- A. Einführung
- B. Finanzverfassung im engeren Sinn
- I. Art. 104a Abs. 1 GG: Ausgabenzuständigkeit von Bund und Ländern
- II. Art. 104b bis 104d GG: Finanzhilfen des Bundes
- III. Art. 105 GG: Steuergesetzgebungskompetenzen
- IV. Art. 106 GG: Steuerertragshoheiten
- V. Art. 107 GG: Bundesstaatlicher Finanzausgleich
- VI. Art. 108 GG: Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
- C. Haushaltswirtschaft
- D. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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I. Einordnung
1 „Die Finanzverfassung des Grundgesetzes steht im Schatten der demokratischen Aufmerksamkeit, solange nicht verfassungsgerichtliche Verfahren kurzzeitige Schlaglichter auf sie werfen.“
2 Die Bestimmungen in der Finanzverfassung glänzen in jedem Fall nicht von der sprachlichen Schönheit oder zumindest Nüchternheit vieler anderer grundgesetzlicher Artikel, sondern sind äußerst wortreich und (übermäßig) detailliert gehalten.
3 Ein „kurzzeitiges Schlaglicht“, in dem die Finanzverfassung nichtsdestotrotz breit diskutiert wurde, bildete in jüngerer Vergangenheit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023: In dieser wurde der Zweite Nachtragshaushalt von 2021 unter anderem wegen eines Verstoßes gegen die sogenannte Schuldenbremse für verfassungswidrig erklärt.
4 Auch im Übrigen spielt der Haushalt der Bundesregierung – wichtige verfassungsrechtliche Grundsätze für dessen Aufstellung finden sich in Art. 110 GG – immer wieder eine prominente Rolle in der politischen und medialen Öffentlichkeit. So ist für die Zustandsbeschreibung einer Koalition die Beantwortung der Frage von entscheidender Bedeutung, ob es der Bundesregierung und den sie tragenden Fraktionen im Deutschen Bundestag rechtzeitig vor Beginn eines neuen Jahres gelingt, den Haushalt aufzustellen und zu beschließen oder ob auf die Bestimmungen zur Nothaushaltsführung (vgl. Art. 111 GG) zurückgegriffen werden muss.
II. Historie
5 Immer wieder werden die Bestimmungen in der Finanzverfassung in größerem oder kleinerem Umfang geändert. Hierauf wird bei den jeweiligen Einzelkommentierungen näher eingegangen. Von überragender Bedeutung sind das sog. Finanzreformgesetz aus dem Jahr 1969 sowie die 2009 und 2025 geänderten Bestimmungen zur Schuldenbremse.
III. Abschnittsstruktur
6 Der X. Abschnitt des Grundgesetzes unterteilt sich in zwei große Teile: die Finanzverfassung im engeren Sinn (Art. 104a–108 GG) und die Regelungen zur staatlichen Haushaltswirtschaft (Art. 109–115 GG). Die bedeutsamsten Vorschriften seien dazu im Folgenden überblicksartig vorgestellt.
B. Finanzverfassung im engeren Sinn
I. Art. 104a Abs. 1 GG: Ausgabenzuständigkeit von Bund und Ländern
7 Ein bedeutsamer Grundsatz für die Verteilung der Ausgabenzuständigkeit von Bund und Ländern findet sich gleich zu Beginn in Art. 104a Abs. 1 GG: Hiernach tragen Bund und Länder grundsätzlich die Ausgaben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Gemeinhin wird dies als Konnexitätsprinzip bezeichnet.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 104a GG.
II. Art. 104b bis 104d GG: Finanzhilfen des Bundes
8 Art. 104b bis 104d GG sehen in den verschiedensten Situationen Finanzhilfen des Bundes vor. Diese können aus besonders bedeutsamen wirtschaftlichen Gründen (vgl. Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG) oder im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen (vgl. Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG) sowie für die kommunale Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG) und für den sozialen Wohnungsbau (Art. 104d GG) geleistet werden.
9 Diese Möglichkeiten zur Finanzhilfe sind Ausdruck der stärkeren Finanzkraft des Bundes im Vergleich zu den Ländern. Auch jenseits dieser Bestimmungen ist häufig der Ruf nach einer „finanziellen Beteiligung des Bundes“ bei der Bewältigung von Sach- und Krisenaufgaben der Länder und Gemeinden zu vernehmen.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 104b, 104c und 104d GG.
III. Art. 105 GG: Steuergesetzgebungskompetenzen
10 Art. 105 GG regelt die Steuergesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern. Er stellt damit eine Spezialregelung zu den Art. 70 bis 74 GG dar und ist ein Beispiel für die innere Abgeschlossenheit der Finanzverfassung. Bedeutsam ist, dass der Bund nach Art. 105 Abs. 2 S. 2 GG eine weitgehende Gesetzgebungskompetenz hat, wenn ihm das Aufkommen einer zu regelnden Steuer zumindest teilweise zusteht oder die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, können die Länder Steuergesetze erlassen. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder sind die Ausnahme (vgl. Art. 105a Abs. 2 GG).
11 Eine wichtige verfahrensrechtliche Bestimmung findet sich in Art. 105 Abs. 3 GG: Bundesgesetze für Steuern, deren Ertrag zumindest auch den Ländern zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Damit wird den Ländern ein erhebliches Mitspracherecht insbesondere bei den „großen“ Steuern – Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer – eingeräumt.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 105 GG.
IV. Art. 106 GG: Steuerertragshoheiten
12 Art. 106 GG regelt die Steuerertragshoheiten. Dabei geht es um die zentrale Frage, wem – dem Bund, den Ländern oder den Kommunen – das Aufkommen aus einer Steuer zusteht. Insofern weist die Bestimmung steuerspezifisch entweder dem Bund (Art. 106 Abs. 1 GG), den Ländern (Art. 106 Abs. 2 GG) oder den Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) die Erträge aus den vereinnahmten Steuern zu. Die besonders bedeutsamen und sehr ertragreichen Steuern – Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer – stehen Bund und Ländern als sogenannte Gemeinschaftsteuern anteilig zu (vgl. Art. 106 Abs. 3 GG). Die Norm ist also ein ganz wesentlicher Teil der bundesstaatlichen Verfassung, weil sie über die Finanzausstattung des Gesamtstaates, der Länder und auch der Kommunen entscheidet.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 106 GG.
V. Art. 107 GG: Bundesstaatlicher Finanzausgleich
13 In Art. 107 GG wird geregelt, wie sich die Einnahmen, die den Bundesländern in ihrer Gesamtheit zustehen, auf die 16 Länder verteilen. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen, also dem Umstand, wo die Steuern vereinnahmt wurden (vgl. Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG).
14 Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach der jeweiligen Einwohnerzahl verteilt (vgl. Art. 107 Abs. 1 S. 4 GG). Allerdings muss dabei auch die unterschiedliche Finanzkraft der Länder berücksichtigt werden, was durch Zu- und Abschläge beim Länderanteil an der Umsatzsteuerverteilung geschieht (vgl. Art. 107 Abs. 2 S. 2 GG). Diese Regelungen sind Grundlage für den Finanzausgleich zwischen den einzelnen Ländern. Die Zuweisungen können durch Ergänzungs- und Gemeindesteuerkraftzuweisungen des Bundes ergänzt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GG).
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 107 GG.
VI. Art. 108 GG: Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
15 Auch für den Aufbau der Finanzverwaltung existiert mit Art. 108 GG eine Spezialregelung, die den Art. 83 ff. GG vorgeht. Der überwiegende Teil der Steuern wird durch Landesfinanzbehörden (vgl. Art. 108 Abs. 2 GG) verwaltet. Es wird also auch an dieser Stelle am föderalen Verwaltungsaufbau festgehalten, wonach die Verwaltungszuständigkeit weitgehend bei den Ländern liegt. Der umfangreichen Steuergesetzgebungszuständigkeit des Bundes entspricht keine auch nur im Ansatz vergleichbare Verwaltungskompetenz, sondern vielmehr sind maßgeblich die Bundesländer für die Steuererhebung zuständig. Allerdings erfolgt diese Verwaltung durch die Länder nach Art. 108 Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 85 GG), wenn die vereinnahmten Steuern ganz oder teilweise dem Bund zufließen. Auf diese Weise sichert sich der Bund Einflussmöglichkeiten.
16 Art. 108 Abs. 6 GG sieht die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit als besonderer öffentlich-rechtlicher Gerichtsbarkeit vor. Verwirklicht wird sie durch die Finanzgerichte der Länder und den Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichtsbarkeit besteht somit als einzige der fünf Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG) nur aus zwei Instanzen.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 108 GG.
C. Haushaltswirtschaft
I. Art. 109 GG: Grundsätze der Haushaltswirtschaft
17 Art. 109 Abs. 1 GG enthält die bedeutsame Grundaussage, dass die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern getrennt und jeweils selbständig erfolgt. Dabei sind aber die Vorgaben der Europäischen Union zur Vermeidung übermäßiger Defizite (dazu: Art. 126 AEUV) sowie die verfassungsrechtliche Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG zu beachten. Diese gilt für die Haushalte von Bund und Ländern gleichermaßen. Für den Bund erfolgt eine Konkretisierung dieser Voraussetzungen in Art. 115 GG.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 109 GG.
II. Art. 110 GG: Grundsätze des Haushaltsplans
18 In Art. 110 GG sind wichtige verfassungsrechtliche Haushaltsgrundsätze niedergelegt, an die der parlamentarische Gesetzgeber bei der Aufstellung des Bundeshaushalts gebunden ist. Insbesondere sind nach dem Grundsatz der Vollständigkeit alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG). Außerdem gilt das Jährlichkeitsprinzip, sodass die Haushaltsaufstellung grundsätzlich für jedes Jahr gesondert und neu zu erfolgen hat (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG).
19 Der Bestimmung des Art. 110 Abs. 3 GG wird eine Besonderheit entnommen: Allein die Bundesregierung ist in Abweichung zu den sonst ebenfalls Gesetzesinitiativberechtigten (vgl. Art. 76 Abs. 1 GG) zur Einbringung des Haushaltsgesetzes in den Bundestag berechtigt.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 110 GG.
III. Art. 115 GG: Schuldenbremse
20 Art. 115 GG enthält für den Bund die zentrale Vorschrift für die sogenannte Schuldenbremse. Hiernach dürfen grundsätzlich keine neuen Kredite für die Haushaltsfinanzierung aufgenommen werden. Diese Grundregel wird aber sogleich durch weitere Bestimmungen aufgeweicht: So gilt erstens – gewissermaßen im Wege einer Fiktion – eine Neuverschuldung von 0,35 % im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht als Neuverschuldung (Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG). Zweitens kann auch die konjunkturelle Entwicklung entsprechend berücksichtigt werden (Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG). Drittens sind Verteidigungsausgaben weitgehend von dem Verbot der Finanzierung aus Krediten ausgenommen. Und vor allem kann viertens im Fall von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen eine recht weitgehende Neuverschuldung erfolgen. Von letzterer Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht. Allerdings erteilt die Verfassungsbestimmung keinen „Freifahrtschein“ und erlaubt keine unbegrenzte Neuverschuldung. Vielmehr wird die Norm vom Bundesverfassungsgericht vollumfänglich kontrolliert: So erklärte das Bundesverfassungsgericht – wie bereits eingangs erwähnt – im Jahr 2023 die Umwidmung von zur Überwindung für die Corona-Pandemie gedachten Krediten für die Finanzierung des Klima- und Transformationsfonds für verfassungswidrig und unwirksam.
Für die Details siehe die Kommentierung des Art. 115 GG.
D. Literaturverzeichnis
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b, Stand: 110. Ergänzungslieferung, März 2026
Hidien, Jürgen W., Der bundesstaatliche Finanzausgleich in Deutschland – Geschichtliche und staatsrechtliche Grundlagen, 1999
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band X: Deutschland in der Staatengemeinschaft, 3. Aufl. 2012
Kempny, Simon/Reimer, Ekkehart, Die bundesstaatliche Finanzverfassung nach dem Auslaufen des Solidarpakts II, NJW-Beilage 2014, S. 39 ff.
Kempny, Simon/Reimer, Ekkehart, Neuordnungen der Finanzbeziehungen – Aufgabengerechte Finanzverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, Gutachten D zum 70. Deutschen Juristentag, 2014
Pracht, Robert, Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 15.11.2023, Az.: 2 BvF 1/22, NVwZ 2023, S. 1906 ff.
Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2024 ff.
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