- A. Einführung
- B. Die Begriffe des Luftverkehrs und der Luftverkehrsverwaltung
- C. Bundesverwaltung (Abs. 1)
- D. Auftragsverwaltung der Länder (Abs. 2)
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literatur
A. Einführung
I. Einordnung
1 Art. 87d GG regelt die Verwaltung des Luftverkehrs durch Bund und Länder, aber auch durch ausländische Organisationen.
II. Historie
2 Im Grundgesetz fand sich zunächst lediglich eine Zuweisung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz an den Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG).
3 Im Jahr 1992 wurde durch eine Anpassung des Abs. 1 die Möglichkeit der Einbeziehung privater Organisationsformen eröffnet.
3 In dem hierdurch geschaffenen Nebeneinander von bundeseigener Verwaltung und privatrechtlicher Organisationsform blieb letztlich ungeklärt, ob Formen der mittelbaren Verwaltung einschließlich der Beleihung Privater ebenfalls gestattet sein sollten.
4 Zugleich wurde der Weg für eine deutsche Beteiligung an der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky), innerhalb dessen zertifizierte Dienstleister den Luftverkehr in „funktionalen Luftraumblöcken“ grenzüberschreitend überwachen,
III. Normstruktur
5 Die Vorschrift des Art. 87d GG ist Teil des VIII. Abschnitts „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ des Grundgesetzes. Sie ist in zwei Absätze untergliedert. Absatz 1 weist die Luftverkehrsverwaltung der Bundesverwaltung zu und bestimmt zugleich, dass Aufgaben der Flugsicherung auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen, die nach dem Recht der Europäischen Union zugelassen sind, wahrgenommen werden können. Absatz 2 enthält die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, die Verwaltung des Luftverkehrs durch die Länder im Bundesauftrag anzuordnen.
6 Insoweit Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung auf der Grundlage von Art. 23 GG auf eine EU-Einrichtung übertragen werden sollen, steht Art. 87d GG dem nicht im Wege.
B. Die Begriffe des Luftverkehrs und der Luftverkehrsverwaltung
7 Der Begriff des Luftverkehrs ist in Art. 87d GG so zu verstehen wie in der diesbezüglichen Gesetzgebungskompetenz in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG.
8 Die Verwaltung des Luftverkehrs schließt alle Maßnahmen zu seiner Ordnung, Regulierung und Überwachung sowie die Abwehr von luftverkehrsspezifischen Gefahren ein.
C. Bundesverwaltung (Abs. 1)
9 Die Luftverkehrsverwaltung ist in obligatorischer Bundesverwaltung zu führen (Art. 87d Abs. 1 S. 1). Das Erfordernis der Verwaltung durch den Bund folgt aus der Natur der Sache, da das Luftverkehrswesen eine „überörtliche, die Grenzen der Bundesländer überschreitende nationale Aufgabe darstellt“.
10 Art. 87d Abs. 1 S. 2 GG schafft die Möglichkeit, Aufgaben der Flugsicherung flächendeckend auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrnehmen lassen zu können, verpflichtet aber nicht dazu.
11 Gemäß Art. 87d Abs. 1 S. 3 GG ist das Nähere durch ein Bundesgesetz zu regeln. Dieser Regelungsvorbehalt statuiert eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welche sich auf die beiden voranstehenden Sätze bezieht.
D. Auftragsverwaltung der Länder (Abs. 2)
12 Der Bund ist durch Art. 87d Abs. 2 GG dazu ermächtigt, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern zu übertragen. Es handelt sich um einen Fall der fakultativen Auftragsverwaltung, da die Aufgabenübertragung im Ermessen des Bundes liegt.
13 Die Übertragung der Aufgaben muss durch ein förmliches Bundesgesetz erfolgen.
14 Auch die Rückübertragung einer zuvor auf die Länder übertragenen Aufgabe bedarf eines Bundesgesetzes.
15 Wenn der Bund von der Möglichkeit des Art. 87d Abs. 2 GG Gebrauch macht, gilt als Rechtsfolge Art. 85 GG. Demnach führen die Länder die Bundesgesetze aus, wobei sie jedoch den Weisungen und der Fachaufsicht des Bundes unterstehen.
E. Kontext
16 Die nationale Verwaltung des Luftverkehrs wird maßgeblich durch Vorgaben des Völker- und Europarechts geprägt. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei, dass der Luftraum, soweit er sich über dem Gebiet eines Staates befindet, dessen staatlicher Souveränität untersteht (Lufthoheitstheorie).
17 Die weltweite Regulierung des Luftverkehrs obliegt der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (International Air Transport Association, IATA), die im Jahr 1945 als Dachverband für kommerzielle Fluggesellschaften gegründet wurde, sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO),
18 Im Recht der Europäischen Union wurde der Luftverkehr im Anschluss an ein wegweisendes Urteil des EuGH v. 22.5.1985
19 Im Jahr 2002 errichtete die EU unter dem Eindruck zunehmender Unsicherheit und Gefährdungen des Luftverkehrs die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA) mit Sitz in Köln. Zu den 31 Mitgliedstaaten gehören alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
20 Der Harmonisierung der Luftverkehrspolitik der EU sowie der optimalen Nutzung und Überwachung des Luftraums dient seit 2002 auch das Konzept des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES).
F. Weiterführende Empfehlungen
Weitere Informationen zum Einheitlichen Europäischen Luftraum lassen sich dieser Kurzdarstellung zur Europäischen Union des EU-Parlaments von 2025 entnehmen:
Umfassend zum Luftrecht:
Marcus Schladebach, Luftrecht, 2. Aufl., 2018
G. Literatur
Bieber, Roland/Epiney, Astrid/Haag, Marcel/Kotzur, Markus, Die Europäische Union, 2019
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III: Art. 83–146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI, Stand: 105. Ergänzungslieferung August 2024
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 59. Edition Stand: 15.9.2024
Funke, Andreas, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen bei der Bundesauftragsverwaltung, Jura 2012, S. 127 ff.
Giemulla, Elmar M., Flugsicherung und Verfassungsrecht, DVBl. 2007, S. 719 ff.
Herdegen, Matthias, Europarecht, 24. Aufl. 2023
Hobe, Stephan, Einführung in das Völkerrecht, 2020
Hömig, Dieter/Wolff, Heinrich Amadeus/Kluth, Winfried (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar, 14. Aufl. 2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar
- Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
- Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schmidt-Bleibtreu, Bruno (Begr.), herausgegeben von Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter, Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2022
Tams, Christian J., Art. 87d I GG und die Neuordnung der Flugsicherung, NVwZ 2006, S. 1226 ff.
Thiery, Samira Helena, Die Luftverkehrsverwaltung im Auftrag des Bundes. Praxis trägerübergreifender Verwaltungssteuerung, 2018
Uerpmann-Wittzack, Robert, Beteiligung Privater im Bereich der Bundesverkehrsinfrastruktur: Deutsche Flugsicherung und Deutsche Bahn, in: Manssen/Jachmann/Gröpl, Nach geltendem Verfassungsrecht. Festschrift für Udo Steiner zum 70. Geburtstag, 2009, S. 872 ff.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 7. Aufl. 2021
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Artikel 87d ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung-Share Alike 4.0 International Lizenz.