend, dass das Gebot der degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 2 S. 7 GG nicht vom Verweis in Art. 104c S. 2 GG umfasst ist und damit im Rahmen des Art. 104c GG nicht gilt. Im Gegensatz zu Art. 104d S. 2 GG verweist Art. 104c S. 2 GG auf das Befristungserfordernis des Art. 104b Abs. 2 S. 6 GG, sodass dieses auch im Rahmen von Art. 104c GG zu beachten ist.
II. Empfänger
8 Nach dem Wortlaut des Art. 104c GG sind nur die Länder taugliche Empfänger der Finanzhilfen, nicht hingegen die Kommunen, die von den Finanzhilfen profitieren sollen. Der dadurch den Ländern zukommende Schutz davor, dass sich der Bund in ihre Kommunalpolitik einmischt, ist jedoch aufgrund der Art. 104c S. 2 GG i.V.m. Art. 104b Abs. 2 GG und Art. 104c S. 3 GG und dem Bund zukommenden Ausgestaltungs- und Überwachungsmöglichkeiten gering.
III. Sachinvestitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur
9 Art. 104c GG ermöglicht, wie Art. 104b Abs. 1 GG, lediglich Sach-, nicht jedoch Finanzinvestitionen (siehe Art. 104b Rn. ###).
10 Die kommunale Bildungsinfrastruktur erfasst alle der Bildung gewidmeten kommunalen Einrichtungen, also die in gemeindlicher Trägerschaft stehenden Organisationseinheiten oder Institutionen, die mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sind.
IV. Gesamtstaatliche Bedeutung
11 Es ist unklar, welche Intention den Gesetzgeber dazu bewegte, in Art. 104c S. 1 GG als Voraussetzung für Finanzhilfen vorzusehen, dass es sich um gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen handeln muss. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Sanierung und Modernisierung der Bildungsinfrastruktur ein wesentlicher Faktor ist, um die Zukunftsfähigkeit des Staates zu gewährleisten, sodass sie auch gesamtstaatlich von besonderer Bedeutung ist.
V. Analogiefähigkeit
12 Art. 104c GG ist nicht analogiefähig, was sich bereits daraus ergibt, dass zum Zeitpunkt seiner Einfügung bereits bekannt war, dass die Kommunen in vielen Bereichen vor erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen. Trotz dieses Umstandes hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber dazu entschieden, nur den Teilbereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur in Art. 104c GG zu regeln. Es fehlt somit an einer planwidrigen Regelungslücke, sodass für andere Sachbereiche, die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallen, nicht unter Rückgriff auf Art. 104c GG Finanzhilfen gewährt werden können.
VI. Ermessensentscheidung
13 Art. 104c GG räumt dem Bund bei der Entscheidung, ob er Finanzhilfen gewährt, ebenso wie Art. 104b Abs. 1 GG Ermessen ein. Die Ausübung des Ermessens folgt bei Art. 104c GG grundsätzlich denselben Grundsätzen wie bei Art. 104b Abs. 1 GG.
C. Detail- und Ausführungsregelungen (S. 2 und S. 3)
14 Art. 104c S. 2 und S. 3 GG verweisen zu den Detail- und Ausführungsregelungen auf Art. 104b Abs. 2, 3 GG, sodass weitestgehend auf die dort getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (siehe Art. 104b Rn. ###).
15 Einfachgesetzliche Ausführungsregelungen finden sich im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24.6.2015 (BGBl. 2015, Teil I, S. 974). Für den Digitalpakt Schule gilt die Verwaltungsvereinbarung vom 16.5.2019 (Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 14.6.2019).
16 Art. 104c S. 2 GG verweist nicht auf Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG. Das in der zuletzt genannten Vorschrift vorgesehene Recht der Bundesregierung, Bericht und Vorlage der Akten zu verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchzuführen, besteht damit nicht in dieser Form im Rahmen von Art. 104c GG. Die Regelung des Art. 104c S. 3 GG, wonach die Bundesregierung zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung Bericht und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen kann, unterscheidet sich von Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG insoweit, dass nur von der Landesregierung und auch nur anlassbezogen Auskunft verlangt werden kann.
D. Kontext
17 Art. 104c GG enthält für den Bund eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, sodass es keine landesverfassungsrechtlichen Gegenstücke gibt. Im unionalen Primärrecht enthält Art. 165 Abs. 4 AEUV mit den Fördermaßnahmen für bildungspolitische Maßnahmen ein Instrument, das eine ähnliche Sachmaterie betrifft.
E. Weiterführende Empfehlungen
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F. Literaturverzeichnis
Battis, Ulrich/Eber, Niklas, Der Krebsgang der Föderalismusreform, NVwZ 2019, S. 592 ff.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 62. Edition Stand: 15.6.2025
Huber, Peter/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
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