- A. Einführung
- B. „in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“ – Gemeineigentum und Formen der Gemeinwirtschaft
- I. Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung
- II. Charakteristika vergesellschafteter Organisationen in einer Gemeinwirtschaft
- III. Beziehungen zwischen gemeinwirtschaftlichen Organisationen und zum Staat
- IV. Konkrete organisationsrechtliche Fragen
- V. Folgen der Vergesellschaftung für die verfassungsrechtlichen Positionen der Begünstigten
- VI. Zusammenfassung
- C. „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ – Gegenstände der Sozialisierung
- D. „zum Zwecke der Vergesellschaftung“ – Vergesellschaftungszwecke
- E. „Durch ein Gesetz“ – Vergesellschaftungsgesetz
- F. „Art und Ausmaß der Entschädigung“
- G. Kontext
- H. Weiterführende Empfehlungen
- I. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1. Vergesellschaftung in Zeiten der Krise
1 Kaum eine Norm ist so umkämpft wie Art. 15 S. 1 GG. Zugleich gibt es bisher kein Bundesverfassungsgerichtsurteil, das die Vergesellschaftung umfassender thematisiert.
2 Aber was genau ist die „Vergesellschaftung“ in Art. 15 S. 1 GG? Bevor Motivationen, Grenzen und Ziele der Norm unter B. (Rn. 15 ff.) detailliert entfaltet werden, soll klargestellt werden, worum es hier nicht geht: den zentralisierten Staatssozialismus der DDR oder Sowjetunion. Art. 15 S. 1 GG ist auf Vergesellschaftung gerichtet. Schon in den Debatten zur „Sozialisierung“ nach dem 1. Weltkrieg 1918/19 war die Abgrenzung gegenüber der russischen Oktoberrevolution prägend.
3 Art. 15 S. 1 GG wird angesichts der vielfältigen Krisen des 21. Jahrhunderts nicht so schnell aus der verfassungsrechtlichen Debatte verschwinden. Umso wichtiger ist es, entgegen einseitiger politischer Vereinnahmungen in die eine oder andere Richtung, möglichst unvoreingenommen und wissenschaftlich, Potenziale und bisher ungelöste Probleme der Vergesellschaftung herauszuarbeiten. Sofern in dieser Kommentierung immer wieder auf DWE Bezug genommen wird, geschieht dies aus Gründen der Anschaulichkeit, da die Initiative seit Jahren im Zentrum der Diskussionen steht.
2. Normativer Charakter des Art. 15 S. 1 GG
4 Bevor Geschichte, Normstruktur und anschließend die einzelnen Inhalte des Artikels detailliert besprochen werden, muss die Frage diskutiert werden, welchen normativen Charakter Art. 15 S. 1 GG hat. Die Norm steht inmitten des Grundrechtsteils, ist aber (auf den ersten Blick) eher ungewöhnlich. Dementsprechend wollen einige Stimmen in der Literatur in dem Artikel auch nicht mehr als eine weitere Beschränkung des Eigentumsgrundrechts in Art. 14 GG sehen.
a) Art. 15 S. 1 GG als Grundrecht?
5 Teilweise wird Art. 15 S. 1 GG als Grundrecht gesehen. Eine Position, die auf Helmut Ridder zurückgeht, der den Artikel im Jahr 1952 als Recht auf „Entprivatisierung“ eingeordnet hat, sodass Art. 15 S. 1 GG eben kein „Unterfall“ der Eigentumsfreiheit sei, im Gegenteil handele es sich um „inkommensurable Größen“.
b) Art. 15 S. 1 GG als Transformationsnorm
6 Für die grundrechtstheoretische Debatte ist es durchaus interessant, ob Art. 15 S. 1 GG als Grundrecht behandelt werden könnte.
7 Teilweise wird vertreten, dass mit Art. 15 S. 1 GG eine Sperrwirkung gegen die Privatisierung öffentlicher Unternehmen einhergehe, weil die Vergesellschaftung mit der Privatisierung faktisch schwieriger werde.
c) Das Verhältnis zum Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG
8 Während die Rechtsordnung gegenüber dem Eigentum indifferent ist, also mit dem Eigentum durch den Eigentümer theoretisch nahezu beliebig verfahren werden kann (vgl. § 903 BGB), setzt die Gemeinwirtschaft nach der Vergesellschaftung voraus, dass die jeweiligen Produktionsmittel oder das vergesellschaftete Land in ihrem Sinne verwaltet werden. Das kann komplex sein. Jacob Blumenfeld führt dies am Beispiel der Vergesellschaftung von Land zu Zwecken der Landwirtschaft aus: Wer bewirtschaftet das Land? Wer ist von der Nahrungsversorgung abhängig? Welche Ökosysteme müssen mitberücksichtigt werden? Welche Investitionen sind notwendig, um den Zweck der Gemeinwirtschaft weiter aufrechtzuerhalten?
9 Damit sollte deutlich geworden sein, dass Art. 15 S. 1 GG etwas vollkommen anderes ist als das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG.
II. Historie
10 Wie zu Beginn (siehe Rn. 1 ff.) angedeutet, gibt es für Art. 15 S. 1 GG kaum Praxiserfahrung, dafür aber eine umso reichere Debattengeschichte. Um sie zu verstehen, sind zwei wesentliche Stränge der Wirtschaftsgeschichte relevant. Erstens die Debatten der Sozialisierung aus der Arbeiter:innenbewegung
11 „Sozialisierung“ ist ein Vorläufer der Vergesellschaftung. In der Weimarer Republik gab es vielfältige Debatten zur Bedeutung des Begriffes, die in Bezug auf Ziele, Objekte und Zeitpunkt der Sozialisierung der Wirtschaft erheblich auseinanderfielen. Der gröbste gemeinsame Nenner ist nach Jacob Blumenfeld die „planmäßige Umgestaltung der Eigentumsordnung“ durch ein „kollektives Subjekt“ für spezifische politische/wirtschaftliche Ziele.
12 Der sehr viel kürzere Art. 15 S. 1 GG ist ein Kompromiss zwischen den liberal-konservativen (vor allem der CDU) und den sozialdemokratischen Kräften (SPD) im Parlamentarischen Rat 1948/49. Wobei betont werden muss, dass die CDU zum damaligen Zeitpunkt sehr offen gegenüber Formen der Gemeinwirtschaft war.
13 Obsolet wurde die Norm durch ihre Nichtanwendung keinesfalls. Außer FDP und AfD zeigt keine Partei Bestrebungen, die Norm zu streichen. Sie bleibt weiterhin eine Möglichkeit, wirtschaftlichen Wandel im Rahmen der Verfassung zu denken.
III. Normstruktur
14 Die Norm beginnt mit den drei Objekten der Vergesellschaftung „Grund und Boden, Naturschätze, Produktionsmittel“. Alle drei werden aus Gründen der darstellerischen Klarheit getrennt voneinander behandelt, obwohl sie sich im realen Wirtschaftsleben kaum voneinander trennen lassen. Wirtschaftliche Aktivität findet immer auf Grund und Boden statt und wandelt Stoffströme (Naturschätze) in konkrete Produkte um.
B. „in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“ – Gemeineigentum und Formen der Gemeinwirtschaft
15 Im Folgenden wird die Vergesellschaftung von Wohnraum als Beispiel für die Schaffung von gemeinwirtschaftlichen Strukturen genommen. Die oben genannte Initiative DWE hat hierzu schlicht den aktuellsten und kontroversesten Entwurf vorgelegt. Viele Veröffentlichungen der letzten Jahre kreisen um das Thema und sind im Geiste eines möglichst verständlichen „Bürger:innen-Kommentars“ besonders alltagsnah zu vermitteln. Geschaffen wurde die Vergesellschaftung vornehmlich für „Produktionsmittel“ (Industrie, Banken, siehe Rn. 52 ff.) und ist auch weiterhin ebenfalls auf diese anwendbar.
Nach dem Wortlaut von Art. 15 S. 1 GG ist das Ziel der Vergesellschaftung eine Überführung „in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“. Das „Gemeineigentum“ ist damit nur eine (gegebenenfalls sinnvolle) Option. Zwingend ist lediglich die „Gemeinwirtschaft“.
16 Gemeineigentum lässt sich als Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeit auffassen.
I. Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung
17 Bei der konkreten Ausgestaltung der Gemeinwirtschaft hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum.
II. Charakteristika vergesellschafteter Organisationen in einer Gemeinwirtschaft
18 Gemeinwirtschaft ließe sich damit als Netzwerk von Organisationen bezeichnen, die jeweils demokratisch an die langfristigen Bedürfnisse ihrer Mitglieder gebunden sind, dabei die Interessen anderer Organisationen einbeziehen und proaktiv im Rahmen planetarer Grenzen operieren.
1. Stabilität
19 Erstens muss die gemeinwirtschaftliche Organisationsweise dauerhaft stabil nach gemeinwirtschaftlichen Kriterien funktionieren. Nur so können sich die oben geschilderten Prozesse, die zum großen Teil auch auf Vertrauen basieren, herausbilden. So sollte eine einfache Reprivatisierung vergesellschafteter Organisationen ausgeschlossen werden.
2. Bedürfnisorientierung
20 Zweitens muss die Gemeinwirtschaft auf eine Bedürfnisorientierung umgestellt werden. Es geht also nicht mehr primär um Gewinne, sondern um die Verwirklichung des Vergesellschaftungszwecks (bezahlbarer Wohnraum, bezahlbare Energie und so weiter).
3. Berücksichtigung negativer Umweltauswirkungen
21 Gleichzeitig sollen negative Auswirkungen nach „außen“ (zum Beispiel Umweltzerstörung) verhindert werden.
4. Demokratische Selbst- und Mitbestimmung
22 Die oben genannten (siehe Rn. 20Bedürfnisse, an denen sich eine gemeinwirtschaftliche Organisation zu orientieren hat, werden nicht durch ein anonymes Management oder eine Ministeriumsleitung bestimmt. Vergesellschaftung nach Art. 15 S. 1 GG steht traditionell unter dem Paradigma der selbstbestimmten Arbeit, die über eine Mitbestimmung des Art. 9 Abs. 3 GG hinausgeht
23 Selbstbestimmung der Wirtschaftssubjekte ist etwas anderes als (betriebliche) Mitbestimmung in den Betrieben.
24 Dies ist ausgedrückt in der Dimension der gesellschaftlichen Mitbestimmung jenseits der engen Grenzen einer spezifischen Organisation.
25 An die Vergesellschaftung als Organisation von Teilhaberechten
5. Das Beispiel der AöR „Gemeingut Wohnen“
26 Die unter a)-d) geschilderten Prinzipien erfordern vielfältige, dynamische und experimentelle Umsetzungen in den jeweiligen Sektoren. Wichtig ist, dass durch die Vergesellschaftung eine „gerahmte Selbstbestimmung“
27 Das in der Broschüre auf S. 28 enthaltene Organigramm war ebenfalls Teil der Expertenkommission in Berlin und kann mit weiteren Stellungnahmen zur Struktur der AöR online abgerufen werden.
28 Auffällig ist hier die Selbstbestimmungsmöglichkeit für die größte Gruppe der Mieter:innen. Angedacht ist ein Delegationssystem, über das verschiedene regionale „Räte“ (Siedlungsrat, Gebietsrat) gebildet werden, die dann wiederum Vertreter:innen in den übergeordneten Rat schicken. Hier spiegelt sich die starke Bedürfnisorientierung der Vergesellschaftung, weil die AöR den Zweck verfolgt, lebenswerten und zugleich bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Wie genau dieser auszusehen hat, können nur die Mieter:innen vor Ort entscheiden. Diese wählen dann den „Gesamtrat“, der die Interessen der Mieter:innen im Verwaltungsrat repräsentiert. Auf der Ebene des Verwaltungsrates treten dann die unter Rn. 8 ff. beschriebenen weiteren Beteiligten in und außerhalb der Organisation hinzu. Dort sitzen neben den Mieter:innen (fünf Stimmen) die Beschäftigten der AöR (vier Stimmen), zwei Vertreter:innen des Berliner Senats sowie vier Mitglieder, die von der „Stadtgesellschaft“ Berlins ernannt werden. Der Verwaltungsrat übernimmt die „Governance“ der AöR, indem Satzungen/Leitlinien erlassen und die Geschäftsführungen ernannt werden. Die Rätestruktur ist aufgrund der Herkunft DWEs aus der „Mietenbewegung“ verständlich, muss sich in ihrer Praxistauglichkeit aber noch bewähren.
29 Schon jetzt zeichnen sich hier verschiedene Zielkonflikte ab, die über eine derartige demokratische Struktur gelöst werden müssen. Einerseits gibt es den Zwang zur Erwirtschaftung von Überschüssen, unter anderem um weiteren Wohnraum im unteren Preissegment zu schaffen.
30 Interessant ist auch die geplante Vergabe von Wohnraum. Diese soll über ein digitales Losverfahren durchgeführt werden, das individuelle Präferenzen mit spezifischen Gruppenzugehörigkeiten (unter anderem Berücksichtigung von Diskriminierungen) kombiniert.
III. Beziehungen zwischen gemeinwirtschaftlichen Organisationen und zum Staat
31 Art. 15 S. 1 GG enthält keine Aussagen darüber, wie die Beziehungen zwischen vergesellschafteten Organisationen untereinander oder gegenüber dem Staat zu strukturieren sind. Beziehungen gegenüber marktwirtschaftlichen Organisationen bestehen selbstverständlich fort.
32 Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es möglich, vergesellschaftete Organisationen durch den Staat zu fördern.
33 Diese Art der bis hierher geschilderten distanzierten Unterstützung durch den Staat ist keinesfalls exotisch in der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik. Seit Jahrzehnten wird unter dem Schirm des „Gewährleistungsstaates“ eine Gewährleistungsverantwortung diskutiert, nach der staatliche Institutionen einen Rahmen vorgeben, ohne direkt zu steuern, aber auch ohne nur passiv im Hintergrund zu bleiben.
34 Wenn dieser staatliche Instrumentenmix für die Privatwirtschaft selbstverständlich ist, warum sollte er es dann nicht auch für die Gemeinwirtschaft sein? Als Arbeitsbegriff wäre hier die Kategorie der „Commons-Public-Partnerships (CPPs)“ angemessen.
IV. Konkrete organisationsrechtliche Fragen
35 Die unter 2. und 3. geschilderten Beziehungsweisen einer vergesellschafteten Organisation müssen durch konkretes Organisationsrecht umgesetzt werden. Der Bund hat hierzu die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 15, 16 GG.
36 Es braucht eine „gemeinwirtschaftliche Rechtsform“
37 Wichtig ist, dass die Bedürfnisorientierung und Selbstbestimmung sich auch im Organisationsrecht spiegeln. Als eine Art „Solidarität im Innenverhältnis“ wäre es etwa denkbar, Arbeitsleistungen mit Mietzinsen zu verrechnen oder die eigenen Leistungsverpflichtungen an den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Nutzenden auszurichten.
38 Zweifellos braucht es hier, wie bei jeder Form der Gemeinwirtschaft,
39 Im Zeitalter digitaler Vernetzung bleibt das Denken in Gruppen ein wichtiger Bezugspunkt, solange diese Gruppen nicht allzu schematisch und starr gefasst werden. So wäre es möglich, auch direktdemokratische Elemente der digitalen Partizipation in die Struktur einer gemeinwirtschaftlichen Organisation zu integrieren. Neben digitalen Abstimmungen sind hier auch Modi der Delegation von Entscheidungsrechten möglich.
40 Die überregionale oder internationale Kooperation vergesellschafteter Organisationen unterliegt gegebenenfalls den Anforderungen des kommunalen Wirtschaftsrechts. Das hängt von den gewählten Beteiligungsstrukturen ab. Entscheidend wird sein, ob eine Beherrschung durch einen öffentlichen Träger stattfindet.
V. Folgen der Vergesellschaftung für die verfassungsrechtlichen Positionen der Begünstigten
41 Die Struktur der Gemeinwirtschaft hat verfassungsrechtliche Konsequenzen (zu den Konsequenzen für die Benachteiligten und andere Grundrechte, siehe Rn. 41). Vorher bereits anderweitig geschützte verfassungsrechtliche Positionen erfahren durch die Transformationsnorm Art. 15 S. 1 GG eine Aufwertung, indem den jeweiligen Begünstigten eine „Gestaltungsermächtigung“
42 Wenn etwa Mieter:innen ein demokratisches Mitbestimmungsrecht erhalten, ist das eine Aufwertung ihrer bisher nur mittelbar über das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG hergeleiteten Rechte. Das Eigentum schützt auch jene vermögenswerten Rechte, die den Berechtigten „ebenso ausschließlich wie Sacheigentum“
43 Die Angestellten einer vergesellschafteten Organisation haben das oben erwähnte verbriefte Recht auf Selbstbestimmung. Hier lag der eigentliche Kern der Sozialisierungsforderung von Schlüsselindustrien in der historischen Debatte. Bisher gibt es im Grundgesetz kein Grundrecht auf betriebliche Mitbestimmung. Stattdessen wurde etwa das Mitbestimmungsgesetz als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 GG gesehen, das über die Stärkung der Sozialbindung mittelbar die Berufsfreiheit der Arbeitenden schützt.
VI. Zusammenfassung
44 Die sogleich anschließende Diskussion um die genauen Voraussetzungen einer Vergesellschaftung muss sowohl die zu beachtenden Charakteristika von „Formen der Gemeinwirtschaft“ bedenken als auch die möglichen Szenarien einer Transformation zum Gegenstand verfassungsrechtlicher Abwägung machen. Die Berliner Expertenkommission zur Vergesellschaftung hat einen ersten Schritt in diese Richtung vorgeschlagen, indem sie eine „Abwägung sui generis“ empfiehlt, die den besonderen Charakter von Art. 15 S. 1 GG als Transformationsnorm anerkennt.
C. „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ – Gegenstände der Sozialisierung
45 Art. 15 S. 1 GG zählt eine abschließende Gruppe von Gegenständen der Vergesellschaftung auf. Ein darüber hinausgehender Rückgriff auf die Enteignung wird abgelehnt.
46 Dass die Gegenstände einer sogenannten „Sozialisierungsreife“ unterliegen müssten, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie der Norm.
I. Grund und Boden
47 Vergesellschaftet werden kann nach Art. 15 S. 1 GG „Grund und Boden“. Eine Differenzierung zwischen den Begriffen ist nicht notwendig. Maßgebend ist das bürgerlich-rechtliche Grundeigentum, inklusive seiner wesentlichen Bestandteile und dem Zubehör (vgl. §§ 94, 97 BGB) im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
48 Es ist umstritten, welches Grundeigentum nicht sozialisiert werden darf. So wird teilweise vorgeschlagen, dass Grundstücke zur „privaten“ Nutzung nicht der Vergesellschaftung unterliegen dürften.
II. Naturschätze
49 Der Vergesellschaftung unterliegen nach Art. 15 S. 1 GG weiterhin „Naturschätze“. Darunter werden in der Literatur Bodenschätze (Sand, Wasser, Mineralien)
50 Für diesen Gegenstand der Vergesellschaftung sind viele Fragen ungeklärt. Zum Beispiel, wie genau die Vergesellschaftung von Sonne und Wind funktionieren könnte. Denkbar wäre hier, dass die Vergesellschaftung von Naturkräften als ein weiteres Argument neben die Vergesellschaftung von Grund & Boden tritt, sobald das jeweilige Grundeigentum eine besonders vorteilhafte Sonneneinstrahlung oder günstige Windverhältnisse für die Produktion erneuerbarer Energien aufweist. Dadurch könnte die Zentralität eines spezifischen Gebietes für eine Vergesellschaftung von Boden in einer Gebietskörperschaft zusätzlich begründet werden, wenn dieser Boden aufgrund der dort wirkenden Naturkräfte zentral für die regionale Energieversorgung ist.
51 Zudem muss die Vergesellschaftung von „Naturschätzen“ im Lichte des Art. 20a GG gelesen werden. Ökosysteme sind keine Speicher von Ressourcen, die beliebig extrahiert werden können. Das ist ein grundsätzlicher Konflikt mit den Managementregeln des Nachhaltigkeitsprinzips.
III. Produktionsmittel
52 Zentraler Gegenstand des Art. 15 S. 1 GG sind die „Produktionsmittel“. Darunter fallen alle wirtschaftlichen Unternehmungen jedes Wirtschaftszweiges in ihrer Gesamtheit wie in ihren Teilen.
53 Umstritten ist dabei die Reichweite. Teilweise wird ein enger industrieller und teilweise der (eben genannte) volkswirtschaftliche Begriff der Produktionsmittel vertreten. Die enge Auslegung des Begriffes sieht in den Produktionsmitteln nur solche sachlichen und rechtlichen Mittel, die der Gewinnung und Herstellung von Gütern, das heißt von gegenständlichen Produkten, dienen.
54 Der Wortlaut der Norm kann auf ein weites Verständnis im ökonomischen Schrifttum bezogen werden.
55 Argumentiert wird für die enge Auslegung vor allem historisch mit der Vorgängernorm in Art. 156 WRV, die mit ihrem Sozialisierungsgegenstand „private wirtschaftliche Unternehmungen“ weiter gefasst gewesen sei, sowie mit den weitergehenden Formulierungsvorschlägen der KPD im Parlamentarischen Rat, die sich nicht durchsetzen konnten.
56 Nach dem Sinn und Zweck des Art. 15 S. 1 GG muss damit die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Schaffung eines Vergesellschaftungsgesetzes untersucht werden.
57 Diese Ansicht überzeugt auch historisch. Dass Banken und mit der Produktion verknüpfte Dienstleistungen bereits zur Zeit der Schaffung des Grundgesetzes 1948 zentral waren, liegt auf der Hand.
58 Zudem sei eine enge Auffassung des Begriffes angezeigt, weil ansonsten die Aufzählung mit „Grund & Boden“ sowie „Naturschätzen“ keinen Sinn ergebe, da diese auch unter den Begriff der „Produktionsmittel“ fallen könnten, sofern dieser Begriff weit verstanden würde.
D. „zum Zwecke der Vergesellschaftung“ – Vergesellschaftungszwecke
59 Jede Überführung in Formen der Gemeinwirtschaft muss „zum Zwecke der Vergesellschaftung“ erfolgen. Hier liegt ein wichtiger Unterschied zur Enteignung, die immer einen sehr konkreten Zweck verfolgt (zum Beispiel Erlangung von Bauland für öffentliche Infrastruktur). Umgekehrt hat die Vergesellschaftung allgemeine Gerechtigkeitserwägungen im Blick.
I. Sicherheit
60 Indem die gemeinwirtschaftliche Organisationsweise stabil ist (siehe Rn. 19), baut sie vormals bestehende Unsicherheiten auf dem Wohnungs- oder Arbeitsmarkt ab und sorgt darüber für soziale Stabilität im Sinne einer verlässlichen Daseinsvorsorge.
II. Demokratisierung
61 Ausgangspunkt vieler Vergesellschaftungsbestrebungen ist der Abbau von Machtasymmetrien. Machtkonzentrationen können sowohl gesellschaftlich als auch politisch sein und treten typischerweise im Kontext der oben genannten Gegenstände der Vergesellschaftung (Rn. 47 ff.) auf.
III. Ressourcenschonung
62 Zudem stellt auch die Schonung von Ressourcen einen möglichen Zweck der Vergesellschaftung dar: entweder direkt als schonende Vergesellschaftung von „Naturschätzen“ (siehe Rn. 49) oder als organisationsrechtliche Berücksichtigung von Ressourcenströmen (vgl. Rn. 21). Ob die Ansprüche der vergesellschafteten Organisationen das einlösen können, was bei gewinnorientierten Unternehmen typischerweise vernachlässigt wird,
E. „Durch ein Gesetz“ – Vergesellschaftungsgesetz
63 Die Vergesellschaftung muss „durch ein Gesetz“ erfolgen. Dies muss ein formelles Parlamentsgesetz sein, bei dem der Gesetzgeber wiederum einen weiten Einschätzungsspielraum besitzt.
64 Nicht maßgebend ist hier das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG – vielmehr richten sich die Kriterien der Abgrenzung zu sozialisierender Gegenstände nach den sogleich genannten Kriterien.
I. Zuständigkeit und Landesverfassungen
65 Zuständig für die Vergesellschaftung sind die Länder, sofern nicht der Bund einen abschließenden Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz gemacht hat. Die Vergesellschaftung unterliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Sofern der Bund also, unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 2 GG, einen Sektor abschließend vergesellschaftet, würde dies die Sozialisierung eines Landes durchbrechen.
#65a# Ein Konfliktfeld der Zuständigkeitsfragen ist die Möglichkeit eines Verhinderungsgesetzes auf Bundesebene, um etwa die Vergesellschaftung von Wohnraum in den Ländern unmöglich zu machen. So wurde im „Rahmenprogramm für Aufschwung und Beschäftigung“ der Bundesregierung aus dem Juli 2026 sowie durch einen Entschließungsantrag der CSU im Bundesrat die Möglichkeit ins Spiel gebracht, Vergesellschaftungen in den Bundesländern komplett zu untersagen oder die Entschädigung über ein „Rahmengesetz“ an den Verkehrswert zu koppeln (siehe dazu Rn. 75 ff.). Ein solches Verhinderungsgesetz wäre aus zwei Gründen verfassungswidrig. Erstens liegt in einem Gesetz, das auf Verhinderung zielt, kein „Gebrauch machen“ im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Im Gegenteil wäre hierfür eine positive Normierung erforderlich.
66 Teilweise wird problematisiert, dass einige Landesverfassungen, vornehmlich die Landesverfassung von Berlin, keine Vorschriften zur Vergesellschaftung enthalten. Die Frage ist dann, ob in einem solchen Fall die Landesverfassungen gegenüber Art. 15 S. 1 GG eine „Sperrwirkung“ entfalten können. Nach Art. 31 GG hat Bundesrecht grundsätzlich Vorrang gegenüber Landesrecht und auch der Landesgesetzgeber ist über Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
67 Ob die Vergesellschaftung einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterliegt, ist umstritten und eng verknüpft mit dem normativen Charakter des Art. 15 S. 1 GG (siehe Rn. 5 ff.). Teilweise wird hier vertreten, dass mit Art. 15 S. 1 GG eine Umkehr der Wirtschaftsordnung erfolgt und das Eigentum vollständig außer Kraft gesetzt wird, infolgedessen auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich sei, weil sich der Maßstab der Beurteilung grundrechtlicher Beziehungen grundlegend verschiebt.
68 Die Berliner Expertenkommission und andere Stimmen in der Literatur haben demgegenüber eine modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschlagen.
69 Im Sektor Wohnen ist die Maßnahme des „Bauen, Bauen, Bauen“
III. Berücksichtigung anderer Grundrechte
70 Wenn vergesellschaftet wird, muss der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden.
71 Zumindest angedacht werden muss das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. In der Literatur wird mit ihm begründet, dass es durch die Vergesellschaftung keine vollständige „staatliche Monopolisierung“ eines Sektors geben dürfe, die faktisch zu einer „Berufssperre“ führen würde.
72 Was für Art. 12 GG gilt, kann auch für Art. 3 und Art. 14 GG herausgestellt werden. Bestandteile von ihnen transformieren sich durch die Vergesellschaftung in eine gestärkte verfassungsrechtliche Position der bisher Benachteiligten: Rechte von Mieter:innen, die bisher nur mittelbar über Art. 14 GG geschützt werden; Rechte auf Mitbestimmung im Betrieb, die bisher lediglich einfachgesetzlich geschützt werden; Rechte auf Nichtdiskriminierung aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG, sofern sich Mechanismen gegen Diskriminierung systematisch in die vergesellschafteten Organisationen einbauen lassen (siehe Rn. 41 ff.)
#72a# Jüngst hat die Initiative DWE ein eigenes Vergesellschaftungsgesetz vorgelegt.
IV. Notwendigkeit eines Rahmengesetzes?
73 Unklar ist, ob die Vergesellschaftung ein „allgemeines“ Gesetz oder ein „Rahmengesetz“ benötigt, in dem die abstrakten Maßstäbe der Vergesellschaftung ausbuchstabiert werden, zum Beispiel eine Definition der Gemeinwirtschaft oder die Höhe der Entschädigung. Ein Problem ist, dass jede Vergesellschaftung sehr sektorspezifisch ist. Die Höhe der Entschädigung sowie die genauen Konturen der Gemeinwirtschaft müssten ohnehin in einem jeweiligen Vergesellschaftungsgesetz festgelegt werden.
74 Gerade der Berliner SPD-Vorschlag eines Vergesellschaftungsrahmengesetzes, welches im Anschluss vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden solle, wurde deshalb schon 2023 als verfassungsrechtlich fragwürdige Verzögerungstaktik kritisiert.
F. „Art und Ausmaß der Entschädigung“
75 Eine Vergesellschaftung ist nur gegen Entschädigung möglich, deren Art und Ausmaß im Vergesellschaftungsgesetz geregelt werden sollen. Weiterhin heißt es in Art. 15 S. 2 GG „für die Entschädigung gilt Art. 14 Abs. 3 Satz 3, 4 entsprechend.“ Dabei ist umstritten, inwiefern die Entschädigung dem Verkehrswert entsprechen muss oder gegebenenfalls darunter liegen darf. Teilweise wird vertreten, dass die Maßstäbe der Enteignung aus Art. 14 GG einfach übertragen werden sollen.
76 Entscheidend ist hier die in Art. 15 S. 2 GG ausdrücklich genannte Klarstellung „entsprechend“.
77 Wäre tatsächlich eine Entschädigung nach Verkehrswert notwendig, wären zudem gerade solche Vergesellschaftungen unmöglich, die auf monopol- oder spekulationsbedingte Preissteigerungen reagieren müssen.
78 Der DWE-Gesetzesentwurf aus Berlin führt in § 13 Vergesellschaftungsgesetz einen „Vergesellschaftungswert“ ein. Maßstab hierfür ist die Sachwertfeststellung nach dem Bewertungsgesetz, das bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zur Anwendung kommt. Wichtig ist dabei die Trennung von „Gebäudesachwert“ nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 VerG und „Bodenwert“. Ersterer ist auf die Investitionen in den Gebäudebestand bezogen (Modernisierungen, Bau) und wird voll kompensiert.
79 Rechtsschutz gegen die Höhe der Entschädigung muss vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 15 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG gesucht werden. Gegen das Vergesellschaftungsgesetz ist die Verfassungsbeschwerde oder gegebenenfalls die abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundes- und gegebenenfalls Landesverfassungsgericht zulässig.
G. Kontext
80 In Südeuropa, vor allem Italien, gibt es ebenfalls Regelungen zur Vergesellschaftung. So heißt es in Art. 43 der italienischen Verfassung: „Zu Zwecken der Daseinsvorsorge kann das Gesetz bestimmte Unternehmen oder Unternehmenskategorien von vorrangigem gemeinsamen Interesse, die wesentliche öffentliche Dienstleistungen oder Energiequellen betreffen oder als Monopole fungieren, in erster Linie dem Staat, öffentlichen Einrichtungen oder Arbeitnehmern oder Verbrauchergemeinschaften vorbehalten oder durch Enteignung und gegen Entschädigung übertragen.“ Interessant ist hier die Übertragungsmöglichkeit an Arbeitnehmer oder „Verbrauchergemeinschaften“. Hier wird deutlich, dass Vergesellschaftung nicht zu einem zentralisierten Staatseigentum führen muss und sollte, was oben für die Gemeinwirtschaft herausgestellt wurde (Rn. 18 ff.). Gerade in den katholisch-romanischen Ländern ist die Tradition der Solidarökonomie beziehungsweise der „Commons“ (siehe Rn. 25), besonders stark.
81 Entsprechend neutral verhalten sich die europäischen Verträge gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedsstaaten, vgl. Art. 345 AEUV.
82 Das wirtschaftliche Tätigwerden der vergesellschafteten Organisationen muss sich im Rahmen des europäischen Rechts bewegen. Gerade bei den Verschränkungen zwischen öffentlichen Mitteln und vergesellschafteten Organisationen müssen Art. 37 sowie Art. 107 ff. AEUV geprüft werden.
H. Weiterführende Empfehlungen
Verfassungspod zur Vergesellschaftung (Podcast zur Einordnung aus den Rechtswissenschaften)
Hoffrogge, Das laute Berlin, 2025 (Einordnung aus DWE-interner Perspektive)
I. Literaturverzeichnis
Adamczak, Bini, Beziehungsweise Revolution: 1917, 1968 und kommende, 2017
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Adler, Anja, Liquid Democracy in Deutschland. Zur Zukunft digitaler politischer Entscheidungsfindung nach dem Niedergang der Piratenpartei, 2018
Appel, Ivo, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge. Zum Wandel der Dogmatik des öffentlichen Rechts am Beispiel des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im Umweltrecht, 2005
Backhaus, Jürgen, Ökonomik der Sozialisierung: Maßstäbe und ihre Anwendung an Hand eines internationalen Vergleichs, in: Winter, Gerd (Hrsg.), Sozialisierung von Unternehmen: Bedingungen und Begründungen ; vier rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, 1976, S. 25 ff.
Barlösius, Eva, Infrastrukturen als soziale Ordnungsdienste. Ein Beitrag zur Gesellschaftsdiagnose, 2019
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Drohsel, Franziska, Über die Frage der Sozialisierung am Beispiel „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“, KJ 2020, S. 30 ff.
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