- A. Einführung
- B. Die einzelnen Gegenstände (Abs. 1)
- I. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung (Nr. 1)
- II. Staatsangehörigkeit im Bund (Nr. 2)
- III. Freizügigkeit, Pass-, Melde- und Ausweiswesen, Ein- und Auswanderung, Auslieferung (Nr. 3)
- IV. Währungs- und Maßwesen (Nr. 4)
- V. Waren- und Zahlungsverkehr, Grenzschutz (Nr. 5)
- VI. Schutz deutschen Kulturgutes (Nr. 5a)
- VII. Luftverkehr (Nr. 6)
- VIII. Eisenbahnen des Bundes (Nr. 6a)
- IX. Post und Telekommunikation (Nr. 7)
- X. Personen im Dienst des Bundes (Nr. 8)
- XI. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Verlagsrecht (Nr. 9)
- XII. Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Nr. 9a)
- XIII. Innere Sicherheit (Nr. 10)
- XIV. Statistik für Bundeszwecke (Nr. 11)
- XV. Waffen- und Sprengstoffrecht (Nr. 12)
- XVI. Versorgung und Fürsorge bei Kriegsbetroffenen (Nr. 13)
- XVII. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie (Nr. 14)
- C. Beteiligung des Bundesrates (Abs. 2)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Art. 73 GG enthält zentrale Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Vorschrift konkretisiert damit den in Art. 71 GG definierten Kompetenztypus der ausschließlichen Bundeskompetenzen
2 Durch die „offene Verfassungsstaatlichkeit“ des Grundgesetzes wird der Anwendungsbereich des Kompetenzkatalogs in verschiedener Hinsicht durch internationale Verpflichtungen ergänzt und determiniert. Von Bedeutung ist dabei vor allem die fortschreitende Überformung durch das Recht der Europäischen Union (EU). So ist beispielsweise die Währungshoheit (Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG) inzwischen vollständig auf die EU übergegangen (vgl. Art. 3 Abs. 4 EUV und Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV; vgl. Rn. 49). Auch in einem solchen Fall bleibt Art. 73 GG aber für die innerstaatliche Zuordnung der (Umsetzungs-)Kompetenz konstitutiv und hat daher weiterhin hohe praktische Relevanz.
II. Historie
3 Die Wurzeln der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes reichen weit vor das Inkrafttreten des Grundgesetzes zurück (vgl. bereits Art. 71 Rn. ###). Unter Einbeziehung von Art. 112 der DDR-Verfassung von 1949 ist Art. 73 GG der nunmehr vierte Katalog ausschließlicher Gesetzgebungskompetenzen einer Zentralebene in der deutschen Verfassungsgeschichte. Vorläufer waren insbesondere Art. 4 der Reichsverfassung von 1871 sowie Art. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV).
4 Die Sachbereiche, für die das Reich beziehungsweise später der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besaßen, weisen eine hohe Konstanz auf.
5 Ausgangspunkt für die weitestgehend „unaufgeregten“
6 Mit Blick auf die lebhafte Veränderungsgeschichte von Art. 74 GG (vgl. Art. 74 Rn. ###) ist Art. 73 GG vergleichsweise konstant geblieben. Anpassungen in seinem Katalog gab es seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zwar immer wieder. Einschließlich der Föderalismusreform 2006 wurde die Vorschrift insgesamt fünfmal geändert, ohne dass es dadurch aber zu einer erheblichen Ausweitung der Kompetenzen des Bundes zulasten der Länder gekommen wäre.
Im Jahr 1955 wurde im Zuge der Wehrverfassung der Katalogtitel „Auswärtige Angelegenheiten“ (Nr. 1) um den Bereich der „Verteidigung“ und die Wehrpflicht ergänzt; letztere wurde 1968 im Zuge der „Notstandsverfassung“ in Art. 12a GG überführt (vgl. Rn. 14).
1972 wurde Art. 73 Nr. 10 GG a.F. um lit. c ergänzt, der dem Bund Befugnisse zur Bekämpfung solcher Exilorganisationen überantwortete, deren Aktivitäten im Inland die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden konnten (vgl. Rn. 119).
Weitere Reformen stehen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit und der Phase intensiver Privatisierungen: 1993 wurde zunächst im Rahmen der „Bahnreform“ der Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 6 GG a.F. („Bundeseisenbahnen und Luftverkehr“) in zwei getrennte Titel (Art. 73 Nr. 6 und Art. 73 Nr. 6a GG a.F.) aufgespalten; 1994 wurde dann Art. 73 Nr. 7 GG a.F. („Post- und Fernmeldewesen“) auf den Stand der Zeit gebracht, insbesondere indem der Begriff des „Fernmeldewesens“ durch den des „Telekommunikationswesens“ ersetzt wurde (vgl. Rn. 81).
Die bislang umfangreichsten Änderungen waren das Ergebnis der Föderalismusreform I im Jahr 2006.
Zu den Auswirkungen der Föderalismusrefom I auf Art. 73 GG vgl. etwa Heintzen, in: Heintzen/Uhle, Neuere Entwicklungen im Kompetenzrecht, S. 47 (59 ff.); Rengeling, DVBl. 2006, 1537 (1541 f.); Uhle, in: Heintzen/Uhle, Neuere Entwicklungen im Kompetenzrecht, S. 189 (190 ff.). Sie überführte Teile der – durch die Reform – aufgehobenen Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) sowie einzelne Titel der konkurrierenden Gesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. Hierzu zählen das Melde- und Ausweiswesen (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, früher Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 GG), der Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG, früher Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 GG), das Waffen- und Sprengstoffrecht (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG, früher Art. 74 Abs. 1 Nr. 4a GG), die Versorgung der Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen sowie die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG, früher Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG) sowie die friedliche Nutzung der Kernenergie (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG, früher Art. 74 Abs. 1 Nr. 11a GG). Neu geschaffen wurde Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG, der die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus aus der Länderzuständigkeit erstmals in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt (vgl. Rn. 104). Seit der Föderalismusreform 2006 enthält Art. 73 GG zudem einen zweiten Absatz, der für Gesetze nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesrates begründet (vgl. Rn. 162).
III. Normstruktur
7 Art. 73 Abs. 1 GG hat die Gestalt eines ausführlichen – aber nicht abschließenden – Katalogs detaillierter Einzelzuständigkeiten des Bundes. Zwischen den einzelnen Kompetenztiteln besteht – wenn überhaupt – nur ein geringer inhaltlicher Zusammenhang;
8 Art. 73 Abs. 2 GG enthält einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesrates (vgl. Rn. 162 ff.). Die Norm korrespondiert insoweit mit den Verfahrensvorschriften in Art. 77 Abs. 2a und Art. 78 GG sowie den Normen über die Zusammensetzung und Funktionsweise des Bundesrates.
B. Die einzelnen Gegenstände (Abs. 1)
9 Die Entscheidung des Verfassungsgebers zu einer katalogartigen Aufzählung der ausschließlichen Kompetenzen in Art. 73 Abs. 1 GG ist ebenso plausibel wie erforderlich. Denn wenn die grundgesetzliche Kompetenzordnung die Zuständigkeit nach Art. 30, 70 GG im Grundsatz den Ländern zuordnet, ist es notwendig, auch die Bereiche aufzuzählen, in denen dann ausnahmsweise der Bund gesetzgebungsbefugt sein soll. Kritik ließe sich daher nicht an der Existenz, sondern allenfalls am Umfang oder an der Vollständigkeit des Kompetenzkatalogs begründen.
10 Abgrenzungen bereiten insbesondere dort Schwierigkeiten, wo sich die geregelten Sachmaterien überschneiden und dadurch Berührungspunkte zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten entstehen. Dies zeigt sich etwa bei der dem Bund zugewiesenen Befugnis zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG), die die traditionelle Polizeihoheit der Länder teilweise relativiert (vgl. Rn. 105). Vergleichbare Spannungen ergeben sich im Verhältnis der Bundeskompetenz für die Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG) zur Rundfunkzuständigkeit der Länder (vgl. Rn. 88 f.). Solche Überlappungen beruhen jedoch nicht notwendig auf einem Versehen des verfassungsändernden Gesetzgebers; sie entsprechen oft vielmehr dem praktischen Bedürfnis, komplexe Regelungsgegenstände, die sich in der Realität nicht strikt trennen lassen, kompetenzrechtlich angemessen zu erfassen.
11 Inhalt und Reichweite der einzelnen Gesetzgebungszuständigkeiten sind zunächst anhand grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung zu bestimmen. Allerdings ist hierbei eine – kompetenzrechtliche – Besonderheit zu beachten: In Rechtsprechung und Literatur wird zwischen sogenannten faktisch-deskriptiven und sogenannten normativ-rezeptiven Kompetenztiteln unterschieden.
12 So berücksichtigt das BVerfG bei der Auslegung von normativ-rezeptiv geprägten Kompetenztiteln die Historie sowie die Staatspraxis – insbesondere im Sinne der tatsächlichen Ausfüllung des Kompetenztitels durch den einfachen Bundesgesetzgeber
I. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung (Nr. 1)
13 Bereits § 6 der Reichsverfassung von 1849 wies der Reichsgewalt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands ausschließlich zu und ermächtigte sie damit zugleich zur Gesetzgebung in diesem Bereich. Im Anschluss an Art. 6 Nr. 1 WRV („Beziehungen zum Ausland“) regelte Art. 35 Nr. 1 HChE die „auswärtigen Angelegenheiten“ und gehörte bereits dort zum Kernbestand des Katalogs der ausschließlichen Bundeskompetenzen; substanzielle Einwände gegen seine Aufnahme wurden nicht erhoben.
14 Kontrovers verlief demgegenüber die Diskussion über die Frage, ob ein expliziter Hinweis auf die Verteidigungskompetenz in das Grundgesetz aufgenommen werden sollte.
15 Das BVerfG weist Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG – ohne nach seinen unterschiedlichen Teilmaterien zu differenzieren – den Charakter einer tragenden Grundlage der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine effektive militärische Landesverteidigung zu.
1. Auswärtige Angelegenheiten
16 Der in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG verwendete Begriff der „auswärtigen Angelegenheiten“ entspricht inhaltlich demjenigen aus Art. 45 Abs. 1 GG und ist im systematischen Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 GG zu verstehen, der den Bund zur Pflege der „auswärtigen Beziehungen“ berechtigt.
17 Der Begriff der auswärtigen Angelegenheiten in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG kann nicht ohne Rücksicht auf die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen bestimmt werden. Zum einen darf er nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern unterlaufen wird.
18 Inhaltlich beschränkt sich Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG auf eine bloße Kompetenzzuweisung hinsichtlich der „auswärtigen Angelegenheiten“. Diese Norm begründet keine allgemeine Zuständigkeit des Bundes für völkerrechtliche Verträge.
19 Zu den Regelungsgegenständen von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG zählen die Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes,
2. Verteidigung
20 Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG enthält mehr als eine bloße Kompetenzzuweisung: Zusammen mit Art. 12a und Art. 87a Abs. 1 S. 1 GG folgt aus ihm vielmehr die verfassungsrechtlich herausgehobene Stellung der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr.
a) Begriff der Verteidigung
21 Unter Verteidigung wird die Gesamtheit aller mit der Aufstellung, dem Unterhalt und dem Einsatz von Streitkräften zusammenhängenden Sachverhalte verstanden.
22 Ob der Einsatz von Streitkräften zu anderen als Verteidigungszwecken unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG fällt – insbesondere, wenn dieser im Inland stattfindet – hat das BVerfG in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) verneint.
23 Zu klären ist darüber hinaus, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG auch die Gründung und den Unterhalt von Bundeswehruniversitäten mit einbezieht. Kern des Problems ist das Aufeinandertreffen zweier ausschließlicher Gesetzgebungskompetenzen: Für die Bundeswehr ist ausschließlich der Bund zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1, Art. 87a GG), das Hochschulwesen liegt hingegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 30, Art. 70 Abs. 1 GG). Ein Teil der Literatur verneint eine entsprechende Bundeskompetenz mit dem Argument, dass sich der Bund nicht die Rosinen herauspicken dürfe, indem er an den Bundeswehrhochschulen nur finanziell attraktive Studienfächer (zum Beispiel Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), nicht aber andere – kostenintensivere – Wissenschaftsdisziplinen wie das Studienfach Medizin anbiete.
24 Soweit Tätigkeiten der Streitkräfte weitere Bereiche berühren, die der landesgesetzlichen Regelung unterfallen – etwa Teile des Bau- oder Umweltrechts –, ändert Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG an dieser Kompetenzverteilung grundsätzlich nichts. Anderes gilt nur dann, wenn verteidigungsbezogene Belange dies erfordern, etwa im Zusammenhang mit militärischen Altlasten; in diesen Fällen kann die Gesetzgebungskompetenz der Länder hinter Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG zurücktreten. Bei Enteignungen ist das nicht der Fall; maßgeblich bleibt Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG. Im Bereich des Kriegsfolgenrechts stellen schließlich Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 und 10 GG die sachnäheren Kompetenztitel dar.
b) Schutz der Zivilbevölkerung
25 Zur Verteidigung zählt ausweislich des klaren Wortlauts („einschließlich“) von Nr. 1 Var. 2 auch der „Schutz der Zivilbevölkerung“. Darunter versteht man den Schutz der nicht den Streitkräften angehörenden Bevölkerung durch Schutzanlagen sowie vorbereitende Maßnahmen einschließlich Übungen und Vorratshaltung.
26 Als problematisch erweist sich die Beteiligung des Bundes am Katastrophenschutz der Länder. Der „Schutz der Zivilbevölkerung“ ist nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG allein auf die „Verteidigung“ bezogen – die Norm begründet gerade keine allgemeine Kompetenz des Bundes für den zivilen Katastrophenschutz
27 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten: Gesetz über den auswärtigen Dienst (GAD); Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz – KonsG); Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG); Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG); Gesetz über die Förderung deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz – ASchulG); Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ (DWG); im Bereich der Verteidigung und des Zivilschutzes: Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG); Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (ASG); Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (SchBauG), größtenteils aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes (ZSNeuOG) v. 25.3.1997 (BGBl. I S. 726, 732).
II. Staatsangehörigkeit im Bund (Nr. 2)
28 Die Kompetenz zur Regelung von Erwerb und Verlust des „Reichs- und Staatsbürgerrechts“ wurde schon in § 57 der Reichsverfassung von 1849 der Zentralebene – der Reichsgewalt – unterstellt. Die Reichsverfassung von 1871 kannte sodann das „gemeinsame Indigenat“ (Art. 3) und adressierte das „Staatsbürgerrecht“ in ihrem Art. 4 Nr. 1. Art. 6 Nr. 3 WRV erweiterte die Gesetzgebungskompetenz des Reiches schließlich auf Reich und Länder. Hieran knüpfte 1948/1949 eine intensive verfassungspolitische Diskussion
29 Die Kompetenz für die Staatsangehörigkeit im Bund ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu regeln. Sie betrifft zugleich auch die Festlegung derjenigen Kriterien, nach denen sich die Zugehörigkeit zum Staatsvolk richtet,
30 Der Begriff der „Staatsangehörigkeit im Bunde“, wie ihn Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG verwendet, ist inhaltsgleich zu den Begriffen des Art. 16 Abs. 1 S. 2 und Art. 116 GG, die jeweils von „deutsche Staatsangehörigkeit“ beziehungsweise „Staatsangehörigkeit“ sprechen.
31 Die durch die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelte „Unionsbürgerschaft“ im Sinne des Art. 9 S. 2, 3 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV wird von Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht erfasst. Sie ist – mangels Staatsqualität der EU – überhaupt keine Staatsangehörigkeit im eigentlichen Sinne.
32 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).
III. Freizügigkeit, Pass-, Melde- und Ausweiswesen, Ein- und Auswanderung, Auslieferung (Nr. 3)
33 Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG blickt auf eine lange Tradition zurück. So wies bereits Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung von 1871 dem Reich die Gesetzgebung für die Bestimmungen über Freizügigkeit, „Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse“, Passwesen und die „Auswanderung nach außerdeutschen Ländern“ zu. Auch Art. 6 Nr. 3 WRV übertrug dem Reich Kompetenzen für die „Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung“. Der in Art. 35 Nr. 3 HChE enthaltene Katalog der Bundeszuständigkeiten („Freizügigkeit, Auslieferung, Paßwesen und Auswanderung“) wurde ohne nennenswerte Kontroversen übernommen und im Zuständigkeitsausschuss lediglich um den bereits in Art. 6 Nr. 3 WRV enthaltenen Titel „Einwanderung“ erweitert.
1. Freizügigkeit
34 Der Begriff der „Freizügigkeit“ entspricht im Ausgangspunkt dem des Art. 11 GG. Gemeint ist also das Recht, „an jedem Orte […] Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen“
35 Zu beachten ist, dass, um Konflikte mit dem landesrechtlichen Gefahrenabwehrrecht zu vermeiden,
2. Passwesen
36 Pässe sind Dokumente, die in Deutschland zum Grenzübertritt berechtigen und für die nach völkerrechtlichen Regeln auch ein Grenzübertritt zwischen anderen Staaten ermöglicht wird (vgl. §§ 1, 2 PassG).
37 Nicht von Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG gedeckt sind hingegen die Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen oder der Ungültigkeit eines Reisepasses ergeben.
3. Melde- und Ausweiswesen
38 Das Melde- und Ausweiswesen (Var. 3) bezieht sich im Unterschied zum Passwesen allein auf den inländischen Verkehr. Zum Meldewesen gehören trotz des offen gefassten Normtexts nicht sämtliche Meldepflichten, wie zum Beispiel die Meldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei Verdacht auf Geldwäsche (vgl. § 43 Abs. 1 GwG), sondern nur die die An- und Abmeldung natürlicher Personen bei der Begründung oder Aufgabe eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts betreffenden Pflichten.
39 Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich vor allem bei den sogenannten (polizeilichen) Meldeauflagen. Die Frage, ob diese der ausschließlichen Bundeskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG unterfallen und damit den Landesgesetzgeber vom Erlass etwaiger landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausschließt, hat das BVerwG verneint.
4. Ein- und Auswanderung
40 Einwanderung (Var. 4) bezeichnet die Einreise (von Ausländern) in das Bundesgebiet mit dem Ziel, im Inland einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt zu begründen.
41 In Sachverhalten mit grenzüberschreitender Bewegung ist das Merkmal des auf Dauer angelegten Aufenthalts das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 GG („Freizügigkeit“) und Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 GG („Ein- und Auswanderung“). Will ein Ausländer seinen Wohnsitz/dauerhaften Aufenthalt im Inland oder ein Deutscher seinen Wohnsitz/dauerhaften Aufenthalt im Ausland nehmen, ist der Anwendungsbereich von Variante 4 eröffnet. Geht es hingegen um nur vorübergehende Aufenthalte im In- oder Ausland, liegt ein Fall der Freizügigkeit vor (vgl. Rn. 34). Die Kompetenz des Bundes über die Ein- und Auswanderung tritt neben die Kompetenz über die Staatsangehörigkeit im Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG), sowie das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG), die jeweils die Rechtsstellung von Ausländern nach ihrer Einwanderung betreffen.
5. Auslieferung
42 Auslieferung (Var. 5) bezeichnet – wie bei Art. 16 Abs. 2 GG
43 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: im Bereich der Freizügigkeit: Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues; im Bereich des Passwesens: Passgesetz (PassG); im Bereich des Melde- und Ausweiswesens: Bundesmeldegesetz (BMG); Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG); im Bereich der Ein- und Auswanderung: Gesetz zum Schutze der Auswanderer (AuswSG); im Bereich der Auslieferung: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG); Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (YUGStrGHG); Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (RUAStrGHG).
IV. Währungs- und Maßwesen (Nr. 4)
44 Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG umfasst zwei voneinander unabhängige Teilbereiche: das Währungswesen (mit dem Geld- und Münzwesen) einerseits und das Maßwesen (mitsamt der Regelungen über Gewichte und die Zeitbestimmung) andererseits.
45 Historisch knüpft der Titel an eine lange Verfassungstradition an, die von den §§ 45–47 der Reichsverfassung (Münzwesen, „Maaß und Gewicht“ sowie das Bankwesen einschließlich der Ausgabe von Papiergeld) über Art. 4 Nr. 3 der Reichsverfassung von 1871 (Maaß-, Münz- und Gewichtssystem, Emission von Papiergeld) bis hin zu Art. 6 Nr. 5 WRV (Münzwesen) beziehungsweise Art. 7 Nr. 14 WRV (Maß- und Gewichtswesen, Ausgabe von Papiergeld, Bank- und Börsenwesen) reicht.
1. Währungswesen
46 Das Währungswesen bildet den Oberbegriff für das Geld- und Münzwesen. Da das Münzwesen begrifflich wiederum Teil des Geldwesens ist, wird es von diesem mitumfasst.
47 Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG erstreckt sich auf sämtliche Gesetzgebungsbefugnisse, die zur Wahrnehmung der vom Grundgesetz vorausgesetzten staatlichen Währungshoheit erforderlich sind.
48 Als ebenfalls schwierig gestaltet sich die Abgrenzung der staatlichen Währungspolitik zur Haushalts-, Konjunktur- und Wirtschaftspolitik, für die Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund keine generelle Kompetenz verleiht.
49 Auch bei Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG ergeben sich Überschneidungen zu anderen Sachbereichen: Gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG lex specialis; unmittelbar währungs- oder kreditpolitische Maßnahmen unterfallen deshalb Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG.
2. Maße, Gewichte und Zeitbestimmung
50 Unter dem Begriff „Maße“ sind die von den Naturwissenschaften zur Bestimmung und Einteilung natürlicher Gegebenheiten eingeführten Einheiten zu verstehen.
51 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: im Bereich des Währungs-, Geld-, und Münzwesens: Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG); Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IMF/IBRDBeitrAbkG); Münzgesetz (MünzG); Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (DMBeEndG); Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes EuroEG); im Bereich des Maß- und Gewichtswesens: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (MessEG); Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG).
V. Waren- und Zahlungsverkehr, Grenzschutz (Nr. 5)
52 Die Idee eines einheitlichen Zoll- und Handelsgebietes lässt sich historisch im Wesentlichen auf den Deutschen Zollverein (1834) zurückführen
53 Der verbindende Gedanke dieser Teilbereiche ist – mit Ausnahme des nicht handelsbezogenen Grenzschutzes (vgl. Rn. 63) – der der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands nach innen und außen. Diese Zielsetzung steht seit geraumer Zeit jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Zielen der europäischen Integration.
1. Einheit des Zoll- und Handelsgebietes
54 Die „Einheit des Zoll- und Handelsgebietes“ (Var. 1) zielt darauf ab, dass innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Zoll- oder Handelsschranken errichtet beziehungsweise bestehende Hindernisse abgebaut werden.
55 Da die Europäische Union nach Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV über eine ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik verfügt und nach Art. 28 ff. AEUV eine Zollunion umfasst, läuft Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 GG inzwischen nahezu leer.
2. Handels- und Schifffahrtsverträge
56 Mit Handels- und Schifffahrtsverträgen (Var. 2) sind nur völkerrechtliche Verträge gemeint; dies schließt die Binnenschifffahrt von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG aus.
57 Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 GG wirkt als Sonderregelung gegenüber Art. 32 GG: Geht es um den Waren- und Zahlungsverkehr als Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarungen, ist die speziellere Kompetenz des Bundes für Handels- und Schifffahrtsverträge des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG einschlägig. Der Kompetenztitel vermittelt allerdings nur die Transformationskompetenz – also die Befugnis, den Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages in innerstaatliches Recht umzusetzen –, während die Vertragsschluss- und Ratifikationskompetenz weiterhin Art. 32 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG zu entnehmen sind.
58 Soweit Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 GG überhaupt noch einen eigenständigen Anwendungsbereich hat,
3. Freizügigkeit des Warenverkehrs
59 Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 GG erfasst allein den inländischen Warenverkehr,
60 Der Begriff der Freizügigkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 GG meint einen sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht freien Verkehr von Waren;
4. Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland
61 Die „Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland“ (Var. 4) umfasst sämtliche Vorschriften, welche die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie den damit verbundenen Zahlungsverkehr betreffen; Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können
5. Zoll- und Grenzschutz
62 Bei Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 5 GG ist zwischen dem Zollschutz und dem Grenzschutz zu unterscheiden. Der Zollschutz steht unmittelbar im Zusammenhang mit den anderen vier Teilbereichen, was sich besonders bei Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 GG zeigt („Einheit des Zoll- und Handelsgebietes“). Der Zollschutz bezeichnet die Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen zur Verhütung und Unterbindung von Verstößen gegen die Zollhoheit sowie zum Schutz der Zollverwaltung.
63 Der Grenzschutz bildet dagegen – anders als es der Wortlaut nahelegt („einschließlich“) – einen von den anderen vier Teilbereichen des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG unabhängigen eigenständigen Kompetenzbereich.
64 Die Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeit erfolgt funktional: Geht es um Befugnisse, die dem Schutz der Grenze dienen, ist der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Var. 5 GG zuständig; ist hingegen eine vom Grenzschutz unabhängige Gefahr abzuwehren, verbleibt es bei der Länderkompetenz für die allgemeine Gefahrenabwehr (Art. 70 Abs. 1 GG).
65 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: im Bereich der Einheit des Zoll- und Handelsgebietes: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG); Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG); Gesetz über die Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes (FrHfDEG/DUG); im Bereich der Handels- und Schifffahrtsverträge: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag v. 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (FrHSchV D-USA); Gesetz über das Protokoll von Torquay v. 21.4.1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATTG); im Bereich des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland: Außenwirtschaftsgesetz (AWG); Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland (AuslVerbindlG); im Bereich des Zoll- und Grenzschutzes: Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG); Zollverwaltungsgesetz (ZollVG); Gesetz über den Bundesgrenzschutz (BGSG); Gesetz über die Bundespolizei (BPolG).
VI. Schutz deutschen Kulturgutes (Nr. 5a)
66 Der Kompetenztitel in Nr. 5a geht auf den Regelungsauftrag in Art. 150 Abs. 2 WRV zurück
67 Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG gestattet es dem Bundesgesetzgeber, die Ausfuhr von deutschen Kulturgütern zu verhindern. Als gesetzgeberische Mittel kommen hier insbesondere Registrierungs- und Mitteilungspflichten sowie Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Betracht.
68 Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes erstreckt sich ausweislich des Verfassungstextes ausschließlich auf deutsches Kulturgut. Der Kulturbegriff selbst ist unscharf, vieldeutig und häufig ideologisch geprägt, weshalb eine bereichsspezifische Auslegung kulturrelevanter Normen geboten erscheint. In Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG ist Kulturgut deshalb jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit aus Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder wissenschaftlichem – nicht notwendig materiellem
69 Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG erfasst den Schutz gegen Abwanderung, also jede nicht nur kurzfristige Ausfuhr ins Ausland.
70 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG); Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG) – aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1914, 1936).
VII. Luftverkehr (Nr. 6)
71 Der „Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Luft“ wurde erstmals in Art. 7 Nr. 19 WRV als konkurrierende Reichskompetenz verankert. Später fand er sich als „Luftfahrt“ in der Vorranggesetzgebung unter Art. 36 Nr. 36 HChE wieder.
72 Der Begriff des „Luftverkehrs“ umfasst nicht nur den reinen Flugverkehr, sondern alle mit dem Flugwesen zusammenhängenden Tätigkeiten und Institutionen.
73 Entgegen dem Wortlaut des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG
74 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Luftverkehrsgesetz (LuftVG); Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG); Gesetz über die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (FlUUG); Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG); Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (LFzPfSchG); Gesetz über das Luftfahrtbundesamt (LFBAG).
VIII. Eisenbahnen des Bundes (Nr. 6a)
75 Die Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Regelungen des Eisenbahnwesens finden bereits in den §§ 28 ff. der Reichsverfassung von 1849 ihren Ausdruck.
76 Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG ist – wie Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG („Luftverkehr“) (vgl. Rn. 72) – funktional konzipiert, soll also sämtliche Regelungen zur Organisation und Durchführung des Eisenbahnverkehrs umfassen.
77 Im Unterschied zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG in zweierlei Hinsicht gegenständlich eingeschränkt: Erstens bezieht sich der Kompetenztitel seinem Wortlaut nach nur auf „Eisenbahnen“. Dabei handelt es sich um ein Verkehrssystem, dessen Fortbewegung allein durch Rad und Schiene erfolgt.
78 Zweitens gilt die Gesetzgebungskompetenz – hierin liegt ein weiterer Unterschied zu Nr. 6 – nur für die Eisenbahnen „des Bundes“. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Eisenbahn – ungeachtet ihrer nunmehr privatrechtlichen Organisationsform (Art. 87e Abs. 3 S. 1 GG) – ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen.
79 Ergänzt wird die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG verankerte Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Verkehr der Eisenbahnen des Bundes von der Vorschrift des Art. 87e Abs. 4 GG. Während Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben der Schienenwege betrifft, begründet Art. 87e Abs. 4 GG eine Gewährleistungspflicht des Bundes dafür, bei der Ausübung seiner Kompetenz, namentlich beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie der Regelung von Verkehrsangeboten, dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung zu tragen.
80 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG); Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG); Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG); Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG); Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG); Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSWAG); Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EBKrG).
IX. Post und Telekommunikation (Nr. 7)
81 Die Post als Angelegenheit des Reiches firmierte bereits in den §§ 41 ff. der Reichsverfassung von 1849. Das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen stand dort der Reichsgewalt zu (§§ 41–43) – ergänzt um das Telegraphenwesen in § 44. Entsprechendes galt für Art. 4 Nr. 10 der Reichsverfassung von 1871 und Art. 6 Nr. 7 WRV (hier: „einschließlich des Fernsprechwesens“), die das Post- und Telegraphenwesen als festen Bestandteil zentralstaatlicher Zuständigkeiten etablierten.
82 Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gilt als einer der dynamischsten Kompetenztitel des gesamten Art. 73 GG,
1. Postwesen
83 Der Begriff der „Post“ im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG ist sowohl faktisch-deskriptiv an den allgemeinen Sprachgebrauch als auch normativ-rezeptiv an die Entwicklung des Begriffes innerhalb der Rechtsordnung angelehnt.
84 Von Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Var. 1 GG erfasst werden vor allem das Postgesetz und seine Nebengesetze. Auch das Gesetz über die Museumsstiftung Post und Telekommunikation fällt zumindest im Wege der Annexkompetenz unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG.
85 Die Privatisierung des Postwesens berührt den Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG als solchen nicht. Zwar veränderten sich dadurch die Modalitäten der Leistungsbereitstellung, was den Umfang des tatsächlichen Regelungsbedarfs beeinflusste.
2. Telekommunikation
86 Telekommunikation umfasst – im Unterschied zum Postwesen – die nicht-körperliche Übermittlung von Informationen mittels technischer Einrichtungen.
87 Zum Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG zählen alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, Fernmelde- und Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG sowie sämtliche Formen der Rundfunkübertragung. Er erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Internets
88 Für den Rundfunk erfasst Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG ausschließlich den sendetechnischen Bereich, nicht jedoch die inhaltliche Ausgestaltung und Organisation des Rundfunkwesens. Die Zuständigkeit für die zu übermittelnden Inhalte und Programmstrukturen verbleibt nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern.
89 In jüngerer Zeit wird insbesondere die kompetenzrechtliche Einordnung der individuell-kommunikativen Verbreitung von Inhalten unter Einsatz neuer multimedialer Dienste kontrovers diskutiert.
90 Neben Art. 70 Abs. 1 GG ist Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Var. 2 GG von den anderen Kompetenztiteln der Art. 73, 74 GG abzugrenzen. Das gilt zunächst für die primär wirtschaftsbezogenen Regelungsbereiche des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), dem Informations- und Kommunikationsdienste mit wirtschaftlichem Schwerpunkt unterfallen,
91 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Postgesetz (PostG); Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG); Telekommunikationsgesetz (TKG); Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG); Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG); Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG); Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG); Gesetz über den Amateurfunk (AFuG).
X. Personen im Dienst des Bundes (Nr. 8)
92 Die Weimarer Reichsverfassung kannte in ihrem Art. 10 Nr. 3 zunächst nur eine Rahmenkompetenz des Reiches für die Beamten aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Flankierend bestimmte Art. 128 Abs. 3 WRV, dass die Grundlagen des Beamtenverhältnisses durch Reichsgesetz zu regeln sind. Das Reich war zwar kraft Natur der Sache befugt, die Rechtsstellung seiner eigenen Beamten zu regeln.
93 Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit zu verstehen. Erforderlich ist lediglich, dass ein hinreichend tragfähiger Bezug zum öffentlichen Dienstrecht, also zu den rechtlichen Beziehungen zwischen Dienstherrn und Dienstnehmer, besteht.
94 Personell erfasst Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG alle Beamten im statusrechtlichen Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG, die Angestellten und die Arbeiter im Dienst sowohl des Bundes als auch der bundesunmittelbaren
95 In sachlicher Hinsicht betrifft der Begriff der „Rechtsverhältnisse“ grundsätzlich das gesamte Dienstrecht des Bundes, einschließlich der Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse,
96 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Bundesbeamtengesetz (BBG); Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG); Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG); Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG); Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG).
XI. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Verlagsrecht (Nr. 9)
97 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht (Var. 1), den gewerblichen Rechtsschutz (Var. 2) und das Verlagsrecht (Var. 3) zu. Seine verfassungsrechtlichen Vorläufer findet dieser Kompetenztitel in § 40 und § 164 Abs. 3 der Reichsverfassung von 1849 sowie Art. 4 Nr. 5 und Nr. 6 der Reichsverfassung von 1871, die dem Reich Zuständigkeiten im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes zuwiesen. Während Art. 158 Abs. 1 WRV den Schutz des geistigen Eigentums nur in einzelnen Teilgehalten – als objektiven Schutzauftrag – formulierte, wurde die Materie in Art. 36 HChE später zunächst dem Katalog der Vorranggesetzgebung
98 Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG erfasst drei voneinander abgrenzbare, in ihrer dogmatischen Entwicklung aber teilweise ineinandergreifende Materien des Immaterialgüterrechts, deren gemeinsamer Bezugspunkt der Schutz geistigen Eigentums ist.
99 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG ist eine reine Kompetenzzuweisungsvorschrift und enthält daher keine materiell-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Schutzrechte.
1. Gewerblicher Rechtsschutz
100 Der Gewerbliche Rechtsschutz (Var. 1) bildet als erstes Teilgebiet des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG den Oberbegriff für sämtliche Schutzvorschriften des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Sortenschutz-, Marken- und Wettbewerbsrechts.
2. Urheberrecht
101 Das zweite Teilgebiet, das Urheberrecht (Var. 2), erfasst jene Bestimmungen, die den Urheber literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Werke in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu den von ihm geschaffenen Werken sowie in der Nutzung – und Verwertung – dieser Werke schützen.
3. Verlagsrecht
102 Das Verlagsrecht umfasst als drittes Teilgebiet von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG wegen seiner inneren Systematik
103 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes: Patentgesetz (PatG); Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG); Gebrauchsmustergesetz (GebrMG); Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG); Sortenschutzgesetz (SortSchG); Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG); im Bereich des Urheberrechts: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG); Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG); Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VVG); im Bereich des Verlagsrechts: Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG).
XII. Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Nr. 9a)
104 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG wurde im Zuge der Föderalismusreform 2006 als Reaktion auf die sicherheitspolitischen Herausforderungen nach den Anschlägen vom 11.9.2001 in das Grundgesetz aufgenommen.
105 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG begründet eine ausschließliche Bundeskompetenz für präventives Handeln im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die ansonsten bestehende Regelzuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr lässt er unberührt;
106 Ein konkreter Sicherheitsauftrag lässt sich Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG allenfalls mittelbar entnehmen. Im Kern handelt es sich bei der Vorschrift um eine bloße Kompetenzzuweisungs- und gerade nicht um eine Aufgabenzuweisungsnorm:
1. Begriff des (internationalen) Terrorismus
107 Der in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG verwendete Begriff des „Terrorismus“ weckt Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Kompetenzvorschrift. Eine eindeutige positive Begriffsbestimmung fällt schwer, da der Begriff weder einheitlich juristisch noch sozialwissenschaftlich festgelegt ist und sowohl einem historischen als auch einem sprachlichen Wandel unterliegt. Er kann sich an das allgemeine Sprachverständnis
108 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG erfasst nur den „internationalen“ Terrorismus. Sein Anwendungsbereich ist demnach auf die Bekämpfung von terroristischen Bedrohungslagen mit grenzüberschreitendem Bezug verengt. Erfasst sind nur solche Handlungen, die über das Gebiet eines einzelnen Staates hinausreichen, weil sie länderübergreifend organisiert und durchgeführt werden oder weil sie eine länderübergreifende Zielrichtung verfolgen (wie bei Al Quaida oder dem IS).
2. Einzelne Fallgestaltungen
109 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG vermittelt eine Bundeskompetenz für präventives Handeln im Bereich der Terrorismusbekämpfung in drei Fallkonstellationen, die alternativ, nicht aber kumulativ vorliegen müssen: das Bestehen einer länderübergreifenden Gefahr (Var. 1), die Nichterkennbarkeit der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde (Var. 2) und das Übernahmeersuchen der obersten Landesbehörde (Var. 3).
110 Eine länderübergreifende Gefahr im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a Var. 1 GG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Bedrohung mehr als nur ein Bundesland – mindestens also zwei Bundesländer
111 Die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ist nicht erkennbar (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a Var. 2 GG), wenn es noch an hinreichenden sachlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, welches konkrete Bundesland von möglichen terroristischen Aktivitäten betroffen sein könnte.
112 Der dritte Fall des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG liegt schließlich vor, wenn die oberste Landesbehörde das Bundeskriminalamt um eine Übernahme ersucht. Der Bund verfügt demgemäß über keine eigene Eilfallkompetenz,
3. Umfang der Befugnisse
113 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG ermächtigt den Bund dazu, dem Bundeskriminalamt für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus exekutive Befugnisse zu verleihen. Welche konkreten Befugnisse dies sind, gibt das Grundgesetz selbst nicht vor. Es muss sich ausweislich des Verfassungstextes aber um solche handeln, die der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dienen. Der Begriff der Gefahrenabwehr ist zwar verfassungsautonom auszulegen, wird in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte aber einhellig im klassischen polizeirechtlichen Verständnis interpretiert.
114 Umstritten ist, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG den Bund auch dazu ermächtigt, dem Bundeskriminalamt Weisungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gegenüber den Landespolizeibehörden einzuräumen.
115 Anders als Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG (vgl. Rn. 130) enthält Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG keine ausdrückliche Kompetenz zur Einrichtung von Bundesbehörden. Der Kompetenztitel begründet eine Gesetzgebungs-, nicht aber eine Verwaltungszuständigkeit. Die Vorschrift des Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG ist wiederum auf die Einrichtung von Zentralstellen für bestimmte Zwecke beschränkt und vermittelt daher keine Verwaltungskompetenz, die den Anwendungsbereich des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG vollständig abdecken würde. Da Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG jedoch die Kompetenz zur Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes umfasst und dieses auch die in Nr. 9a bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen hat, ergibt sich eine Verwaltungskompetenz des Bundes jedenfalls aus der Zusammenschau von Nr. 9a und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG.
116 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG erlassene Vorschriften sind unter anderem: § 5 und §§ 38 ff. des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG).
XIII. Innere Sicherheit (Nr. 10)
117 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG stellte schon in seiner ursprünglichen Fassung einen verfassungspolitisch besonders kontrovers diskutierten Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes dar.
118 Erst im Parlamentarischen Rat entstand der bis heute tragende Kompromiss, wonach der Bund eine polizeiliche Zuständigkeit nur in begrenztem Umfang bekam.
119 Im Jahre 1972 wurde Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG im Zuge einer grundlegenden Reform der Sicherheitsarchitektur nochmals erweitert und optisch durch die Buchstabenzählung (lit. a–c) neu gefasst.
120 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für insgesamt fünf unterschiedliche und inhaltlich teilweise miteinander verschränkte Einzelbereiche zu. Die ersten drei (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. a–c GG) werden durch den gemeinsamen Bezugspunkt der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern verklammert (vgl. Rn. 121). Die vierte Kompetenz bezieht sich auf die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 2 GG) und enthält damit zugleich auch eine Verwaltungskompetenz (vgl. Rn. 130). Die fünfte Einzelkompetenz ermächtigt den Bund zur internationalen Verbrechensbekämpfung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 3 GG) (vgl. Rn. 132).
1. Zusammenarbeit von Bund und Ländern
121 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 GG ist beschränkt auf den Erlass von Bundesgesetzen, die die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern – sowie zwischen den Ländern untereinander
122 „Zusammenarbeit“ meint eine auf Dauer angelegte Form der Kooperation, die den kontinuierlichen Austausch von Informationen, eine gegenseitige Beratung, Unterstützung und Hilfeleistung innerhalb der jeweils eigenen Befugnisse umfasst und funktionelle und organisatorische Verbindungen, gemeinschaftliche Einrichtungen und gemeinsame Informationssysteme erlaubt.
123 Die Grenze des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 GG ist dort erreicht, wo die Befugnisse und Zuständigkeiten der Länder angetastet werden: So darf der Bund den Ländern nicht die Organisation derjenigen Behörden vorschreiben, die mit den Bundesbehörden zusammenarbeiten.
124 Mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes, dessen Einrichtung der Kompetenztitel selbst trägt, gestattet Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG dem Bund nicht die Errichtung von Bundesbehörden. Dafür bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG; die dort normierte Verwaltungskompetenz ermächtigt den Bund dazu, „Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen“ einzurichten. Gestützt darauf hat der Bund mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz eine solche Zentralstelle geschaffen.
125 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 GG verteilt nicht nur die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern, sondern ihm kommt ein darüber hinausgehender materieller Gehalt zu: Er begründet eine Pflicht zum „kooperativen Föderalismus“, also zur effektiven Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Beide sind daher von Verfassungs wegen zu kooperativem Handeln im Bereich der inneren Sicherheit angehalten.
a) Kriminalpolizei
126 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. a GG bezieht sich zunächst auf die Zusammenarbeit in der Kriminalpolizei. Der Begriff der „Kriminalpolizei“ umfasst – in Abgrenzung zur Bekämpfung von Kleinkriminalität oder bloßen Ordnungswidrigkeiten
b) Verfassungsschutz
127 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. b GG schafft die Grundlage für Bundesgesetze über die Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes, also „zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ – eine Formulierung wie sie auch in Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2, 87a Abs. 4, 91 Abs. 1 GG Erwähnung findet – sowie zum Schutz „des Bestands und der Sicherheit von Bund und Ländern“ (vgl. Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 GG).
c) Schutz gegen inländische Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden
128 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. c GG erlaubt schließlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern zum Schutz gegen inländische Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik durch Gewalt oder deren Vorbereitung gefährden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich des Verfassungsschutzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (Var. 1 lit. b) wird insoweit um auswärtige Belange erweitert; hieraus ergibt sich auch der eigenständige Anwendungsbereich des Kompetenztitels. Vor diesem Hintergrund stellt Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. c GG eine sinnvolle Ergänzung zu der dem Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG zugewiesenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten (vgl. Rn. 16 ff.) dar.
129 Voraussetzung für Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. c GG ist, dass ein bestimmtes, qualifiziertes Gefahrenniveau vorliegt: Auswärtige Belange im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 lit. c GG sind erst dann „gefährdet“, wenn sich ein fremder Staat redlicherweise nicht des Eindrucks erwehren kann, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht in der Lage oder nicht willens, seine Bürger und/oder Repräsentanten gegen solche Gewalt zu schützen, die von deutschem Boden beziehungsweise von Deutschen ausgeht.
2. Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Var. 2)
130 Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 2 GG räumt dem Bund die Kompetenz zur Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes als eigenständige Bundesbehörde ein. Im Unterschied zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 GG ist der Bund insoweit nicht auf Bestimmungen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder beschränkt.
131 Kompetenzen zur Einrichtung von Bundesbehörden kennt das Grundgesetz für gewöhnlich nur im achten Abschnitt zu den Verwaltungskompetenzen, insbesondere in Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1, Art. 86 und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 2 GG geht insoweit einen Sonderweg, als dass er sich bei den Gesetzgebungskompetenzen im siebten Abschnitt des Grundgesetzes befindet und nicht zur Einrichtung einer Behördenkategorie, sondern nur einer ganz bestimmten Behörde ermächtigt.
3. Internationale Verbrechensbekämpfung (Var. 3)
132 Die letzte Teilkompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG ermächtigt den Bund zur ausschließlichen Gesetzgebung für die internationale Verbrechensbekämpfung. Der Begriff der „internationalen Verbrechensbekämpfung“ zielt auf Straftaten, deren Verhütung oder Verfolgung eine staatenübergreifende Kooperation erfordert. Es kommt dabei weder auf die Art oder Schwere der Tat, die Internationalität des Verbrechens, noch auf die Nationalität der Täter an; ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ist daher nicht erforderlich.
4. Verhältnis zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG
133 Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a und Nr. 10 GG ergänzen sich funktional, greifen teilweise aber auch ineinander über. Zum einen ermächtigt Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG den Bund dazu, das Bundeskriminalamt, dessen Errichtung sich auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 2 GG stützt, mit Kompetenzen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu betrauen.
134 Zum anderen erweitert Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG die Befugnisse des Bundes bei der internationalen Verbrechensbekämpfung gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Var. 3 GG um die Möglichkeit präventiv-polizeilicher Maßnahmen.
135 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG); Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG); Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (ATDG).
XIV. Statistik für Bundeszwecke (Nr. 11)
136 Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die „Statistik für Bundeszwecke“ zu. Erstmals aufgeführt wurde der Kompetenztitel in Art. 35 Nr. 7 HChE.
137 Unter „Statistik“ ist die methodische Erhebung, Sammlung, Darstellung und Auswertung von Daten und Fakten zu verstehen (vgl. § 1 BStatG),
138 Dass die Statistik einer Aufgabe des Bundes und damit einem Bundeszweck dienen muss, schließt nicht aus, dass sie nicht gleichzeitig auch Landeszwecke fördern darf – etwa mit Angaben über die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
139 Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG erlaubt es dem Bundesgesetzgeber, das Recht der Statistik in seiner Gesamtheit zu normieren. Das umfasst auch die Befugnis, ganz konkrete Statistiken anzuordnen oder zu erlauben.
140 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG); Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (MZG); Umweltstatistikgesetz (UStatG); Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (VerdStatG); Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG); Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG); Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG).
XV. Waffen- und Sprengstoffrecht (Nr. 12)
141 Die Vorschrift des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG ist erst spät in die Kompetenzkataloge des Grundgesetzes aufgenommen worden und in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorläufer.
142 Insgesamt vermitteln die Verfassungsänderungen von 1972, 1976 und 2006 dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für das Waffen- und Sprengstoffrecht.
143 Die Begriffe „Waffe“ und „Sprengstoff“ sind verfassungsautonom auszulegen. Da der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Aufnahme des Kompetenztitels im Jahre 1972 (beziehungsweise 1976) bereits einen im einfachen Recht abgefassten – normativen
144 Als „Waffen“ im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 1 GG gelten daher – unabhängig von ihrer Zweckbestimmung – alle Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, einschließlich der Sammlerwaffen (vgl. § 1 Abs. 2 WaffG).
145 „Sprengstoffe“ im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 2 GG sind – auch insoweit bietet das einfache Recht einen hilfreichen Anknüpfungspunkt – alle explosionsfähigen und explosionsgefährlichen (das heißt leicht explosionsfähigen) Stoffe (vgl. § 1 SprengG).
146 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Waffengesetz (WaffG); Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG); Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG).
XVI. Versorgung und Fürsorge bei Kriegsbetroffenen (Nr. 13)
147 Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG räumt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für ein weit verstandenes „Kriegsopferrecht“ ein.
148 Das heutige Kriegsfolgenrecht setzt sich aus drei sich gegenseitig ergänzenden Kompetenztiteln zusammen: Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG, der die „Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen“ regelt, Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG, der die Gesetzgebung über „Kriegsschäden und Wiedergutmachung“ betrifft sowie Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG, der die Sorge für „Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft“ bestimmt.
1. Begriff des Krieges
149 Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob unter den Begriff des „Krieges“ im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG auch künftige kriegerische Handlungen (mit deutscher Beteiligung) – insbesondere also Auslandseinsätze der Bundeswehr – fallen.
150 Zu beachten bleibt, dass Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG einen „Krieg“ verlangt, nicht jeder Auslandseinsatz aber auch die Teilnahme an einem Krieg bedeutet.
2. Versorgung und Fürsorge
151 Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG erfasst zunächst die Versorgung der Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen. Mit „Versorgung“ sind nur Leistungen infolge von Personenschäden – insbesondere also Krankenbehandlungen und Rentenleistungen
152 Der Fürsorgebegriff zeichnet sich durch ein gegenüber dem Versorgungsbegriff erhöhtes Leistungsniveau aus,
153 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV); Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte (VermSammlG); Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG).
XVII. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie (Nr. 14)
154 Bei seiner Aufnahme in das Grundgesetz im Jahr 1959 war der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG zunächst in Art. 74 Nr. 11a GG a.F. als konkurrierende Gesetzgebung ausgestaltet. Mit der Föderalismusreform 2006 wurde er dann aber – inhaltlich unverändert – in den Katalog der ausschließlichen Bundeskompetenzen überführt.
155 Die Kompetenznorm des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG unterstellt den gesamten Bereich friedlicher Kernenergienutzung der ausschließlichen Bundesgesetzgebung, die – wie die vier sich teilweise überschneidenden Teilbereiche zeigen – von der Standortplanung bis hin zur Endlagerung reicht. Dahinter steht das politische Kalkül, in einer von Beginn an kontroversen Sachfrage keine föderale „Gegenmacht“ entstehen zu lassen.
156 Ergeben sich innerhalb der vier Kompetenzteilbereiche von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG Überschneidungen zu anderen Kompetenznormen, geht Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG als lex specialis vor. Das betrifft unter anderem Regelungen über die Abfallbeseitigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), den Arbeitsschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), die Standortplanung und Anlagengenehmigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, 31 GG), den Bergbau und das Energiewirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), Haftungsfragen, den Einsatz zu medizinischen Zwecken (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) sowie den Transport radioaktiver Stoffe.
1. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken
157 Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG erfasst im ersten Teilbereich die „Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken“. Der Kompetenztitel verwendet den Begriff der Kernenergie, ohne ihn selbst zu definieren; er knüpft vielmehr an dessen naturwissenschaftlichen Gehalt an und meint damit die durch Kernspaltung, -fusion oder sonstige Kernumwandlung freigesetzte innere Energie der Atomkerne.
2. Errichtung und Betrieb solcher Anlagen
158 Der zweite Teilbereich erfasst die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die der friedlichen Kernenergienutzung und -erzeugung dienen und deckt sich damit teilweise mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 Var. 1 GG. „Anlagen“ sind sowohl Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie (etwa Atomkraftwerke und Brutreaktoren) als auch solche zur Wiederaufbereitung bestrahlter Brennstoffe, zur Zwischen- und Endlagerung nuklearer Abfälle sowie zur Erzeugung ionisierender Strahlen (wie zum Beispiel Röntgengeräte
3. Schutz gegen Gefahren
159 Der dritte Teilbereich des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG betrifft den Schutz gegen Gefahren, die beim Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen und meint damit das gesamte – die herkömmliche Gefahrenabwehr und die vorbeugende Risikovorsorge, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung
4. Beseitigung radioaktiver Stoffe
160 Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 Var. 4 GG unterstellt die „Beseitigung radioaktiver Stoffe“ der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Darunter fallen alle Substanzen, die entweder radioaktive Nuklide enthalten oder radioaktiv kontaminiert sind; Radioaktivität bezeichnet dabei die Eigenschaft bestimmter Nuklide, sich spontan – also ohne äußere Einwirkung – in andere Atomkerne umzuwandeln und dabei Energie freizusetzen, entweder als kinetische Energie ausgesandter Teilchen oder als elektromagnetische Strahlung.
161 Auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG erlassene Gesetze sind unter anderem: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG); Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrSchG).
C. Beteiligung des Bundesrates (Abs. 2)
162 Bundesgesetze, die sich auf den Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG stützen, bedürfen nach Art. 73 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt in den in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG beschriebenen Fällen (vgl. Rn. 104 ff.) ist also nur auf Grundlage eines Gesetzes möglich, das unter Mitwirkung der Länder zustande gekommen ist. Durch diesen in Art. 73 Abs. 2 GG verankerten Zustimmungsvorbehalt soll dem grundgesetzlichen Kompetenzgefüge Rechnung getragen werden: Die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG geregelte Bundeskompetenz betrifft mit dem Gefahrenabwehrrecht einen sensiblen Regelungsbereich, welcher der originären Zuständigkeit der Länder unterfällt. Die Ausweitung seiner Kompetenzen durch die Einführung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG im Rahmen der Föderalismusreform 2006 musste sich der Bund daher durch die Zubilligung verstärkter Mitwirkungsrechte des Bundesrates „erkaufen“.
163 Der Zustimmungsvorbehalt des Art. 73 Abs. 2 GG bildet eine Ausnahme innerhalb der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes – für keinen anderen Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 GG besteht ein vergleichbares Erfordernis. Teilweise wird die Regelung daher als systemwidrig angesehen;
D. Kontext
164 Ein dem deutschen Kompetenzgefüge vergleichbares Regelungsmodell findet sich im Unionsrecht: Parallel zu den Vorschriften des Art. 71 und 73 GG stehen dort Art. 3 Abs. 1 lit. a-e AEUV und Art. 2 Abs. 1 AEUV in einem systematischen Korrespondenzverhältnis zueinander. Während Art. 3 Abs. 1 lit. a-e AEUV katalogartig ausschließliche Zuständigkeiten der EU auflistet, regelt Art. 2 Abs. 1 AEUV deren Inhalt und Rechtsfolgen. Die einzelnen Kompetenztitel wirken dabei (nur) teilweise unmittelbar auf Art. 73 Abs. 1 GG ein. Das gilt namentlich für Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV (Zollunion), der neben Art. 105 Abs. 1 GG auch Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 (Zoll) partiell ausschaltet sowie für Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV (Währungspolitik für die Eurozone), der Art. 88 GG und Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG (Währungs-, Geld- und Münzwesen) weitgehend funktionslos macht. Die übrigen ausschließlichen Kompetenztitel der Union wirken hingegen stärker in die Sachbereiche der konkurrierenden Gesetzgebung hinein. Das trifft insbesondere auf Art. 3 Abs. 1 lit. b (Wettbewerbsregeln), Art. 3 Abs. 1 lit. d (Fischereipolitik) und Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV (gemeinsame Handelspolitik) zu.
165 Im internationalen Verfassungsvergleich finden sich zahlreiche Beispiele für Kataloge ausschließlicher Zuständigkeiten der Zentralebene. Hierzu zählen etwa Art. 22 der Verfassung Brasiliens sowie Section 91 des Kanadischen Constitution Act.
166 Neben diesen strukturellen Parallelen in der Ausgestaltung der Kompetenzkataloge zeigen sich im internationalen Verfassungsvergleich zudem auch deutliche inhaltliche Übereinstimmungen. Gegenstände, die Art. 73 Abs. 1 GG der ausschließlichen Bundeszuständigkeit unterstellt, werden auch in anderen föderalen Staaten vielfach der Zentralebene zugeordnet. Hierzu zählen die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit sowie das Zollwesen:
167 Im deutschen Landesverfassungsrecht lassen sich nur wenige Vorschriften ausmachen, die mit dem Katalog des Art. 73 Abs. 1 GG korrespondieren oder in Konkurrenz zu diesem stehen.
E. Weiterführende Empfehlungen
Zur vertieften Befassung mit den ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und deren Abgrenzung gegenüber den Kompetenzen der Länder empfehlen sich insbesondere folgende Beiträge und Monographien:
Drechsler, Stefan, (Re-)Konstruktion des Systems der Gesetzgebungskompetenzen: Neue Kategorien für Interpretation, Anwendung und Konkurrenzen, Der Staat 61 (2022), S. 261 ff. Der Beitrag entwickelt Kategorien für die Interpretation, Anwendung und das Verhältnis der einzelnen Gesetzgebungskompetenzen und bietet damit eine weiterführende systematische Perspektive auf die Kompetenzordnung.
Heintzen, Markus, Die Charakteristika der Ländergesetzgebung und der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach der Föderalismusreform, in: Heintzen, Markus/Uhle, Arnd (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im Kompetenzrecht, 2014, S. 47 ff. Der Beitrag vertieft die grundlegenden Strukturmerkmale der Ländergesetzgebung und der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach der Föderalismusreform.
Kirchhof, Paul, Der materielle Gehalt von Kompetenznormen, in: Ipsen, Jörn (Hrsg.), Europa im Wandel – Festschrift für Hans-Werner Rengeling, 2008, S. 567 ff. Kirchhof befasst sich mit dem materiellen Gehalt von Kompetenznormen und damit den inhaltlichen Maßstäben für ihre Bestimmung und Auslegung.
Stephan, Frédéric, Die Interpretation von Gesetzgebungskompetenzen, 2022. Die Monographie untersucht grundlegend die Auslegung und Anwendung der Gesetzgebungskompetenzen und entwickelt hierfür rechtsdogmatische Leitlinien; zugleich behandelt sie Fragen der Kompetenzzuordnung und des Umgangs mit Normkonflikten.
Uhle, Arnd, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, DÖV 2010, S. 989 ff. Der Beitrag befasst sich im Kern mit der Reichweite und den verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Terrorismusabwehr nach der Föderalismusreform.
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