- A. Einführung
- B. Keine überflüssige Norm: Anwendungsmechanismus und Übermaßverbot
- C. Nur nach Maßgabe dieses Artikels anwendbare (Reserve-)Rechtsvorschriften (Abs. 1 S. 1 Teils. 1)
- D. Aktivierung der Reservevorschriften
- E. Aufhebung von Maßnahmen (Abs. 2)
- F. Der Bündnisbeschlussfall (Abs. 3)
- G. Kontext
- H. Weiterführende Empfehlungen
- I. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Artikel 80a GG trifft verfassungsrechtliche Regelungen für Situationen äußeren Notstands, derer es streng genommen gar nicht bedürfte. Der Artikel legt keine Kompetenzen fest, formuliert keine staatlichen Pflichten und begründet keine Rechte. Dennoch entschied sich der verfassungsändernde Gesetzgeber im Zuge der Aufnahme der Vorschriften zum äußeren Notstand (Art. 53a, 115a ff. GG) im Jahr 1968 auch zur Aufnahme des Art. 80a GG in das Grundgesetz. An der Frage des „Warum?“ arbeitet sich das rechtswissenschaftliche Schrifttum seitdem ab. Mancher meint, es handele sich um „eine der am schwersten zu interpretierenden Vorschriften des Notstandsverfassungsrechts“
2 Zu erkennen ist die besondere Funktion des Art. 80a GG bereits durch die Verortung des Art. 80a GG im Abschnitt VII des Grundgesetzes zur Gesetzgebung des Bundes, die deutlich von den zentralen Regelungen zum Verteidigungsfall in Abschnitt Xa entfernt erfolgt ist. Der deutliche Abstand würde wenig Sinn ergeben, wenn es sich bei Art. 80a GG um eine (weitere) Regelung zum Verteidigungsfall handeln würde. Die Platzierung zwischen den Vorschriften des normalen Verfassungslebens, d.h. des Verfassungslebens in Friedenszeiten, legt vielmehr nahe, dass mit Art. 80a GG etwas dem Verteidigungsfall Vorgelagertes bestimmt wird: Artikel 80a GG transportiert die Vorstellung des Verfassungsgebers, dass es nicht nur einen Friedens- und einen Kriegs-, sondern auch Zwischenzustände im äußeren Notstand gibt.
3 Als derartige Zwischenzustände unterscheidet Art. 80a GG – nicht abschließend – den Spannungs-, den Zustimmungs- und den Bündnisbeschlussfall. Was unter diesen Krisenfällen zu verstehen ist, lässt Art. 80a GG indes für den Verfassungsinterpreten offen. Festgelegt wird im Wesentlichen nur ein Anwendungsmechanismus: Verweist eine gesetzliche Vorschrift auf Art. 80a GG, findet diese Vorschrift erst dann Anwendung, wenn der Eintritt einer der Krisenfälle festgestellt ist. Artikel 80a GG erlaubt die Aktivierung von Rechtsvorschriften, die zwar in Friedenszeiten, allerdings allein reserviert für den Krisenfall beschlossen werden. „Inkrafttreten“ und „Wirksamwerden“ der Reservevorschriften fallen damit auseinander. Ein solches Auseinanderfallen kennt die Notstandsverfassung im Übrigen auch in Art. 115c GG (näher Art. 115c Rn. 7).
II. Historie
4 Ein Vorbild für Art. 80a GG findet sich in der deutschen Verfassungsgeschichte nicht.
5 Ausweislich der einen Buchstaben beinhaltenden Nummerierungsziffer gehört Art. 80a GG nicht schon seit dem Inkrafttreten im Jahr 1949 zum Normenbestand des Grundgesetzes. Die Vorschrift wurde erst mit dem 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes im Jahr 1968 in die Verfassung aufgenommen.
III. Normstruktur
6 Artikel 80a GG enthält drei Absätze. Die ersten beiden Absätze betreffen im Wesentlichen den Spannungsfall und den Zustimmungsfall. Wortreich, aber nicht besonders eingängig beschrieben wird zuerst (Abs. 1 S. 1) das komplexe Gefüge von Verteidigungsfall, der Gesetzgebung für den Spannungsfall/Zustimmungsfall sowie die Aktivierung dieser Gesetzgebung. Erst dann erfolgen Maßgaben für das Verfahren zur Feststellung von Spannungs- und Zustimmungsfall (Abs. 1 S. 2) sowie zur Aufhebung der Maßnahmen, die während eines Spannungs- oder Zustimmungsfalls getroffen wurden (Abs. 2). Der dritte Absatz erweitert den Anwendungsbereich dieser Regelungen dann auf den sogenannten Bündnisbeschlussfall, wobei der zweite Satz nahezu wortgleich auf die Formulierung aus Absatz 2 zurückgreift.
B. Keine überflüssige Norm: Anwendungsmechanismus und Übermaßverbot
7 Aufgabe und Regelungsgehalt des Art. 80a GG erschließen sich aus dem Normentext auch nach mehrfacher Lektüre allenfalls teilweise. Einigermaßen umständlich
8 Artikel 80a GG deswegen als „Verschleierungsnorm“
9 Zugleich ist Art. 80a GG Ausdruck des allgemeinen rechtstaatlichen Übermaßverbotes.
C. Nur nach Maßgabe dieses Artikels anwendbare (Reserve-)Rechtsvorschriften (Abs. 1 S. 1 Teils. 1)
10 Vorausgesetzt werden von Art. 80a Abs. 1 S. 1 GG „Rechtsvorschriften, [die] nur nach Maßgabe dieses Artikels angewendet werden dürfen“. Hierbei kann es sich ausweislich des Wortlauts sowohl um verfassungsrechtliche als auch um einfachgesetzliche Vorschriften handeln.
I. Im Grundgesetz
11 Im Grundgesetz finden sich bisher keine Bestimmungsnormen.
II. Außerhalb des Grundgesetzes (im einfachen Recht)
12 Im einfachen Recht, das heißt außerhalb des Grundgesetzes, finden sich zahlreiche Bestimmungs- und damit auch zahlreiche Sachnormen.
13 Die Gesetzgebungskompetenz für Bestimmungs- und Sachnormen liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG beim Bund (siehe Art. 73 Rn. ##).
D. Aktivierung der Reservevorschriften
14 Aktivieren kann der Bundestag die (Reserve-)Rechtsvorschriften, die auf Art. 80a GG Bezug nehmen (hierzu Rn. 11 f.), in unterschiedlichen Fällen. Zusammenfassen lassen sich Verteidigungs-, Spannungs-, Zustimmungs- und Bündnisbeschlussfall unter dem Oberbegriff des Krisenfalls.
I. Im Verteidigungsfall (Abs. 1 S. 1 Teils. 2)
15 Stellen Bundestag und Bundesrat nach Art. 115a Abs. 1 GG (ausführlich dazu Art. 115a Rn. 15 ff.) oder ersatzweise der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115a Abs. 2 GG (siehe Art. 115a Rn. 34 ff.) den Eintritt des Verteidigungsfalls fest oder tritt – da die zuständigen Bundesorgane zur Feststellung außerstande sind – die Fiktion des Art. 115a Abs. 4 GG ein (siehe Art. 115a Rn. 45 ff.), werden gleichsam automatisch auch sämtliche Reservevorschriften im Sinne des Art. 80a GG aktiviert. Eine weitere Handlung, etwa des Bundestages, braucht es nicht. Gesetzgebung für den Spannungsfall ist damit auch immer Gesetzgebung für den Verteidigungsfall.
II. Bei Feststellung des Spannungsfalls durch den Bundestag (Abs. 1 S. 1 Teils. 3 Alt. 1)
1. Voraussetzungen
16 Die Voraussetzungen für die Feststellung des Spannungsfalls durch den Bundestag sind verfassungsrechtlich nicht bestimmt. Dies mag – gerade im Vergleich zum Verteidigungsfall, der in Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG legaldefiniert ist – verwundern. Ursache für die fehlende exakte normative Festlegung des Spannungsfalls ist jedoch keine Nachlässigkeit des verfassungsändernden Gesetzgebers oder sein Unvermögen.
17 Vereinzelt wurde in der Folge angenommen, dass es nicht möglich sei, den Begriff des Spannungsfalls klar und eindeutig zu definieren.
18 Erstgenannte Maxime wird mittlerweile vereinzelt in Frage gestellt.
19 Unbestritten erscheint demgegenüber, dass dem Bundestag eine weitgehende Einschätzungsprärogative für Feststellung des Spannungsfalls zusteht.
20 Ist der Spannungsfall damit zum einen durch seinen Bezug zum Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG und zum anderen durch besondere parlamentarische Entscheidungsspielräume hinsichtlich seiner Feststellung charakterisiert, ist er als erhöhte zwischenstaatliche Konfliktsituation, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Angriff auf das Bundesgebiet führen kann, zu beschreiben.
2. Verfahren
21 Wer die Feststellung eines Spannungsfalls im Bundestag beantragen und damit das Verfahren zur Feststellung des Spannungsfalls einleiten darf, wird durch Art. 80a GG nicht bestimmt.
22 Für die Feststellung des Spannungsfalls bedarf es der (relativen) Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Bundestag, Art. 80a Abs. 1 S. 2 GG (näher Rn. 29). Mit dem vergleichsweise hohen Quorum kompensiert wird die weitgehende Einschätzungsprärogative des Bundestages (siehe Rn. 19).
23 Der Beschluss des Bundestages muss den Begriff „Spannungsfall“ enthalten. Er bildet mit der Verweisung in den jeweiligen Bestimmungsnormen im (einfachen) Notstandsrecht gleichsam das „verfassungsrechtliche Codewort“
3. Gerichtliche Kontrolle
24 Die Feststellung des Spannungsfalls ist nur begrenzt gerichtlich nachprüfbar.
III. Bei Zustimmung des Bundestages (Abs. 1 S. 1 Teils. 3 Alt. 2)
25 Als Alternative zur Feststellung des Spannungsfalls erlaubt Art. 80a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 Alt. 2 GG dem Bundestag der Anwendung von Reservevorschriften zuzustimmen. Möglich ist dem Bundestag damit die Aktivierung von nur einzelnen Vorschriften der Notstandsgesetze.
26 Die Voraussetzungen für die Zustimmung sind in materieller Hinsicht im Wesentlichen die gleichen wie beim Spannungsfall. Es bedarf, dies ergibt vor allem die Entstehungsgeschichte, einer sich zuspitzenden zwischenstaatlichen Konfliktsituation. Teilweise wird vertreten, dass das Konfliktpotential oder die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Verteidigungsfalls geringer sein kann als beim Spannungsfall.
27 In formeller Hinsicht notwendig ist – mangels anderweitiger Festlegung – für die Zustimmung nur eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Bundestages (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG).
28 Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist umstritten, ob der Bundestag die Zustimmung zu sämtlichen Reservevorschriften en bloc erteilen kann. Hiergegen wird das im Vergleich zum Spannungsfall geringere Quorum angeführt, da andernfalls diese Voraussetzung für die Feststellung des Spannungsfalls umgangen werden könnte.
IV. Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Bundestages (Abs. 1 S. 2)
29 Für die Feststellung des Spannungsfalls bedarf es der (relativen) Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Bundestag.
E. Aufhebung von Maßnahmen (Abs. 2)
30 Nach Art. 80a Abs. 2 GG kann der Bundestag die Aufhebung von „Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1“ verlangen. Dies darf – der Wortlaut ist insofern eindeutig
31 Die Beendigung von Spannungs- und Zustimmungsfall werden mithin nicht von Art. 80a Abs. 2 GG erfasst. Der Widerruf der Feststellung des Spannungsfalls oder der Widerruf der Zustimmung zur Anwendung einzelner Reservegesetze ist jederzeit möglich und geboten, sobald die jeweiligen Voraussetzungen nach Art. 80a Abs. 1 S. 1 GG nicht mehr vorliegen.
F. Der Bündnisbeschlussfall (Abs. 3)
32 Nicht zuletzt die Existenz sowie die asymmetrische Verteilung von Atomwaffen begründen militärische Gefahren, denen Nationalstaaten im Alleingang kaum effektiv begegnen können. Deutschland hat sich mit seinem Beitritt zur NATO für ein System kollektiver Sicherheit entschieden, um derartigen Gefahren – sofern überhaupt möglich – zu begegnen. Der Bündnisbeschlussfall
33 Von den übrigen Krisenfällen unterscheidet sich der Bündnisbeschlussfall vor allem dadurch, dass er (nur) den Beschluss einer internationalen Organisation mit Zustimmung der Bundesregierung zur Voraussetzung hat. Artikel 80a Abs. 3 GG ersetzt insofern den in den übrigen Krisenfällen erforderlichen Beschluss des Bundestages durch den Beschluss des zuständigen internationalen Organs mit Zustimmung der Bundesregierung als Kollegialorgan.
I. Voraussetzungen (S. 1)
34 Voraussetzung für die Aktivierung von Reservevorschriften im Bündnisbeschlussfall ist nach dem Wortlaut des Art. 80a Abs. 3 GG ein Beschluss, „der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrags mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird“. Der Bündnisbeschlussfall ist damit gegenüber den übrigen Krisenfällen als selbstständiger Tatbestand gefasst.
35 Von entscheidender Bedeutung für die Anwendung von Art. 80a Abs. 3 GG ist daher, welche internationalen Organe von der Vorschrift erfasst sind. Der Wortlaut gibt insoweit eine erste, allerdings nur überschaubare Orientierung, wenn er einen Zusammenhang zu einem Bündnisvertrag herstellt. Der Begriff des Bündnisvertrages ist durch das Grundgesetz nicht näher definiert. Die Entstehungsgeschichte von Art. 80a Abs. 3 GG
36 Unterschiedlich beurteilt wird, ob bei der Beschlussfassung des internationalen Organs ein Vertreter der Bundesregierung mitwirken muss. Der Wortlaut des Art. 80a Abs. 3 S. 1 GG weist eher nicht in diese Richtung.
37 Umstritten ist ferner, welche Qualität der Beschluss des internationalen Organs haben muss. Teilweise wird gefordert, dass der Beschluss rechtsverbindlich sein müsse, da die Regelung des Art. 80a Abs. 3 S. 1 GG nach der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers gerade sicherstellen sollte, dass die Bundesrepublik in Verteidigungsbündnissen ihren Verpflichtungen zur Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft nachkommen könne.
38 In verfahrenstechnischer Hinsicht zu beachten gilt es, dass nach dem Beschluss des internationalen Organs die Bundesregierung dem Beschluss zustimmen muss. Die Bundesregierung muss dabei, sofern sich dies nicht unmittelbar aus dem Beschluss ergibt, festlegen, welche Reservevorschriften aktiviert werden.
II. Rechtsfolgen
39 Aktiviert werden im Bündnisbeschlussfall nur solche Reservevorschriften im Sinne des Art. 80a Abs. 1 GG (dazu Rn. 11 f.), deren Anwendung es für die Umsetzung des Beschlusses des internationalen Organs bedarf.
III. Aufhebung (S. 2)
40 Beenden kann den Bündnisbeschlussfall – mangels ausdrücklicher Regelung als actus contrarius – allein die Bundesregierung. Die Beendigung ist bekannt zu machen.
G. Kontext
41 Artikel 80a GG ist ein im Vergleich zu anderen westlichen Demokratien einmaliges Verfassungsinstitut.
H. Weiterführende Empfehlungen
Zur Konstitutionalisierung des Ausnahmezustands abseits von militärischen Bedrohungslagen: Barczak, Der nervöse Staat, 2. Aufl., S. 630 ff.
Zu Ansätzen für eine Kodifikation der Rechtsgrundlagen der zivilen Verteidigung in einem „Bundesgesetz Zivile Verteidigung“: Eisenmenger, Empfiehlt sich eine Kodifikation „Zivile Verteidigung“?, GSZ 2025, S. 77 ff.
I. Literaturverzeichnis
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Dürig, Günter (Begr.)/Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band V: Art. 68–87, Stand: 108. Ergänzungslieferung August 2025
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Friauf, Karl-Heinrich (Begr.)/Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: August 2025
Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 1991
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: 20–82, 8. Aufl. 2024
Ipsen, Knut, Die Bündnisklausel der Notstandsverfassung (Artikel 80a Abs. 3 GG), AöR 94 (1969), S. 554 ff.
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Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band XII: Normativität und Schutz der Verfassung, 3. Aufl. 2014
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 19. Aufl. 2026
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von Mangoldt, Hermann (Begr.) /Klein, Friedrich (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band III, 2. Aufl.1974
von Münch, Ingo (Begr.) /Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 6. Aufl. 2012
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
Wilke, Dieter, Notstandsverfassung und Verordnungsrecht, DVBl. 1969, S. 917 ff.
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