- A. Einführung
- B. Bundeswehrverwaltung (Abs. 1)
- C. Sonstige Verteidigungsverwaltung (Abs. 2)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literatur
A. Einführung
I. Einordnung
1 Art. 87b GG ist Ausdruck des Trennungsgebotes, wonach die Bundeswehr in einen militärischen Teil (die Streitkräfte) und eine selbstständige zivile Bundeswehrverwaltung unterteilt wird.
II. Historie
2 Art. 87b GG wurde im Jahr 1956 als eine der Verfassungsnormen, die unter dem Begriff der „Wehrverfassung“ geführt werden,
3 Doch auch nach der Einfügung von Art. 87b GG wurden Aufgaben der Bundeswehrverwaltung durch die Konstruktion der sog. Truppenverwaltung über viele Jahre unmittelbar in die Truppenorganisation integriert und dabei teilweise auch von Soldaten wahrgenommen.
4 Seit 2007 befindet sich die Bundeswehrverwaltung in einem Prozess der umfassenden Neuorganisation, im Zuge dessen auch die Truppenverwaltung aufgehoben wurde.
5 Die Bundeswehrstrukturreform von 2010 führte zu weiteren umfangreichen Umstrukturierungen. Das Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsverwaltungen wurden aufgelöst. Im Jahr 2012 wurden das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) gegründet, welche seither in Umsetzung des Trennungsgebotes getrennt von den Streitkräften alle organisatorischen Aufgaben wahrnehmen.
III. Normstruktur
6 Die Vorschrift des Art. 87b GG ist Teil des VIII. Abschnitts „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ des Grundgesetzes. Sie ist in zwei Absätze untergliedert, welche sich jeweils wiederum aus mehreren Sätzen zusammensetzen. In Absatz 1 ist das Gebot der unmittelbaren Bundesverwaltung (S. 1) mit ihren obligatorischen (S. 2) und fakultativen (S. 3) Aufgabenbereichen verankert. Absatz 2 enthält die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, die Zuständigkeiten im Bereich der Verteidigungsverwaltung festzulegen. Demnach können Bundesgesetze, die der Verteidigung dienen, bestimmen, dass sie in unmittelbarer Bundesverwaltung oder im Wege der fakultativen Auftragsverwaltung durch die Länder ausgeführt werden.
B. Bundeswehrverwaltung (Abs. 1)
7 Gemäß Art. 87 Abs. 1 S. 1 ist die Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen. Eine mittelbare Bundesverwaltung ist damit ausgeschlossen.
8 Nach dem Trennungsgebot ist die Bundeswehrverwaltung personell, funktional und institutionell eigenständig.
9 Das Trennungsgebot schließt jedoch den Einsatz von Soldat*innen und Zivilbeamten in gemischt zivil-militärischen Strukturen nicht aus.
10 Bei Auslandseinsätzen gilt das Trennungsgebot nach überwiegender Auffassung nicht, weil Art. 87b GG keine extraterritoriale Geltung entfaltet.
11 Gemäß Art. 87b Abs. 1 S. 2 GG obliegen der Bundeswehrverwaltung die Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Für diese Aufgabenbereiche hat die Bundeswehrverwaltung ein verfassungsrechtliches Wahrnehmungsmonopol.
12 Andere, fakultative Aufgabenbereiche können der Bundeswehrverwaltung durch Bundesgesetz übertragen werden (Art. 87b Abs. 1 S. 3 GG). Die Übertragung dieser Aufgabenbereiche auf die Bundeswehrverwaltung liegt im Ermessen des Bundes. Sie bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat. Die Vorschrift betrifft konkret die Bereiche der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens. Gegenwärtig wird die Beschädigtenversorgung in Bundeswehrverwaltung durchgeführt (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 S. 1 SVG).
13 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen gemäß Art. 87b Abs. 1 S. 4 GG auch Gesetze, welche die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen. Ausgenommen sind davon explizit Gesetze auf dem Gebiet des Personalwesens, weil hierdurch Länderinteressen in aller Regel nicht berührt werden.
14 Durch Art. 87b Abs. 1 wird die Bundeswehrverwaltung als eine hoheitliche Aufgabe qualifiziert, wodurch den Möglichkeiten der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt werden.
C. Sonstige Verteidigungsverwaltung (Abs. 2)
15 Art. 87b Abs. 2 GG regelt den Verwaltungsvollzug von Gesetzen, die die Verteidigung betreffen, und stellt damit den Bezug zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG her, wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Verteidigung hat. Zugleich wird durch die Worte „Im übrigen [sic]“ verdeutlicht, dass auch Gesetze, welche auf der Grundlage von Art. 87b Abs. 1 GG erlassen werden, der Verteidigung dienen.
16 Abs. 2 S. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Einrichtung eines bundeseigenen Verteidigungsverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder zur Einführung der Auftragsverwaltung durch die Länder in Abweichung von Art. 85 GG. Das Organisationsmodell der Verteidigungsverwaltung ist nicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Nicht ausdrücklich genannt, aber ebenfalls möglich sind somit auch Formen der mittelbaren Bundesverwaltung und gemäß Art. 87 Abs. 3 GG die Einrichtung neuer selbstständiger Bundesoberbehörden und neuer bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
D. Kontext
17 Im Verfassungsrechtsvergleich finden sich für die Trennung von ziviler Wehrverwaltung und Streitkräften vor allem in der Verfassung der Vereinigten Staaten und in der Schweizerischen Bundesverfassung Vorbilder.
18 Das Recht der Europäischen Union ist durch die Bundeswehrverwaltung ebenso wie durch die übrigen Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern zu beachten. Das Unionsrecht kennt keine Bereichsausnahme für Wehrverwaltungen.
19 Ebenso sind die menschenrechtlichen Garantien, insbesondere die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf ein faires Verfahren, aus den einschlägigen internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkommen, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, von der Bundeswehrverwaltung zu beachten. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem UN-Zivilpakt zu.
20 Aus der Perspektive des humanitären Völkerrechts hat das verfassungsrechtliche Trennungsgebot im Falle eines Auslandseinsatzes zur Folge, dass die entsendeten zivilen Verwaltungsbeamten und -angestellten den völkerrechtlichen Status von Nichtkombattanten haben.
E. Weiterführende Empfehlungen
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Personalwesen als Aufgabe der Bundeswehrverwaltung – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aufgabenverlagerung, WD 3 – 3000 – 031/12, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/421002/8182897771c7a0fb497df18b726513ac/wd-3-031-12-pdf-data.pdf
Marcel Borowski, Die zivile Wehrverwaltung der Bundeswehr, 2026, abrufbar unter: https://pubdata.leuphana.de/server/api/core/bitstreams/22fe993d-ae09-4bc8-8803-efaf4413fd86/content
F. Literatur
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III: Art. 83–146, 3. Aufl. 2018
Durner, Wolfgang, Rechtsfragen der Privatisierung in der Bundeswehrverwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 87 b GG, VerwArch 96 (2005), S. 18 ff.
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI, Stand: 105. Ergänzungslieferung August 2024
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 59. Edition Stand: 15.9.2024
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Hömig, Dieter/Wolff, Heinrich Amadeus/Kluth, Winfried (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar, 14. Aufl. 2025
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV: Aufgaben des Staates, 3. Aufl. 2006
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Metzger, Philipp-Sebastian, Grenzen des Organisationsermessens – zur verfassungsrechtlichen Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung, DVBl 2023, S. 312 ff.
Pieroth, Bodo, Die verfassungsrechtliche Trennung zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung, NVwZ 2011, S. 705 ff.
Raap, Christian, Die Wehrverwaltung nach der Neuausrichtung der Bundeswehr, Verwaltungsrundschau 61 (2015), S. 48 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schmidt-Bleibtreu, Bruno (Begr.), herausgegeben von Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter, Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2022
Schulte, Hermann, Die verfassungsrechtliche Stellung der Bundeswehrverwaltung, 1970
Weingärtner, Dieter, Rechtliche Grundlagen deutscher Verteidigungspolitik, Bundeszentrale für politische Bildung, 1.5.2015, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/militaer/deutsche-verteidigungspolitik/199281/rechtliche-grundlagen-deutscher-verteidigungspolitik/
Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Sachstand: Zum Prinzip der Trennung zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung (Art. 87b des Grundgesetzes), Ausarbeitung WD 2 - 3000 - 034/23, 2023, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/959758/WD-2-034-23-pdf.pdf
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