- A. Einführung
- B. Eigentum an den Reichswasserstraßen (Abs. 1)
- C. Verwaltung
- D. Zu berücksichtigende Belange – Einvernehmen der betroffenen Länder
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Die Norm hat einen für das Grundgesetz unüblichen Regelungscharakter, da sie in Absatz 1 anordnet, dass der Bund – zivilrechtlich – Eigentümer
2 So einfach Abs. 1 formuliert ist, so umstritten ist die Rechtsauslegung im Detail: Bedeutet eine grundgesetzliche Eigentumsfestschreibung, dass jeder Veräußerungsvertrag verfassungswidrig ist (siehe dazu Rn. 24 ff.)? Betrifft das Eigentum an den Reichswasserstraßen nur den Geltungsbereich des Grundgesetzes im Jahr 1949 oder erstreckt es sich auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR? (Rn. 9) Sind unter Wasserstraßen nur Fahrrinnen zu verstehen oder sogar das gesamte Küstenmeer im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes von 1969? (Rn. 12 f.) Erstreckt sich das Eigentum im Küstenmeer nur auf die 1949 völkerrechtlich zulässige Drei-Seemeilen-Zone oder auch auf die seit 1994 von Deutschland im Einklang mit dem dann in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommen
II. Historie
3 Die Regelung erklärt sich allein aus historischer Perspektive: Im Mittelalter waren die schiffbaren Ströme für die Fürstentümer exterritoriale Wasserstraßen des Reichs.
III. Normstruktur
4 Art. 89 Abs. 1 regelt das – zivilrechtliche – Eigentum an den ehemaligen Wasserstraßen des Reiches.
5 Absatz 2 normiert die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Bundeseigenverwaltung mit der Möglichkeit der Übertragung in die Bundesauftragsverwaltung. Die in Absatz 1 erwähnten Reichswasserstraßen, die ins Eigentum des Bundes übergegangen sind, sind nicht in allen Fällen identisch mit den von Absatz 2 umfassten Bundeswasserstraßen.
6 Absatz 3 betrifft die bei Verwaltung und baulichen Maßnahmen zu berücksichtigenden Belange der Länder.
B. Eigentum an den Reichswasserstraßen (Abs. 1)
7 Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. Dies umfasst die Binnenwasserstraßen und die Seewasserstraßen. § 1 WaStrVermRG konkretisiert, dass der Bund zusätzlich Inhaber sonstiger Vermögensrechte wird, die dem Reich gehörten und Zwecken der Verwaltung der Reichswasserstraßen, des Leuchtfeuerwesens und anderen navigatorischen Aufgaben dienten oder ausschließlich für diese Zwecke begründet oder bestimmt worden sind.
I. Räumlicher Geltungsbereich der „Reichswasserstraßen“
8 Reichswasserstraßen bezeichnet als Oberbegriff Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen des Reiches.
9 Umstritten ist die Anwendung von Art. 89 Abs. 1 auf bisherige Reichswasserstraßen im Gebiet der ehemaligen DDR. Das Bundesverwaltungsgericht geht – ohne weitere Auseinandersetzung – davon aus, dass über Art. 89 Abs. 1 GG i.V.m. dem Staatsvertrag von 29.7.1921 der Bund auch über das Eigentum an solchen Wasserstraßen verfüge.
1. Binnenwasserstraßen
10 Die 1921 auf das Reich übergegangenen Binnenwasserstraßen werden im Anhang A des Staatsvertrags einzeln aufgeführt. Weitere Wasserstraßen kamen durch nachträgliche Staatsverträge hinzu. In Bundeseigentum sind diese insoweit übergegangen als sich 1949 beziehungsweise 1990 der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf sie erstreckte. Binnenwasserstraßen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten zählen nicht dazu. Diese Auflistung ist nicht identisch mit jenen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG. Hiervon sind Binnenwasserstraßen im Eigentum des Bundes nur dann erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG ins Binnenwasserstraßenverzeichnis eingetragen sind.
11 Nach § 1 Abs. 1 der Reichswasserstraßenverordnung von 1943
2. Seewasserstraßen
12 Lange war umstritten, ob Seewasserstraßen nur bestimmte Verkehrswege (Fahrrinnen) bezeichnen – der Wortlaut „Straße“ legt dies nahe, oder ob unter Seewasserstraßen das gesamte Küstenmeer zu verstehen ist. Zwar normiert § 1 Abs. 4 WaStrG, dass Seewasserstraßen die Flächen zwischen Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind, allerdings ist diese Definition von 1968 für die Auslegung des 1949 verfassten Grundgesetzes wenig sachdienlich, weil diesem möglicherweise ein anderes Verständnis zugrunde gelegen hat. Zu fragen ist nämlich, welches Begriffsverständnis den an den Bund übergegangenen einstigen Reichswasserstraßen zugrunde lag. Der Staatsvertrag von 1921, mit dem die Wasserstraßen auf das Reich übertragen worden sind, verwendet zwar den Begriff „Seewasserstraße“, definiert diesen aber nicht. Die hierzu vertretenen Ansichten unterscheiden sich:
13 Sollen Seewasserstraßen eigentumsfähig sein, so müssen sie dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen, was nur bei einer Beschränkung auf sich wandelnde Fahrrinnen nicht der Fall wäre. Schließlich drängt sich auch ein Vergleich mit den Binnenwasserstraßen auf. Diese sind nach preußischer Rechtstradition nicht auf die Fahrrinnen beschränkt, sondern umfassen die gesamte Wasserfläche „einschließlich aller organisch mit dem Wasserlauf zusammenhängenden Windungen und Ausbuchtungen, ohne Rücksicht darauf, ob dort ein öffentlicher Verkehr stattfindet.“
3. Drei oder zwölf Seemeilen
14 Teilweise wird vertreten, die Seewasserstraßen erfassten im Sinne des Art. 89 Abs. 1 GG „den gesamten Bereich des Küstenmeers, also den an die Küste grenzenden Meeresstreifen in einer Breite von 12 Seemeilen.“
4. Zubehör und Bestandteile
15 § 1 des Staatsvertrags von 1921 statuiert:
„Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen.“
16 Entsprechend regelt § 3 der Reichswasserstraßenverordnung von 1943,
17 Umstritten ist, ob das Eigentum auch das Wasser selbst, also die „fließende Welle“ umfasst.
5. Anlandungen und Abspülungen
18 Flüsse und Meere sind nicht statisch. Hier sucht sich ein Fluss ein neues Flussbett, dort wird (künstlich oder natürlich) neues Land angespült. Mit den Wasserstraßen verfügt der Bund über Grundeigentum, dessen Position und Abmessungen sich nicht durch Grenzsteine festlegen lassen. Das Reich hat das Eigentum 1921 erworben, soweit es sich zu diesem Zeitpunkt um Wasserstraßen handelte. Ist eine ehemalige Wasserstraße vor 1921 bereits verlandet, so konnte sie nicht mehr als solche in Reichseigentum übergehen. Kritischer ist die Frage von nach 1921 eintretenden Verlandungen. Hinsichtlich der Seewasserstraßen entschied der BGH insoweit, dass „das Recht des Reichs […] an der Ostsee gem. § 1 StV 1921 grundsätzlich auch das Recht auf Anlandungen (Anschwemmungen), die nach dem 1.4.1921 aus der Ostsee entstanden sind“ umfasst.
19 Ausnahmen gelten für Haffe, Seen und seeartige Erweiterungen. Hier normiert der Staatsvertrag in § 2, dass den Ländern grundsätzlich alle Nutzungen verbleiben, wozu auch das Recht der Landgewinnung gehört, sofern dies nicht im Widerspruch zur Erfüllung der dem Reich obliegenden Aufgaben und dem Uferschutz steht.
20 Für Binnenwasserstraßen zieht der BGH hieraus den Umkehrschluss, dass außerhalb von Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen das Anwachsungsrecht ebenfalls dem Bund zusteht.
21 Der umgekehrte Fall der Erweiterung einer Bundeswasserstraße, zum Beispiel durch Abspülung wird von § 3 Abs. 2 WaStrG geregelt: „Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.“
II. Rechte und Pflichten aus dem Eigentum
22 Das Eigentum an den Wasserstraßen begründet die üblichen aus dem Eigentum folgenden Rechte und Pflichten gemäß §§ 903 ff. BGB sowie alle anderen Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
1. Ausschluss Dritter
23 Im Grundsatz kann der Bund auch, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen Wasserstraßen nach Belieben verfahren und andere gemäß § 903 von jeder Einwirkung ausschließen.
2. Veräußerungsbefugnis
24 Umstritten ist, ob der Bund sich seines Eigentums auch entäußern darf. Der Wortlaut des Art. 89 Abs. 1 spricht hier zunächst dagegen: Die Norm formuliert „ist Eigentümer“ und nicht „wird Eigentümer“.
25 Eine Veräußerung durch Gesetz oder Vertrag ist danach nicht per se verfassungswidrig. Der Bund muss jedoch im Falle der Privatisierung von Wasserstraßen sicherstellen, dass die öffentlichen Funktionen der Wasserstraßen durch die Erwerber gewahrt werden. Verkehrswege sichern nicht nur die Beherrschung des Staatsgebiets
26 Für die Auslegung im Sinne einer freien Verfügbarkeit spricht zum einen die Historie: Mit Art. 97, 171 WRV i.V.m. dem Staatsvertrag von 1921 beabsichtigte das Reich die seit dem Mittelalter bestehende Rechtslage des „alten Reichs“ wiederherzustellen. Einer Verfügungsbeschränkung über die Wasserstraßen unterlag das Heilige Römische Reich Deutscher Nation zu keinem Zeitpunkt.
27 Teleologisch erfolgte eine Übertragung des Eigentums vor allem zu dem Zweck, dem Reich weitgehende Verfügungsbefugnisse einzuräumen. Eine Beschränkung dieser Verfügungsbefugnisse stünde diesem Ziel entgegen. Auch die Bundesrepublik sollte gegenüber dem Reich nicht weiter eingeschränkt sein. Die Formulierung des Art. 89 Abs. 1 GG „ist“ statt „wird“ Eigentum ist insofern missglückt.
28 Die Sicherung der öffentlichen Funktion der Wasserstraßen kann letztlich nicht nur durch eine Eigentümerstellung des Bundes gewahrt werden. Zuzugeben ist den Kritikern einer Veräußerungsbefugnis von Wasserstraßen, dass sich „weitreichende Privatisierungen der Bundeswasserstraßen(verwaltung)“
3. Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten
29 Wer Eigentümer ist, muss dafür Sorge tragen, dass von dem Eigentum keine schädlichen Auswirkungen auf das Eigentum oder die Gesundheit anderer ausgehen. Dies ist insbesondere mit Blick auf toxische im Meer verrostende Munitionsreste problematisch. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in Nord- und Ostsee auf Anweisung der alliierten Besatzungsmächte schätzungsweise 1,6 Mio. t Kriegsmunition verklappt, davon zwischen 5.000 und 20.000 t chemische Kampfstoffe.
C. Verwaltung
I. Territoriale Reichweite
30 Art. 89 Abs. 2 GG regelt die Verwaltung der Bundeswasserstraßen. Hierzu gehören nicht nur jene Bundeswasserstraßen, die sich nach Abs. 1 im Eigentum des Bundes befinden. Die Trennung von Eigentum und Verwaltungsträgerschaft ist vom Grundgesetz nicht ausgeschlossen.
II. Funktionale Reichweite
31 Abs. 2 S. 1 ordnet zunächst die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Wege der Bundeseigenverwaltung an. Ein systematischer Blick auf Satz 2, der die Schifffahrtsverwaltung regelt, könnte zu dem Schluss verleiten, auch von Satz 1 sei funktional nur die Schifffahrtsverwaltung umfasst. Dies ist indes unzutreffend.
32 Ob die Verwaltungsaufgaben des Bundes funktional begrenzt sind, ist umstritten.
33 Die Reichweite der Aufgaben wird trotz ihres verkehrsbezogenen Charakters weit verstanden.
34 Grundsätzlich wird vorgebracht, ein Vollzug von Landesgesetzen durch den Bund sei verfassungsrechtlich schlechthin unzulässig (vgl. Art. 83 Rn. ###).
35 Kernaufgaben des Bundes sind damit jedenfalls die Planung, der Neubau einschließlich der dazu erforderlichen Enteignung.
36 Zu den Bundesaufgaben der Schifffahrtsverwaltung gehören insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sowie im Bereich der Leistungsverwaltung die Bereitstellung nautischer, hydrographischer und schiffstechnischer Dienste.
Hinzu treten zahlreiche internationale Regelungen, wie z.B. die internationalen Kollisionsverhütungsregeln.
37 Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist für den Bund nicht nur Kompetenztitel, sondern verfassungsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung eines angemessenen und funktionsfähigen Wasserstraßennetzes.
III. Verwaltungsorganisation
38 Die Organisationsstruktur der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Oberste Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr. Diesem unterstehen die Bundesanstalt für Wasserbau und die Bundesanstalt für Gewässerkunde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung. Dem Bundesministerium für Verkehr nachgeordnet ist als Mittelbehörde die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind inzwischen in Außenstellen der Generaldirektion umgewandelt worden. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sind 17 Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter und acht Wasserstraßen-Neubauämter und weitere Dienststellen nachgeordnet.
D. Zu berücksichtigende Belange – Einvernehmen der betroffenen Länder
39 Zwar ist der Bund bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen nach herrschender Auffassung auf Maßnahmen, welche die Wasserstraßen als Verkehrsadern betreffen, beschränkt. Diese Maßnahmen wirken sich jedoch regelmäßig auf die Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Länder aus (zum Beispiel Wasserentnahme, Wassereinleitung, Hochwasserschutz etc.). Abs. 3 statuiert daher ein verfassungsrechtliches Rücksichtnahmegebot.
40 Die Einvernehmenspflicht besteht bei der Verwaltung, beim Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
I. Landeskultur
41 Das Erfordernis der Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und Wasserwirtschaft durch Einvernehmen der Länder war bereits in der Vorgängernorm des Art. 97 Abs. 3 WRV enthalten. Auch § 11 Abs. 3 des Preußischen Gesetzes betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen aus dem Jahr 1905 legte bereits eine Beteiligung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten im Planfeststellungsverfahren fest, sofern „Landeskulturinteressen“ zu berücksichtigen waren. Vor diesem historischen Hintergrund muss der Begriff ausgelegt werden.
42 Zwar ist dem Begriff der Landeskultur nach wie vor im Wesentlichen das traditionelle landwirtschaftsbezogene Verständnis zu Grunde zu legen. Die Landwirtschaft wird allerdings zunehmend auch von ökologischen Belangen bestimmt, die in diesem Rahmen ebenfalls Bedeutung erlangen.
II. Wasserwirtschaft
43 Gegenstand der Wasserwirtschaft ist das ober- und unterirdische Wasser. Hierzu gehört die Wasserversorgung zur Ernährung, Bewässerung und Energiegewinnung ebenso wie die Abwasserentsorgung und Hochwasservermeidung sowie -bekämpfung.
E. Kontext
I. Völkerrechtliche Bezüge
1. Seevölkerrecht
44 Art. 89 GG ist vielfältig in das Seevölkerrecht eingebettet. Grundlegend ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 (SRÜ),
45 Jenseits des Küstenmeers hat Deutschland als Küstenstaat nach dem SRÜ lediglich funktionale Hoheitsrechte. In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von bis zu 200 Seemeilen verfügt der Bund gemäß Art. 55 ff. SRÜ über wirtschaftliche Nutzungsrechte sowie über besondere Zuständigkeiten für den Umweltschutz und die Meeresforschung. Diese werden auf Grundlage der deutschen AWZ-Proklamation von 1994 ausgeübt.
2. Internationale Schifffahrtsabkommen für Binnenwasserstraßen
46 Einige völkerrechtliche Verträge regeln die Schifffahrt auf spezifischen Binnenwasserstraßen. Von herausragender praktischer Bedeutung ist die revidierte Mannheimer Akte von 1868 (Rheinschifffahrtsakte), die die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen regelt.
3. Nord-Ostsee-Kanal und Versailler Vertrag
47 Der Nord-Ostsee-Kanal, eine der meistbefahrenen Wasserstraßen der Welt und Bundeswasserstraße im Sinne des Art. 89 GG, unterliegt einem besonderen völkerrechtlichen Regime. Art. 380 des Versailler Vertrags
48 Ein weiteres Mittel, um Schiffe an der Durchfahrt zu hindern ergibt sich aus dem SeeVersNachwG, wonach ein Schiff festgehalten werden kann, wenn es nicht ausreichend versichert ist. Das CLC-Übereinkommen 1992
49 Aufgrund von Sanktionen sehen sich europäische Schiffsversicherer gehindert mit Schiffen bestimmter Staaten, zum Beispiel Russland, Versicherungsverträge abzuschließen. Somit stellt auch die Versicherungspflicht ein wirksames Mittel dar, um Schiffe an der Durchfahrt durch den Nord-Ostseekanal zu hindern. Schließlich regelt Art. 3ea Verordnung (EU) Nr. 833/2014, dass von den Sanktionen gegen Russland auch ein Verbot umfasst ist, russischen Schiffen Zugang zu Schleusen und Häfen zu gewähren. Ohne Benutzung der beiden Schleusen in Kiel und Brunsbüttel kann der Nord-Ostseekanal faktisch nicht passiert werden. Art. 3s erweitert die Verbote auf Schiffe der Schattenflotte gemäß Anhang XLII, um einer Umgehung der Regelungen durch Ausflaggung zu begegnen.
4. Umweltvölkerrechtliche Bezüge
50 Die Nutzung der Bundeswasserstraßen ist durch ein dichtes Netz internationaler Umweltschutzabkommen überlagert, das unmittelbare Pflichten für die Verwaltung der Wasserstraßen begründet. Das SOLAS-Übereinkommen
51 Von besonderer Bedeutung ist ferner das Londoner Protokoll (Protokoll von 1996 zur Londoner Meeresschutzkonvention),
5. Weitere internationale Bezüge: IMO und AGN
52 Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ist die zuständige internationale Organisation für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Schifffahrt.
II. Unionsrechtliche Bezüge
1. Primärrecht: Gemeinsame Verkehrspolitik und Grundfreiheiten
53 Das Unionsrecht erfasst die Bundeswasserstraßen auf mehreren Ebenen. Im Bereich des Primärrechts enthält der AEUV in Art. 90 ff. die Rechtsgrundlagen für eine gemeinsame Verkehrspolitik, die ausdrücklich die Binnenschifffahrt einschließt.
2. Sekundärrecht: Schifffahrt und Binnenwasserstraßen
54 Das unionsrechtliche Sekundärrecht für die Schifffahrt und die Binnenwasserstraßen ist außerordentlich dicht. Für die Binnenschifffahrt bestehen europaweit harmonisierte Regelungen über Berufsqualifikationen von Schiffsführern,
3. Wasserrahmenrichtlinie und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
55 Von Bedeutung für das Verwaltungsregime der Bundeswasserstraßen ist die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
4. Europäisches Naturschutzrecht (Natura 2000)
56 Manche Bereiche der Bundeswasserstraßen und ihrer Uferzonen sind als Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie
5. Transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-T) und Beihilferecht
57 Bundeswasserstraßen sind als Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) in die Infrastrukturpolitik der EU eingebunden.
III. Einfachgesetzliche Regelungen der Bundeswasserstraßen
1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
58 Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
2. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
59 Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
3. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und Seeaufgabengesetz
60 Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BinSchAufgG)
4. Wasserstraßenvermögensrechtsgesetz (WaStrVermRG)
61 Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (WaStrVermRG)
5. Schifffahrtsverkehrsrecht
62 Den Schiffsverkehr auf den Bundeswasserstraßen regeln auf See die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),
6. Haftungsrecht und Umweltrecht
63 Im Bereich des Haftungsrechts setzt das Ölschadengesetz (ÖlSG)
F. Weiterführende Empfehlungen
Faßbender, Kurt, Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen: Aktuelle Rechtslage, Reformbedarf und Optionen, EurUP 2016, S. 17 ff.
Petersen, Sönke, Deutsches Küstenrecht, 1989
von Rochow, Moritz/Günther, Till, Toxische Munition im Küstenmeer – Wer muss aufräumen und wer soll zahlen?, EurUP 2023, S. 386 ff.
G. Literaturverzeichnis
Dittmann, Armin, Die Bundesverwaltung, 1983
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III: Art. 83–146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b, Stand: 110. Ergänzungslieferung März 2026
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 66. Edition Stand: 15.08.2026
Faßbender, Kurt, Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen: Aktuelle Rechtslage, Reformbedarf und Optionen, EurUP 2016, S. 17 ff.
Friauf, Karl-Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/ Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: 1. Lfg. 2026.
Friesecke, Albrecht, Bundeswasserstraßenrecht, 2004
Hermanns, Caspar David, Rechtsfragen bei der Vertiefung von Flüssen zur besseren Schiffbarmachung, in: Ziekow, Jan (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Fachplanungs-, Raumordnungs- und Naturschutzrechts 2006, 2007, S. 323 ff.
Hömig, Dieter/Wolff, Heinrich Amadeus/Kluth, Winfried (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar, 14. Aufl. 2025
Hönes, Ernst-Rainer, Der Begriff der „Landeskultur“ im deutschen Recht, NuR 2005, S. 279 ff.
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 19. Aufl. 2026
Kockel, Armin, Die Beistandsklausel im Vertrag von Lissabon, 2012, S. 122
Kreuter, Sven, Die Befugnisse des Bundes zur Verwaltung der Wasserstraßen, 2013
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar
Band 1: Präambel bis Art. 69, 8. Aufl. 2025
Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
Petersen, Sönke, Deutsches Küstenrecht, 1989
Reinhardt, Rüdiger/Schäfer, Barbara, Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Aufl. 2017
von Rochow, Moritz/Günther, Till, Toxische Munition im Küstenmeer – Wer muss aufräumen und wer soll zahlen?, EurUP 2023, S. 386 ff.
von Rochow, Moritz, Tunneling the Baltic – An appendix of sovereignty?, German Yearbook of International Law 2022, S. 759 ff.
von Rochow, Moritz, Der Europäische Beistandsfall, in: Groh, Kathrin/Nebel, Jasper/von Rochow, Moritz (Hrsg.), Wenn es ernst wird: Recht zwischen Wehrfähigkeit und Bündnisfall, Verfassungsbooks 2027 (im Erscheinen).
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
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