- A. Einführung
- B. Steuern im Kontext
- C. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Abs. 1)
- D. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Abs. 2)
- E. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Abs. 2a)
- F. Zustimmungspflicht des Bundesrates (Abs. 3)
- G. Kontext
- H. Weiterführende Empfehlungen
- I. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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I. Einordnung
1 Art. 105 GG ist systematisch nach den Bestimmungen zur Ausgabenzuständigkeit (Art. 104a GG) und zu den Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b bis Art. 104d GG) angesiedelt und stellt eine der bedeutsamsten Bestimmungen der Finanzverfassung dar. Die Norm regelt mit den nachfolgenden Artikeln die staatliche Einnahmenseite. Vom Bundesverfassungsgericht wird sie als „Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung“
2 Die Norm betrifft die Gesetzgebungskompetenz über die Steuern und führt „zu einer klaren, selten streitigen Kompetenzverteilung zwischen den Steuergesetzgebern von Bund und Ländern“
II. Historie
3 Die Entstehungsgeschichte des Art. 105 GG ist von Interventionen der Alliierten, vielen Umformulierungen und noch mehr Änderungsvorschlägen geprägt.
4 Vergleicht man die Ursprungsfassung mit der heute geltenden Fassung, fällt auf, dass Abs. 1 und 3 unverändert geblieben sind; Abs. 2 hingegen wurde in einem wesentlichen Teil verändert und Abs. 2a – wie der Buchstabenzusatz auch schon vermuten lässt – nachträglich in Art. 105 GG eingefügt wurde.
5 Abs. 2 erhielt seine heutige Formulierung durch das Finanzreformgesetz von 1969.
6 Eine kleine Änderung erfolgte zum einen im Jahr 2006
III. Normstruktur
7 Art. 105 GG enthält vier Absätze: Der erste Absatz verleiht dem Bund eine – in der praktischen Bedeutung zu vernachlässigende – ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole. Absatz 2 gewährt dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Grundsteuer sowie für alle weiteren Steuern, deren Ertrag dem Bund zumindest teilweise zufließt oder bei denen die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Der im Jahr 1970 nachträglich eingefügte Absatz 2a verleiht den Ländern die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie im Hinblick auf die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Absatz 3 enthält schließlich eine für das föderale System ganz entscheidende Bestimmung: Fließt der Ertrag einer Steuer den Ländern oder Gemeinden jedenfalls teilweise zu, bedarf es im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung oder Änderung der jeweiligen Steuer der Zustimmung des Bundesrates. Damit soll die Bundesdominanz bei den Steuergesetzgebungskompetenzen zumindest teilweise kompensiert werden.
B. Steuern im Kontext
8 Bevor auf die einzelnen Aussagen der Vorschrift näher eingegangen wird, ist zunächst der Begriff der „Steuer“ zu klären. Denn Art. 105 GG betrifft nur Steuern und nicht andere Möglichkeiten staatlicher Finanzierung.
I. Begriff und Abgrenzung
9 Oberbegriff für alle staatlichen Finanzierungsinstrumente ist der Begriff der Abgabe. Als Abgaben werden alle hoheitlich auferlegten Geldzahlungspflichten verstanden, die Hoheitsträger mit Finanzmitteln ausstatten sollen.
1. Steuern
a) Definition
10 Allgemein anerkannt ist, dass der verfassungsrechtliche Steuerbegriff mit dem einfach-gesetzlichen Verständnis in § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) übereinstimmt, der historisch gewachsen ist:
11 Entscheidend ist damit insbesondere als Abgrenzung zu den sogleich dargestellten Vorzugslasten, dass es sich um eine Geldleistung eines Individuums handelt, mit der keine (direkte) Gegenleistung des Staates korrespondiert.
b) Lenkungsteuern
12 Dabei kann die Absicht, Einnahmen zu erzielen, ausdrücklich auch nur einen Nebenzweck darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 Hs. 2 AO). Insbesondere sind daher auch sogenannte Lenkungsteuern, bei denen der Staat durch eine Abgabenbelastung die Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger „lenkend“ beeinflussen will, zulässig.
13 Bei der Einführung einer Lenkungsteuer darf sich ein Hoheitsträger aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Widerspruch zu Rechtsnormen eines anderen Hoheitsträgers setzen.
c) Zwecksteuern
14 In geringem Umfang sind auch sog. Zwecksteuern zulässig, deren Ertrag einem (gesetzlich) näher bestimmten Zweck zugutekommt.
15 Zwecksteuern geraten mit dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Gesamtdeckung in Konflikt, wonach alle Einnahmen grundsätzlich als Deckungsmittel für alle Ausgaben gelten.
2. Vorzugslasten: Gebühren und Beiträge
16 Durch das skizzierte Begriffsverständnis unterscheidet sich die Steuer insbesondere von den Vorzugslasten. Unter diesen Begriff fallen Gebühren und Beiträge. Bei diesen besteht – wenn auch in unterschiedlichem Maße – ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
17 Bei der Gebühr erhält der oder die Einzelne eine konkrete staatliche Gegenleistung. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts werden Gebühren als „öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken“
18 Bei dem Beitrag ist das Gegenseitigkeitsverhältnis gelockert. Die Geldzahlungspflicht besteht wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung, die den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zumindest potenziell von Nutzen ist.
3. Sozialversicherungsbeiträge
19 Des Weiteren bedarf es noch einer Abgrenzung der Steuer zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Regelungen zur Sozialversicherung liegen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes. Sozialversicherungsbeiträge kennen ein Näheverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Bedarfs- und Solidaritätsgemeinschaft. Wirtschaftlich Leistungsfähige zahlen in die jeweilige Versicherung ein, damit den aktuell Bedürftigen eine Versicherungsleistung gewährt werden kann. Hierdurch – und durch ihre strenge Zweckbindung – unterscheiden sie sich wiederum von der Steuer.
20 Klassische Sozialversicherungen sind beispielsweise die gesetzliche Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. So werden beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Erwerbslebens zur Unterstützung der aktuell Rentenbezugsberechtigten in der Erwartung geleistet, dass sich die Rente auch später aus den Beiträgen der dann arbeitenden Bevölkerung speist. Ein solches System steht in Anbetracht des demografischen Wandels vor enormen Herausforderungen. Schon heute kann die Rentenversicherung nur dank eines Zuschusses aus dem Bundeshaushalt in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro funktionsfähig bleiben.
4. Sonderabgaben
21 Schließlich werden Steuern von sogenannten Sonderabgaben
22 (a) Notwendig ist zunächst die Verfolgung eines besonderen Sachzwecks. Dieser darf sich nicht in der bloßen Mittelbeschaffung erschöpfen.
23 (b) Mit der Sonderabgabe muss eine homogene Gruppe belastet werden, die bereits zuvor gesellschaftlich bestanden hat. Der Gesetzgeber darf durch die Sonderabgabenbelastung also keine vermeintlich homogenen Gruppen selbst schaffen.
24 (c) Weiter ist eine spezifische Sachnähe der mit der Abgabe belasteten Gruppe zum Finanzierungszweck erforderlich. Die Gruppe muss dem verfolgten Sachzweck näherstehen als die Allgemeinheit.
25 (d) Die Einnahmen aus der Sonderabgabe müssen darüber hinaus gruppennützig – also im Interesse der homogenen Gruppe – verwendet werden. Sie dürfen daher nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern müssen in einen besonderen Fonds fließen.
26 (e) Schließlich ist die fortlaufende Erhebung der Sonderabgabe vom Gesetzgeber stets zu evaluieren und im Haushaltsplan auch in geeigneter Weise zu dokumentieren.
27 In der Praxis hat das Bundesverfassungsgericht Sonderabgaben überwiegend für zulässig erklärt und nur einige wenige für verfassungswidrig gehalten.
II. Vielsteuersystem
28 Das deutsche Steuersystem ist vielgestaltig. Es existiert eine Fülle an verschiedenen Steuerarten. Neben den „großen“ ertragreichen Steuern wie insbesondere der Einkommen- und Umsatzsteuer sind eine Vielzahl von Klein- und Kleinststeuern anzutreffen. Das unter nachfolgendem Link abrufbare Diagramm benennt die bedeutsamsten Steuern und ihr jeweiligen Steueraufkommen (in Milliarden Euro) im Jahr 2022:
III. Leistungsfähigkeit und Grundrechtsschutz
29 Die Besteuerung erfolgt nach dem Grundsatz der „Leistungsfähigkeit“. Dabei handelt es sich um das Fundamentalprinzip des Steuerrechts.
30 Im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen vermögen die Freiheitsgrundrechte den staatlichen Steuerzugriff kaum einzuhegen. Es ist schon umstritten, ob Steuern den Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG berühren oder lediglich von der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden.
C. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Abs. 1)
31 Art. 105 Abs. 1 GG spricht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz – lediglich – für die Zölle und die Finanzmonopole zu. Ausschließliche Zuständigkeit zur Gesetzgebung meint unter Heranziehung von Art. 71 GG, dass grundsätzlich nur der Bund in diesen Bereichen Gesetzgebungskompetenzen hat.
I. Zölle
32 Unter Zöllen – einem Unterfall der Steuer – werden nach allgemein anerkannter Definition Abgaben verstanden, die nach Maßgabe eines Tarifs den die Zollgrenze überschreitenden Warenverkehr belasten.
33 Der Bestimmung kommt heute wegen der fortschreitenden Europäisierung allerdings keine Bedeutung mehr zu.
II. Finanzmonopole
34 Als Finanzmonopole, auf die sich ebenfalls die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt, gelten Einrichtungen, bei denen eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit zum Zweck der Einnahmeerzielung ausschließlich einem staatlichen Träger zugewiesen ist.
D. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Abs. 2)
35 Art. 105 Abs. 2 GG enthält Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. In Anlehnung an Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder hier die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser eindeutige Verfassungswortlaut ist zu akzeptieren, auch wenn mit ihm die Folge verbunden ist, dass die Bundesländer im Falle eines Unterbleibens einer Gesetzgebung durch den Bund Steuern mit einem Ertrag, der teilweise dem Bund zufließt, regeln dürften.
I. Grundsteuer (S. 1)
36 Der Bund hat nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Grundsteuer. Eine Erforderlichkeit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung wird hier ausdrücklich nicht verlangt.
37 Allerdings darf Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG nicht isoliert gewürdigt werden. Zu beachten ist nämlich insbesondere die Abweichungsgesetzgebungskompetenz der Länder in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG.
II. Übrige Steuern (S. 2)
38 Auch für die „übrigen Steuern“ besitzt der Bund eine recht weitreichende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Der Bund darf aber Steuergesetze in diesem Bereich nur erlassen, wenn ihm das Aufkommen aus diesen Steuern ganz oder zum Teil zusteht (dazu a) oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen (dazu b). In diesem Zusammenhang stellen sich auch die Fragen, wie weit die Steuergesetzgebungskompetenz des Bundes reicht (c) und ob er neue, bisher dem Grundgesetz unbekannte Steuern einführen darf (dazu d). Schließlich ist zu erörtern, ob dem Bund eine Pflicht zur Ausgestaltung der in Art. 105 GG genannten Steuern trifft (e) und in welchen Fällen die Steuergesetzgebungskompetenz für die Länder gesperrt ist (f).
1. Zumindest teilweiser Steuerertrag des Bundes
39 Nach der ersten Alternative des Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG besitzt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für diejenigen Steuern, die ihm ganz oder jedenfalls teilweise zufließen. Damit nimmt die Vorschrift Bezug auf die Ertragsaufteilung in Art. 106 GG.
2. Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG
40 Steht der Steuerertrag den Ländern (vgl. Art. 106 Abs. 2 GG) oder den Gemeinden (vgl. Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG) zu, kann der Bund nach der zweiten Alternative des Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG Steuergesetze erlassen. Diese sind also nur möglich, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Anders als im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen in Art. 70 ff. GG wirkt die Erforderlichkeitsklausel hier kompetenzbegründend und nicht als Schranke für die Kompetenzausübung.
41 Steuergesetze dürfen danach zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erlassen werden, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder eine solche Entwicklung konkret droht.
42 Die Wirtschaftseinheit ist betroffen, wenn die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums nur durch eine bundeseinheitliche Rechtsetzung möglich ist.
43 Auf die Wahrung der Rechtseinheit darf ein Steuergesetz nicht bereits mit dem (zirkelschlüssigen) Argument gestützt werden, dass ohne bundeseinheitliche Rechtsetzung die Gefahr verschiedener Regelungen in den Bundesländern bestünde.
44 Liegt einer der Fälle vor, muss ein Steuergesetz des Bundes sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf seine Regelungsbreite und -tiefe erforderlich sein.
45 In der Praxis werden beispielsweise die bundeseinheitlich geltenden Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG), auf diese Kompetenzgrundlage gestützt.
3. Reichweite
46 Der Gesetzgeber ist nicht nur befugt, die jeweiligen Steuerarten gesetzlich auszugestalten, sondern er darf auch das Bewertungs- und Steuerbilanzrecht sowie das allgemeine Steuerschuldrecht, das für eine Vielzahl von Steuerarten bedeutsam ist, gesetzlich ausgestalten.
4. „Steuererfindungsrecht“ des Gesetzgebers?
47 Umstritten ist, ob die Gesetzgebungskompetenz zu den „übrigen Steuern“ lediglich die in Art. 106 GG ausdrücklich genannten Steuerarten in Bezug nimmt oder ob der Bundesgesetzgeber auch neue, in Art. 106 GG nicht genannte Steuern gesetzlich einführen kann – eine Steuer also „erfinden“ darf.
48 Um diese juristische Auseinandersetzung nachvollziehen zu können, sind zunächst zwei Wegmarken wichtig: Selbstverständlich kann der verfassungsändernde Gesetzgeber eine neue Steuerart vorsehen, indem er das Grundgesetz ändert und insbesondere in Art. 106 GG normiert, welchem Verband – Bund, Länder oder Gemeinden – der Ertrag aus dieser Steuer zustehen soll.
49 Außerdem verwendet das Grundgesetz für die einzelnen Arten von Steuern sogenannte Typusbegriffe, die an das tradierte Steuerverständnis anknüpfen und weit zu interpretieren sind (siehe Art. 106 Rn. 3).
50 Umstritten ist also lediglich, ob dem Bund auch eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer neuen Steuer, die sich keinem der Typusbegriffe in Art. 106 GG zuordnen lässt, ohne gleichzeitige Verfassungsänderung zukommt. Diese Frage wird unter dem „Steuererfindungsrecht des Bundesgesetzgebers“ diskutiert.
51 Dafür könnte sprechen, dass der Wortlaut des Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG recht unbestimmt von den „übrigen Steuern“ spricht. Damit könnten alle anderen – auch neu eingeführte und bisher dem Art. 106 GG unbekannte – Steuern gemeint sein.
52 Mit systematischer und teleologischer Argumentation überzeugt aber die Ansicht, dass mit den „übrigen Steuern“ lediglich die ausdrücklich in Art. 106 GG genannten Steuerarten in Bezug genommen werden.
53 Dieser Ansicht ist auch das Bundesverfassungsgericht. In einem Beschluss aus dem Jahr 2017 verneinte es ein Steuererfindungsrecht des einfachen Gesetzgebers.
5. Pflicht zur Ausgestaltung?
54 Es besteht umgekehrt grundsätzlich keine Pflicht des (Bundes-)Gesetzgebers, die in Art. 106 GG genannten Steuern gesetzlich ausgestalten.
55 Ein Beispiel hierfür bildet die in Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG genannte Vermögensteuer, die seit dem Jahr 1997 nicht mehr erhoben wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht
56 Allerdings besteht eine (unionsrechtliche) Verpflichtung zur Ausgestaltung und Erhebung der Umsatzsteuer (zur Frage, ob auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, siehe Art. 106 Rn. 47), da sie durch die unionsrechtliche Mehrwertsteuersystemrichtlinie
6. Gleichartigkeitsverbot für die Länder
57 Schließlich verdient noch die Beantwortung der Frage Beachtung, in welchem Maß die Steuergesetzgebung der Länder gesperrt ist. Der Verfassungstext in Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG schweigt zu dieser Frage. Durch die einleitende Aussage, dass dem Bund aber nur eine „konkurrierende Zuständigkeit“ zukommt, verweist er der Sache nach auf Art. 72 Abs. 1 GG. Dort ist normiert, dass die Länder im Fall einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nur dann Gesetzgebungsbefugnisse haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Historisch durchgesetzt hat sich für diese Sperrwirkung der Begriff eines Gleichartigkeitsverbots.
58 Daraus wird man zum einen „negativ“ ziehen können, dass die Länder auf einem bestimmten Gebiet keine Steuergesetze erlassen können, wenn der Bund ausdrücklich oder konkludent (mittels einer Gesamtwürdigung) zu erkennen gegeben hat, dass der Erlass eines derartigen Steuergesetzes durch die Länder gesperrt sein soll.
59 Wird ein Steuergesetz durch den Bund erlassen, stellt sich die Frage, ob die Länder hieran Veränderungen vornehmen oder zusätzlich vergleichbare, ähnliche Steuern einführen können. Da der Bund zu nahezu allen in Art. 106 GG genannten Steuerarten eigene Gesetze erlassen hat, ließe sich annehmen, dass den Ländern eine eigene Gesetzgebungszuständigkeit weitestgehend verwehrt wäre. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die herrschende Lehre in der Literatur zutreffenderweise nicht so streng und damit tendenziell „länderfreundlich“
E. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Abs. 2a)
I. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (S. 1)
60 Die Länder haben nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG die ausschließliche
61 Für neue örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern besteht ein begrenztes Steuererfindungsrecht der Länder und Gemeinden.
1. Verbrauch- und Aufwandsteuern
62 Verbrauchsteuern knüpfen für die steuerliche Belastung an den Verbrauch (auch Verzehr) von Konsumgütern an.
63 Aufwandsteuern besteuern die „in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“
64 Prominente Beispiele für verbreitete örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern, die sich nicht stets trennscharf voneinander unterscheiden lassen,
2. Örtlichkeitsbezug
65 Entscheidend für eine Gesetzgebungskompetenz der Länder ist, dass die Verbrauch- oder Aufwandsteuern einen Örtlichkeitsbezug aufweisen. Es muss also an örtliche, gemeindliche Gegebenheiten – beispielsweise eine in der Gemeinde gelegene Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet – angeknüpft werden.
66 Umstritten war vor diesem Hintergrund die Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Verpackungsteuer. Die Universitätsstadt Tübingen besteuert Einwegverpackungen für den Verzehr an Ort und Stelle sowie auch für Produkte zum Mitnehmen.
3. Gleichartigkeitsverbot
67 Schließlich dürfen diese örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuern nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Häufig wird bei Steuern dieser Art eine ausgeprägte Nähe zur Umsatzsteuer bestehen.
68 Das Bundesverfassungsgericht steht aber auf dem Standpunkt, dass von einer Gleichartigkeit der Steuer im Rahmen des Art. 105a Abs. 2 S. 1 GG nur unter hohen Voraussetzungen auszugehen ist.
69 Notwendig für die Untersuchung der Frage, ob eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer einer bundesgesetzlichen Steuer „gleichartig“ ist, ist jedenfalls auch hier eine Gesamtbetrachtung.
70 Es bleibt allerdings gerade vor dem Hintergrund dieses angewendeten Prüfungsmaßstabs fraglich, ob es eines unterschiedlichen Verständnisses der Gleichartigkeitsbegriffe in Abs. 2 und Abs. 2a überhaupt bedarf.
71 Ein abweichendes Verständnis für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die schon vor 1970 bekannt waren, mag von dem Bestreben geleitet gewesen sein, den Ländern und Gemeinden nicht den Zugriff auf gewisse Einnahmequellen zu versagen. Mangels verfassungstextlicher Anhaltspunkte vermag diese Auslegung allerdings nicht zu überzeugen.
72 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor nicht allzu langer Zeit kommunale Wettbürosteuern wegen eines Verstoßes gegen das Gleichartigkeitsverbot für verfassungswidrig erklärt.
II. S. 2: Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
73 Daneben kommt den Ländern nach Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG ausdrücklich die Befugnis (lediglich) zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer zu. Die Regelung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer liegt demgegenüber nach Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG in den Händen des Bundesgesetzgebers.
F. Zustimmungspflicht des Bundesrates (Abs. 3)
74 Art. 105 Abs. 3 GG enthält eine weit reichende Zustimmungspflicht des Bundesrates.
75 Die Bestimmung nimmt nur die Ertragsaufteilung nach Art. 106 GG in den Blick: Gesetzesänderungen bei bloß „weitergeleiteten“, aber eigentlich dem Bund zustehenden Steuereinnahmen (siehe Art. 106b Rn. 5) lösen keine Zustimmungspflicht des Bundesrates aus.
G. Kontext
I. Landesverfassungen
76 Die Landesverfassungen enthalten keine Aussagen zu den Steuergesetzgebungskompetenzen, da diese Regelungen – wie auch bei den allgemeinen Gesetzgebungszuständigkeiten – der Verfassungsurkunde des Bundes vorbehalten sind. Ganz vereinzelt finden sich in ihnen materielle Anforderungen für die Ausgestaltung eines Steuergesetzes: So dient die Erbschaftsteuer nach Art. 123 Abs. 3 S. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern auch dazu, die „Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner“ zu verhindern. Diese Vorschrift läuft indes leer, da der Bund über Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG die Erbschaft- und Schenkungsteuer in einem Bundesgesetz geregelt hat und auch regeln durfte, sodass eine entsprechende Sperrwirkung für die Länder besteht.
II. Europäische Ebene
77 Die Europäische Union besitzt keine Steuergesetzgebungskompetenz. Allerdings kann der Rat der Europäischen Union gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach bloßer Anhörung des Europäischen Parlaments sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern erlassen, soweit eine Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist, vgl. Art. 113 AEUV. Auf dieser Kompetenzgrundlage wurde insbesondere die sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
78 Art. 113 AEUV schafft aber nur eine Kompetenz für die Harmonisierung von indirekten Steuern, also solchen, bei denen – wie bei der Umsatzsteuer als prominentestem Beispiel – Steuerschuldner und wirtschaftlicher Steuerträger auseinanderfallen. Für eine Harmonisierung der direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) fehlt es der Europäischen Union an einer vergleichbaren Zuständigkeit. Allerdings kann punktuell die Binnenmarktkompetenz aus Art. 115 AEUV, die ebenfalls Einstimmigkeit erfordert, für die unionsweite Harmonisierung direkter Steuern fruchtbar gemacht werden.
H. Weiterführende Empfehlungen
Thorsten Ingo Schmidt, Öffentliches Finanzrecht, 2023, § 8
Roman Seer, Finanzverfassungsrechtliche Grundlagen der Steuerrechtsordnung, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl. 2024, Kap. 2
Henning Tappe/RainerWernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 3. Aufl. 2023, § 4
I. Literaturverzeichnis
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Birk, Dieter, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983
Buchholz, Tim/Durakovic, Haris, Grundrechtsschutz vor kumulierten Steuern und Sozialabgaben, StuW 2024, S. 315 ff.
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III: Artikel 83–146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b Stand: 108. Ergänzungslieferung August 2025
Ehlers, Dirk, Die Finanzierung der Wirtschaftsaufsicht des Bundes durch Wirtschaftsunternehmen, NVwZ 1993, S. 1025 ff.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 65. Edition, Stand: 01.03.2026
Friauf, Karl Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: August 2025
Füsslein, Rudolf Werner, Entstehungsgeschichte des Art. 105 GG, Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge Band 1 (1951), S. 750 ff.
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