- A. Einführung
- B. Verpflichtung des Bundes (S. 1)
- C. Regelungsauftrag für Einzelheiten in einem Bundesgesetz (S. 2)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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I. Einordnung
1 Art. 106b GG ist genauso wie Art. 106a GG eine besondere Regelung im Hinblick auf die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Ländern.
II. Historie
2 Art. 106b GG war in der Ursprungsfassung des Grundgesetzes noch nicht enthalten, sondern wurde erst im Jahr 2009
III. Normstruktur
3 Art. 106b S. 1 GG gesteht den Ländern einen Anspruch auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Einzelheiten überlässt die Verfassungsbestimmung – wie auch Art. 106a GG – einem Bundesgesetz, das nur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden darf.
4 Im Unterschied zu Art. 106a S. 3 GG fehlt es im Rahmen von Art. 106b GG an einer entsprechenden Anordnung, die den vom Bund zu leistenden Betrag vom bundesstaatlichen Finanzausgleich ausnehmen würde. Daraus folgt in einem Umkehrschluss, dass der nach Art. 106b GG vom Bund zu leistende Betrag – wie alle anderen laufenden Einnahmen der Länder – im Rahmen des Finanzausgleichs vollumfänglich berücksichtigt werden muss.
B. Verpflichtung des Bundes (S. 1)
5 Infolge der verschobenen Ertragshoheit im Hinblick auf das Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer fordert Art. 106b S. 1 GG in gewisser Weise eine fortlaufende (also nicht nur einmalige)
6 Die einhellige Meinung in der Kommentarliteratur fordert darüberhinausgehend eine jährliche Zahlung des Bundes.
7 Der Betrag, der den Ländern aus dem Steueraufkommen des Bundes zusteht, wird nicht bereits im Grundgesetz zahlenmäßig bestimmt.
C. Regelungsauftrag für Einzelheiten in einem Bundesgesetz (S. 2)
8 S. 2 der Vorschrift sieht zur weiteren Konkretisierung der Verpflichtung des Bundes aus S. 1 die Notwendigkeit eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes vor. Dabei handelt es sich also um einen Regelungsauftrag an den einfachen Gesetzgeber.
9 Da die Verfassung keinerlei konkrete Vorgaben
D. Kontext
10 Weder auf landesverfassungsrechtlicher noch auf unionaler Ebene besteht eine vergleichbare Rechtsvorschrift.
E. Weiterführende Empfehlungen
Peter Selmer/Lars Hummel, Vertrauensschaffende Funktion der Finanzverfassung? – Kritische Bemerkungen am Beispiel der finanzausgleichsrechtlichen Reform der Kraftfahrzeugsteuer, Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2009, S. 477 ff.
F. Literaturverzeichnis
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III: Artikel 83–146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans. H., Grundgesetz-Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b Stand: 108. Ergänzungslieferung August 2025
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, 65. Edition Stand: 1.3.2026
Friauf, Karl Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: August 2025
Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 16. Aufl. 2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Artikel 83–146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 20, Stand: 230. Aktualisierung Juni 2025
Kloepfer, Michael, Finanzverfassungsrecht mit Haushaltsverfassungsrecht, 2014
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Selmer, Peter/Hummel, Lars, Vertrauensschaffende Funktion der Finanzverfassung? – Kritische Bemerkungen am Beispiel der finanzausgleichsrechtlichen Reform der Kraftfahrzeugsteuer, Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2009, S. 477 ff.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
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