- A. Einführung
- B. Voraussetzungen (S. 1)
- C. Detail- und Ausführungsregelungen (S. 2)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
1 Art. 104d GG enthält ebenso wie Art. 104c GG eine weitere Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG. Die Vorschrift erweitert faktisch den Anwendungsbereich von Art. 104b Abs. 1 GG und ermöglicht Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, ohne dass eines der Förderungsziele des Art. 104b Abs. 1 GG oder eine Bundesgesetzgebungskompetenz vorliegt.
I. Einordnung
2 Art. 104d GG dient dem Zweck, dem Bund zu ermöglichen, den Ländern Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Dadurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, um den Investitionsrückstau abzubauen und insbesondere in wirtschaftlich dynamischen Großstädten und Universitätsstädten Wohnungsengpässen und steigenden Mieten begegnen zu können.
3 Art. 104d GG fängt in gewissem Umfang die Einbußen an Handlungsspielraum auf, die den Ländern durch die Schuldenbremse des Art. 109 GG auferlegt werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, dass die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus durch Finanzhilfen des Bundes und nicht durch Darlehen bestritten wird.
4 Auffällig ist, dass die Vorschrift nicht an bestimmte Förderziele anknüpft, sondern allgemein Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zulässt. Damit konkurriert die Vorschrift effektiv mit den Regelungen über den Finanzausgleich, denen die Aufgabe zukommt, dafür Sorge zu tragen, dass die Länder zur Bewältigung ihrer Aufgaben über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
II. Historie
5 Art. 104d GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.3.2019 (BGBl. 2019, Teil I, S. 404) eingefügt.
III. Normstruktur
6 Art. 104d S. 1 GG regelt, dass Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich zulässig sind. Art. 104d S. 2 GG überträgt die Detail- und Ausführungsregelungen des Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 5, Abs. 3 GG auf Art. 104d GG.
B. Voraussetzungen (S. 1)
I. Finanzhilfen und Empfänger
7 Hinsichtlich des Begriffs der Finanzhilfen und der Empfänger gelten die Ausführungen zu Art. 104b, 104c GG entsprechend (hierzu Art. 104b Rn. 11 ff., Art. 104c Rn. 7). Durch den Verweis in Art. 104d S. 2 GG auf Art. 104b Abs. 2 S. 5 GG ist eine vollständige Finanzierung durch den Bund nicht möglich. Das in Art. 104b Abs. 2 S. 7 GG geregelte Gebot degressiver Ausgestaltung der Finanzhilfen gilt ebenfalls nicht für Art. 104d GG, weil der Verweis in Art. 104d S. 2 GG sich hierauf nicht bezieht. Auch das Befristungserfordernis des Art. 104b Abs. 2 S. 6 GG findet deshalb auf Art. 104d GG keine Anwendung. Damit soll dem Bund ermöglicht werden, mit Finanzhilfen zu einer langfristigen Verstetigung des sozialen Wohnungsbaus in Deutschland beizutragen.
II. Sachinvestitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus
8 Auch im Rahmen des Art. 104d GG sind nur Sachinvestitionen zulässig.
9 Den Begriff des sozialen Wohnungsbaus verwendet das Grundgesetz auch in Art. 143c Abs. 1 S. 1 GG. Er bezeichnet den mit staatlichen Finanzmitteln geförderten Bau von Wohnungen für Personen, die ihren Wohnungsbedarf aufgrund ihres geringen Einkommens nachgewiesenermaßen am freien Wohnungsmarkt nicht decken können.
III. Gesamtstaatliche Bedeutung
10 Art. 104d GG verlangt, dass die Sachinvestition gesamtstaatlich bedeutsam ist. Gesamtstaatlich bedeutsam sind Investitionen, die in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Angebotes an bezahlbarem Wohnraum sind und von den Ländern und Gemeinden nicht allein finanziert werden können.
IV. Analogiefähigkeit
11 Art. 104d GG ist nicht analogiefähig. Das ergibt sich bereits daraus, dass bereits zum Zeitpunkt seiner Einfügung bekannt war, dass die Kommunen in vielen Bereichen vor erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen. Trotz dieses Umstandes hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber dazu entschieden, nur den Teilbereich des sozialen Wohnungsbaus in Art. 104d GG zu regeln. Es fehlt somit an einer planwidrigen Regelungslücke, so dass für andere Sachbereiche, die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallen, nicht unter Rückgriff auf Art. 104d GG Finanzhilfen gewährt werden können.
V. Ermessensentscheidung
12 Art. 104d GG räumt dem Bund bei der Entscheidung, ob er Finanzhilfen gewährt, ebenso wie Art. 104b Abs. 1 GG Ermessen ein. Dabei folgt die Ermessensausübung bei Art. 104d GG grundsätzlich den gleichen Vorgaben wie bei Art. 104b GG. Ein Unterschied besteht dahingehend, dass die bei Art. 104b Abs. 1 GG mögliche Ermessensreduzierung auf Null dergestalt, dass der Bund Finanzhilfen gewähren muss, bei Art. 104d GG fernliegend ist
C. Detail- und Ausführungsregelungen (S. 2)
13 Art. 104d S. 2 GG verweist auf Art. 104b Abs. 2 S. 1 bis 5, Abs. 3 GG. Die dort getroffenen Ausführungen gelten auch für Art. 104d GG (hierzu Art. 104b Rn. 31 ff.).
14 Ein Unterschied zu Art. 104c GG besteht darin, dass Art. 104d S. 2 GG auch auf Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG verweist, während Art. 104c S. 3 GG eine eigene, restriktivere Überwachungsmöglichkeit des Bundes vorsieht.
15 Art. 104d ist die Grundlage der jährlichen Verwaltungsvereinbarungen über den sozialen Wohnungsbau.
D. Kontext
16 Art. 104d GG enthält für den Bund eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, so dass es keine landesverfassungsrechtlichen Gegenstücke gibt. Im unionalen Primärrecht gibt es keine vergleichbare Regelung.
E. Weiterführende Empfehlungen
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F. Literaturverzeichnis
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 62. Edition Stand: 15.6.2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
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