- A. Einführung
- B. Ausschließliche Ertragshoheit des Bundes = Bundessteuern (Abs. 1)
- C. Ausschließliche Ertragshoheit der Länder = Landessteuern (Abs. 2)
- D. Geteilte Ertragshoheit = Gemeinschaftsteuern (Abs. 3 und 4 S. 1)
- E. Mehrbelastungsausgleich (Abs. 4 S. 2 und 3)
- F. Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (Abs. 5)
- G. Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer (Abs. 5a)
- H. Kommunale Ertragshoheiten (Abs. 6)
- I. Beteiligung der Kommunen am Landessteueraufkommen (Abs. 7)
- J. Ausgleich von Sonderbelastungen durch den Bund (Abs. 8)
- K. Zweistufigkeit der Finanzverfassung (Abs. 9)
- L. Kontext
- M. Weiterführende Empfehlungen
- N. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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1 Art. 106 GG regelt die Verteilung der Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden. Rechtstechnisch geht es um die Frage, welchem Träger staatlicher Gewalt die sogenannte Ertragshoheit zukommt. Aus der Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 GG folgt also nicht zugleich die Befugnis, die Einnahmen aus einer Steuer behalten zu dürfen; vielmehr kann umgekehrt auch bei fehlender Steuergesetzgebungszuständigkeit eine (zumindest anteilige) Steuerertragskompetenz bestehen.
I. Einordnung
2 Art. 106 GG folgt der Vorschrift zur Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 GG. Mit der Wendung „übrigen Steuern“ in Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG wird vorzugswürdigerweise auf die in Art. 106 Abs. 1–3 und Abs. 6 GG genannten Steuerarten verwiesen, was als Beleg für das enge Zusammenspiel von Art. 105 GG und Art. 106 GG dient (siehe Art. 105 Rn. 2). Der Norm geht es ausschließlich um die Verteilung der Steuereinnahmen, da für Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen oder anderen Einkunftsquellen die Vorschriften der Art. 105 und Art. 106 GG nicht gelten.
3 Art. 106 GG verwendet für die jeweiligen Steuerarten sogenannte Typusbegriffe und nimmt Bezug auf das historisch gewachsene, klassische Verständnis von Steuern.
II. Historie
4 Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bundes- und Gliedstaaten war in den Vorläuferverfassungen sehr unterschiedlich geregelt. Die heutige Ausgestaltung des Art. 106 GG weist einen Kompromisscharakter zwischen dem bundesstaatenfreundlichen System im Kaiserreich und dem zentralstaatengeneigten System der Weimarer Reichsverfassung auf.
1. Kaiserreich
5 Die Reichsverfassung von 1871 wies alle wesentlichen Erträge den Ländern zu – nur Zölle und einige Verbrauchsabgaben flossen nach Art. 38 der Reichsverfassung von 1871 (RV) unmittelbar dem Reich zu. Die Ertragshoheit folgte hier der Steuergesetzgebungskompetenz.
2. Weimarer Republik
6 Unter der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV) war dies kategorial anders, indem die Länder weitgehend vom Reich und seiner Gesetzgebung abhängig waren.
7 Von dieser Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz machte das Reich zur Bewältigung seiner vielfältigen finanziellen Verpflichtungen umfangreich – und insbesondere durch die Einführung einer Reichseinkommensteuer – Gebrauch.
3. Parlamentarischer Rat
8 Der Parlamentarische Rat wollte keine Abhängigkeit der einen von der anderen Staatsebene zulassen und war daher von Anfang an bestrebt, die Steuereinnahmen auf Gesamtstaat und Teilstaaten angemessen zu verteilen.
9 Dem schloss sich noch ein Absatz 4 an, der Zuschüsse an steuerschwache Länder ermöglichte.
10 Auffällig ist, dass ursprünglich dem Grundgesetz Gemeinschaftssteuern – solche, deren Aufkommen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden (heute Art. 106 Abs. 3 GG) – nicht bekannt waren, sondern die Umsatzsteuer dem Bund zugeflossen ist, während Einkommen- und Körperschaftsteuer Landessteuern waren. Insofern wurde ein Trennsystem verwirklicht.
11 Art. 106 GG war allerdings ausweislich des Art. 107 der Ursprungsfassung des Grundgesetzes
4. Änderungen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes
12 Die Vorschrift des Art. 106 GG erfuhr durch das Finanzverfassungsgesetz aus dem Jahr 1955 eine bedeutsame Umgestaltung.
III. Normstruktur
13 Die Norm enthält zehn Absätze und ist einer der „komplexesten und umfangreichsten Artikel des Grundgesetzes“
14 Für eine erste Übersicht ist folgendes zentral: Steuereinahmen, die ausschließlich dem Bund zustehen, werden in Abs. 1 GG genannt. Steuereinnahmen, die allein den Ländern zufließen, finden sich in Abs. 2 GG. Damit wird in diesen beiden Absätzen ein Trennsystem verwirklicht, das jeweils einem Hoheitsträger die Steuereinnahmen ausschließlich zuweist. Die in Abs. 1 und 2 GG genannten Steuern sind aber relativ „ertragsarm“. Die ertragreichen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) gelten als sogenannte Gemeinschaftsteuern, die zwischen Bund und Ländern nach Abs. 3 grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden. Anders als Abs. 1 und 2 GG ist Abs. 3 GG daher nicht Ausdruck eines „Trennsystems“ sondern eines „Verbundsystems“ zwischen gesamtstaatlicher und gliedstaatlicher Ebene.
15 Ziel der Regelungen in Art. 106 GG ist es, auf einer ersten Stufe sowohl den Gesamtstaat als auch die Bundesländer und ihre Kommunen mit denjenigen Finanzmitteln auszustatten, auf die sie zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben angewiesen sind.
B. Ausschließliche Ertragshoheit des Bundes = Bundessteuern (Abs. 1)
16 Art. 106 Abs. 1 GG nennt eine Vielzahl von Steuern, deren Einnahmen ausschließlich dem Bund zustehen. Diese Steuern kann der Bundesgesetzgeber ohne Beteiligung des Bundesrates einführen oder ändern (vgl. Art. 105 Abs. 3 GG).
17 Die Steuerertragshoheit des Art. 106 Abs. 1 GG ist dabei von Bund und Ländern zwingend zu beachten.
18 Betrachtet man überblicksartig den Katalog der Bundessteuern in Art. 106 Abs. 1 GG, stellt man fest, dass sie – anders als die Landessteuern in Art. 106 Abs. 2 GG – keinen starken regionalen Bezug aufweisen und auch häufig etwas konjunkturempfindlicher sind als die Landessteuern.
I. Finanzmonopole und Zölle
19 Finanzmonopolen und Zöllen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 GG; siehe Art. 105 GG Rn. 32) kommt im Ergebnis keine Bedeutung mehr für die fiskalischen Einnahmen des Bundes zu. Unter Finanzmonopolen sind Wirtschaftstätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich von der Staatsgewalt ausgeübt werden.
20 Unter Zöllen sind Abgaben zu verstehen, die den Warenverkehr über eine Zollgrenze hinweg belasten.
II. Verbrauchsteuern
21 Die Zuweisung in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG verleiht dem Bund die Ertragshoheit im Hinblick auf eine Vielzahl von Steuern. Diese müssen sich zum einen unter den Typusbegriff einer Verbrauchsteuer fassen lassen, also an den Verbrauch respektive Verzehr von Konsumgütern
22 Zum anderen ist die in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG angeordnete Subsidiarität zu beachten: Die Biersteuer, die ebenfalls als Verbrauchsteuer einzuordnen ist, kommt den Ländern zu (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG) und das Aufkommen aus den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern fließt den Gemeinden zu (vgl. Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG). Für die Umsatzsteuer, die als Verbrauch- oder auch als Verkehrsteuer qualifiziert werden kann,
III. Verkehrsteuern auf motorisierte Verkehrsmittel
23 Verkehrsteuern knüpfen an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs – insbesondere an ein Rechtsgeschäft – an.
24 Eine erste Ausnahme hierzu sieht aber Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG für Verkehrsteuern vor, die den Fortbewegungsverkehr betreffen. Sie fließen alleinig dem Bund zu. Dies gilt insbesondere für die hier ausdrücklich genannte Kraftfahrzeugsteuer, bei der es sich in Wahrheit allerdings um eine Aufwandsteuer (siehe Rn. 71f., Art. 105 Rn. 60 ff.) handeln dürfte, die das Halten und den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs besteuert.
IV. Versicherungsteuer und andere Verkehrsteuern
25 Die Aufzählung in Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG betrifft weitere Verkehrsteuern, die nicht – wie es der allgemeinen Auffangregel des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG entsprechen würde – den Ländern, sondern als weiterer Ausnahme zu dieser Grundregel dem Bund zustehen.
V. Einmalige Vermögensabgaben und Ausgleichsabgaben
26 Einmalige Vermögensabgaben nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG sind möglich zur Finanzierung einer besonderen (und einmaligen) Bedarfssituation des Bundes.
27 Lastenausgleichsabgaben waren lediglich im Nachgang zum Zweiten Weltkrieg zur Bewältigung der Kriegsfolgekosten möglich. Sie sind im Zusammenhang mit Art. 120 und Art. 120a GG zu lesen und heute irrelevant.
VI. Ergänzungsabgabe (Solidaritätszuschlag)
28 Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG stellt der sogenannte Solidaritätszuschlag
29 Fraglich und umstritten ist, ob eine einmal eingeführte Ergänzungsabgabe zur Finanzierung eines besonderen Mehraufwands des Bundes unbefristet erhoben werden darf oder ob sie zu entfallen hat, wenn der ihrer Finanzierung zugrundeliegende Zweck erfüllt ist.
30 Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt und erklärte den Solidaritätszuschlag in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 für verfassungskonform.
VII. EU-Abgaben
31 Die Ertragszuweisung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG ist weitgehend formeller Natur und daher bedeutungslos.
C. Ausschließliche Ertragshoheit der Länder = Landessteuern (Abs. 2)
32 Art. 106 Abs. 2 GG nennt spiegelbildlich zu Art. 106 Abs. 1 GG Steuertypen, deren Einnahmen allein den Ländern zukommen. Daher spricht man von Landessteuern. Sie vereint eine gewisse regionale Verbundenheit und eine größere Konjunkturresilienz.
I. Vermögensteuer
33 Mit einer Vermögensbesteuerung wird auf das ruhende Vermögen einer Person, also den Vermögensbestand, zugegriffen.
34 In Folge des Umstands, dass das Vermögensteuergesetz nicht förmlich aufgehoben und vom Bundesverfassungsgericht auch nicht für „nichtig“, sondern nur mit der Verfassung für „unvereinbar“ erklärt wurde, wird wohl überwiegend vertreten, dass die Länder weiterhin an dem Erlass eigener Vermögensteuergesetze gehindert wären.
35 In regelmäßigen Abständen wird die Wiedereinführung der Vermögensteuer (auf Bundesebene) diskutiert.
II. Erbschaftsteuer
36 Die in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG genannte Erbschaftsteuer ist die aufkommensmäßig bedeutsamste Steuer der Landessteuern in Art. 106 Abs. 2 GG. Einfachrechtlich ist sie im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
III. Verkehrsteuern
37 Verkehrsteuern als Typusbegriff umfassen Steuern, bei denen die Belastung an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpft.
IV. Biersteuer
38 Die Biersteuer ist eine besondere Verbrauchsteuer, die durch die spezielle Regelung in Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG aber nicht dem Bund zufließt. Sie ist zwar überregional und wird auch vom Bund verwaltet (vgl. Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG); ihr Ertrag steht aber den Ländern zu.
V. Abgabe von Spielbanken
39 Die von den Spielbanken zu entrichtende Abgabe ist keine Konzessionsabgabe.
D. Geteilte Ertragshoheit = Gemeinschaftsteuern (Abs. 3 und 4 S. 1)
40 Die ertragreichsten Steuern stellen die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer dar. Sie machen über ¾ des Gesamtsteueraufkommens aus.
41 Die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Außerdem steht den Gemeinden bei der Einkommen- und Umsatzsteuer ein kommunaler Anteil zu (vgl. Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG).
I. Einkommensteuer
42 Die Einkommensteuer ist die aufkommensstärkste Steuer. 2023 betrug ihr Aufkommen etwa 354,4 Milliarden Euro. Sie wird zwischen Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 S. 1 und 2 GG hälftig aufgeteilt. Zusätzlich steht aber auch den Gemeinden ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zu, der zur Zeit 15 % beträgt und als erstes abgezogen wird.
43 Einfachgesetzlich ist die Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
44 Dabei gilt das Welteinkommensprinzip: Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegt sie grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen der Besteuerung in Deutschland. Die Einkommensteuer umfasst auch die sogenannte Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, bei denen es sich nicht um eigene Steuern, sondern nur um besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer handelt.
II. Körperschaftsteuer
45 Die Körperschaftsteuer unterwirft juristische Personen – insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) – der Besteuerung im Hinblick auf die von ihnen erwirtschafteten Einkünfte (vgl. § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG
46 Die Erträge aus der Körperschaftsteuer werden nach Art. 106 Abs. 3 S. 1 und 2 GG zwischen Bund und Ländern hälftig aufgeteilt. Anders als bei der Einkommen- und Umsatzsteuer findet keine Beteiligung der Gemeinden am Körperschaftsteueraufkommen statt.
III. Umsatzsteuer
47 Auch die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird (vgl. Art. 106 Abs. 3, 4 und Abs. 5a GG). Anders als im Hinblick auf die übrigen in Art. 106 Abs. 1 und 2 GG genannten Steuern sowie die Einkommen- und Körperschaftsteuer wird hinsichtlich der Umsatzsteuer überwiegend vertreten, dass sie vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht abgeschafft werden könne.
1. Einfach-gesetzliche Strukturen
48 Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers (vgl. § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG
2. Aufteilung zwischen Bund und Ländern
49 Anders als die Ertragsaufteilung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die Verteilung der Umsatzsteuer nicht verfassungsrechtlich statisch vorgegeben, sondern wird durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt (vgl. Art. 106 Abs. 3 S. 3 GG). Bund und Länder(-mehrheit) müssen sich also abstimmen und regelmäßig einen Kompromiss schließen.
50 Für diese Festsetzung im Bundesgesetz stellt Art. 106 Abs. 3 S. 4 GG verfassungsrechtliche Grundsätze auf, die zu beachten sind. So haben nach Art. 106 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 GG Bund und Länder einen Anspruch darauf, dass ihre notwendigen Ausgaben – unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung – gedeckt sind. Dabei werden laufende, also regelmäßige
51 Laufende Einnahmen sind nicht nur Steuern und sonstige Abgaben, sondern zum Beispiel auch Gewinnablieferungen der Deutschen Bundesbank.
52 Ausgaben sind abfließende Geldbeträge.
53 Außerdem sind nach Art. 106 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 GG die Bedürfnisse zwischen dem Bund und den Ländern so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Diese Trias ist recht weich formuliert
54 Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund gefordert, dass der Gesetzgeber die Maßstäbe für die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit in einem Maßstäbegesetz regeln soll, das normhierarchisch unterhalb der Verfassung, aber oberhalb des einfachen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 106 Abs. 3 S. 3 GG steht.
55 Der nachträglich eingefügte Art. 106 Abs. 3 S. 5 GG fordert bei der Festsetzung der Bund und Länder zustehenden Anteile an der Einkommensteuer noch die Einstellung der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht seit dem Jahr 1996 entstehen.
56 Zurzeit erhält der Bund etwa 52,8 % des Umsatzsteueraufkommens und die Ländergesamtheit circa 45,2 %, vgl. § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG).
3. Notwendigkeit einer Neuaufteilung
57 Art. 106 Abs. 4 S. 1 GG regelt, wann die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer neu festzusetzen sind. Die Umsatzsteueraufteilung stellt nämlich ein recht flexibles Instrument dar, um auf veränderte Bedarfe bei Bund oder Ländern zu reagieren, da lediglich ein einfaches Bundesgesetz (vgl. Art. 106 Abs. 3 S. 3 und 6 GG) ausreicht und nicht, wie bei der Ertragsaufteilung in Bezug auf die anderen Steuern, die Verfassung geändert werden muss.
58 So sieht Art. 106 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GG auch die Verpflichtung („sind neu festzusetzen“) zur Änderung der Bund-Länder-Anteile am Umsatzsteueraufkommen vor, wenn sich das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben des Bundes und zwischen Einnahmen und Ausgaben der Länder wesentlich anders entwickelt.
E. Mehrbelastungsausgleich (Abs. 4 S. 2 und 3)
59 Wenn den Ländern durch den Bund zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen werden, sieht Art. 106 Abs. 4 S. 2 GG die Möglichkeit vor, dass diese Mehrbelastung auch durch ein Gesetz, das Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder enthält, ausgeglichen werden kann.
60 In diesem Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind die Grundsätze für die Bemessung der Finanzzuweisungen und ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen, vgl. Art. 106 Abs. 4 S. 3 GG. Letztere Verpflichtung erinnert insbesondere an das föderale Gleichbehandlungsgebot als Ausfluss des Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG.
61 Fraglich ist, ob darüber hinaus auch das zeitliche Ende der Mehrbelastung schon bei der Einführung der zusätzlichen Finanzzuweisungen feststehen muss.
62 Bei einem Mehrbedarf des Bundes oder der Kommunen besteht nur die Möglichkeit einer Korrektur nach Art. 106 Abs. 4 S. 1 GG.
F. Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (Abs. 5)
63 In Art. 106 Abs. 5 S. 1 GG wird verfassungsrechtlich verbürgt, dass den Gemeinden ein Anteil an dem Aufkommen aus der Einkommensteuer zusteht. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um eine „eigenständige Säule der gemeindlichen Finanzausstattung“
64 Diesem Regelungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber durch Erlass des Gemeindefinanzreformgesetzes
65 Art. 106 Abs. 5 S. 3 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung, dass in dem Bundesgesetz nach S. 2 auch vorgesehen werden kann, dass die Gemeinden Hebesätze – damit sind im Wesentlichen Vervielfältiger
G. Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer (Abs. 5a)
66 Seit dem Jahr 1998 werden die Gemeinden auch mit einem Anteil am Aufkommen aus der Umsatzsteuer beteiligt, Art. 106 Abs. 5a S. 1 GG. Diese Bestimmung wurde eingefügt, um die Einnahmeverluste der Gemeinden infolge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zu kompensieren.
H. Kommunale Ertragshoheiten (Abs. 6)
67 Art. 106 Abs. 6 GG regelt insbesondere die Ertragshoheiten über die Grund- und Gewerbesteuer. Bei diesen Steuern handelt es sich um sogenannte Realsteuern
I. Grundsteuer
68 Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG weist das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Dabei haben sie auch das Recht, den entsprechenden Hebesatz im Rahmen der Gesetze festzusetzen, vgl. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG. Der Ertrag steht den jeweiligen Gemeinden unmittelbar zu.
69 Die Grundsteuer unterwirft das Innehaben von Grundbesitz der Besteuerung.
70 Die Hebesatzautonomie der Gemeinden – damit ist die Festlegung des Steuersatzes, eines Prozentsatzes auf einen zuvor ermittelten Steuermessbetrag gemeint
II. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
71 Der Ertrag aus örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (siehe Art. 105 Rn. 60) steht grundsätzlich ebenfalls den Gemeinden zu. Allerdings kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass dieses Aufkommen ganz oder teilweise den Gemeindeverbänden zufließen soll. Mit Gemeindeverbänden sind jedenfalls die Landkreise gemeint.
72 Verbrauchsteuern besteuern den Verbrauch von Konsumgütern und sind regelmäßig darauf angelegt, wirtschaftlich nicht von der Steuerschuldnerin oder vom Steuerschuldner, sondern von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern getragen zu werden.
III. Gewerbesteuer
73 Die Gewerbesteuer steht ebenfalls den Gemeinden zu. An ihrem Aufkommen können jedoch der Bund und die Ländergesamtheit beteiligt werden.
1. Einfach-gesetzliche Strukturen
74 Gewerbesteuerpflichtig ist „jeder stehende Gewerbebetrieb“ (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes– GewStG
2. Ertrags- und Hebesatzhoheit
75 Der Ertrag aus der Gewerbesteuer steht grundsätzlich nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG den Gemeinden zu. Ihnen kommt – wie bei der Grundsteuer – das Recht zu, den Gewerbesteuerhebesatz im Rahmen der Gesetze zu bestimmen, Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG. Damit wird der verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 GG Rechnung getragen, wonach den Gemeinden eine „mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“ zustehen muss.
3. Beteiligung von Bund und Ländern
76 Art. 106 Abs. 6 S. 4 GG sieht die Möglichkeit vor, dass Bund und Länder durch eine Umlage an dem Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden können. Diese Umlage ist in einem Bundesgesetz zu regeln, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vgl. Art. 106 Abs. 6 S. 5 GG. Davon wurde durch Erlass des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes
IV. Landesrechtliche Umlagen
77 Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG erlaubt schließlich, dass die Landesgesetzgebung Umlagen insbesondere zum kommunalen Finanzausgleich vorsehen kann.
I. Beteiligung der Kommunen am Landessteueraufkommen (Abs. 7)
78 Neben der originären Beteiligung der Gemeinden am Einkommen- und Umsatzsteueraufkommen (vgl. Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG) sieht Art. 106 Abs. 7 GG die Teilhabe der Kommunen – also der Gemeinden und der Gemeindeverbände (insbesondere der Landkreise)
I. Kommunaler Anteil am Landesaufkommen aus den Gemeinschaftsteuern
79 Art. 106 Abs. 7 S. 1 GG legt fest, dass den Kommunen von dem Länderanteil am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern in Art. 106 Abs. 3 GG ein eigener Teil zufließt. Die Kommunen werden also – neben ihrer originären Partizipation an der Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 5 GG und an der Umsatzsteuer nach Art. 106 Abs. 5a GG – auch an dem Landesaufkommen der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beteiligt. Man spricht hier vom obligatorischen Gemeindefinanzausgleich.
II. Kommunaler Anteil an Landessteuern
80 Außerdem ermöglicht Art. 106 Abs. 7 S. 2 GG, dass die Landesgesetzgebung bestimmt, ob – und bejahendenfalls in welcher Höhe – die Kommunen am Aufkommen aus den Landessteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 GG beteiligt werden. Anders als bei dem Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern, bei dem das „Ob“ der Weiterleitung eines Anteils an die Kommunen nicht im Belieben der Landesgesetzgebung steht, können Landessteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 GG auch zur Gänze den Ländern vorbehalten werden.
J. Ausgleich von Sonderbelastungen durch den Bund (Abs. 8)
81 Art. 106 Abs. 8 GG betrifft den Ausgleich von sogenannten Sonderbelastungen durch den Bund. Werden durch den Bund in einzelnen Ländern
82 Es sollen jedenfalls lediglich atypische Lasten ausgeglichen werden, die vom bundesstaatlichen Finanzausgleich nicht erfasst werden.
83 Die besonderen Einrichtungen sollen nach einem Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits dann als vom Bund „veranlasst“ gelten, wenn die Entscheidung zu ihrer Errichtung kausal auf den Bund zurückzuführen sei.
84 Mit den Sonderbelastungen im Sinne von Mehrausgaben sind primär die einmalig anfallenden Investitionskosten gemeint.
85 Die Voraussetzung einer Unmittelbarkeit von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ermöglicht eine wertende Betrachtung der Frage, ob diese Sonderbelastungen den Ländern oder Kommunen zugerechnet werden können.
86 Die konkrete Höhe des erforderlichen Ausgleichs bleibt eine Frage des Einzelfalls, bei der die Zumutbarkeit, die im Wortlaut der Norm auch ausdrücklich genannt wird, eine entscheidende Rolle spielt.
87 Durch die Regelung in Art. 106 Abs. 8 GG wird den von bundesseitig ausgelösten Sonderbelastungen betroffenen Ländern oder Kommunen ein einklagbarer Anspruch gewährt, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist.
K. Zweistufigkeit der Finanzverfassung (Abs. 9)
88 Art. 106 Abs. 9 GG stellt (deklaratorisch)
L. Kontext
89 Landesverfassungsrechtliche Bestimmungen zur Steuerertragshoheit existieren nicht, da die Einnahmenverteilung der Steuern im Bundesstaat abschließend in der Verfassungsurkunde des Bundes geregelt ist.
90 Die Europäische Union besitzt keine Kompetenz zur Erhebung von unmittelbar in ihren Haushalt fließenden eigenen Steuern.
M. Weiterführende Empfehlungen
Thorsten Ingo Schmidt, Öffentliches Finanzrecht, 2023, § 8
Roman Seer, Finanzverfassungsrechtliche Grundlagen der Steuerrechtsordnung, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 57 ff.
Henning Tappe/Rainer Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 3. Aufl. 2023, § 5
N. Literaturverzeichnis
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Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz–Kommentar, Band III: Artikel 83–146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz – Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b Stand: 108. Ergänzungslieferung August 2025
Eilers, Stephan/Hey, Johanna, Haushaltskonsolidierung ohne Kompetenzgrundlage – Finanzverfassungsrechtliche Würdigung des neuen Luftverkehrsteuergesetzes, DStR 2011, S. 97 ff.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 65. Edition Stand: 1.3.2026
Feldner, Michael, Und täglich grüßt das Murmeltier: Die SPD wagt einen neuen Vorstoß zur Wiedereinführung der Vermögensteuer, DStR 2019, S. 2337 ff.
Florstedt, Tim, Typusbegriffe im Steuerrecht – Analyse einer unzeitgemäßen Methodenfigur, StuW 2007, S. 314 ff.
Friauf, Karl Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: August 2025
Füsslein, Rudolf Werner, Entstehungsgeschichte des Art. 106 GG, Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge Band 1 (1951), S. 762 ff.
Hellermann, Johannes, Zur Eigenart des Sonderbelastungsausgleichs nach Art. 106 Abs. 8 GG, in: Jochum/Elicker/Lampert/Bartone (Hrsg.), Freiheit, Gleichheit, Eigentum – Öffentliche Finanzen und Abgaben – Festschrift für Rudolf Wendt zum 70. Geburtstag, 2015, S. 549 ff.
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Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 233. Aktualisierung Dezember 2025
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Pracht, Robert, Zum Solidaritätszuschlag – München locuta, causa finita?, in: Kube, Hanno/Reimer, Ekkehart, Geprägte Freiheit 2023/24, Heidelberger Beiträge zum Finanz- und Steuerrecht, Band 22, 2024, S. 67–77, abrufbar unter: https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/hfst/article/view/102049/97052
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