- A. Einführung
- B. Bundesratspräsident (Abs. 1)
- C. Einberufung durch den Präsidenten (Abs. 2)
- D. Beschlussmehrheit (Abs. 3 S. 1)
- E. Geschäftsordnungsautonomie (Abs. 3 S. 2)
- F. Öffentlichkeitsprinzip (Abs. 3 S. 3, 4)
- G. Europakammer (Abs. 3a)
- H. Ausschüsse (Abs. 4)
- I. Weitere Einrichtungen: Ständiger Beirat und Sekretariat
- J. Kontext
- K. Weiterführende Empfehlungen
- L. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Art. 52 GG enthält mehrere Regelungskomplexe in Sachen Bundesrat. So sind darin die Präsidentschaft, einige Verfahrensanforderungen sowie die Möglichkeit der Bildung einer Europakammer und Ausschussmodalitäten geregelt. Die einzelnen Kompetenzen des Präsidenten sind in dem Artikel indes nicht weiter geregelt. Im Vergleich zur Regelungsdichte beim Bundestagspräsidium (vgl. Art. 40 GG) ist dies nicht überraschend, wenngleich die Regelungen für den Bundesrat wesentlich knapper und auf das Notwendigste reduziert sind.
II. Historie
2 Auch in der Paulskirchenverfassung, der Reichsverfassung von 1871 im Kaiserreich sowie der Weimarer Reichsverfassung gab es vergleichbare Normen, die aber jeweils auf die unterschiedliche Ausgestaltung des föderalen Mitbestimmungsgremiums abgestimmt waren.
III. Normstruktur
3 Art. 52 GG ist in fünf Absätze unterteilt, auch wenn es auf den ersten Blick aussehen mag wie lediglich vier: Abs. 1 und Abs. 2 normieren die Wahl sowie einige Aufgaben des Bundesratspräsidenten. Abs. 3 regelt die Abstimmungsmehrheiten, die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie die Geschäftsordnungsautonomie des Bundesrates. In Abs. 3a wird die Bildung einer Europakammer nebst Modalitäten vorgesehen. Schließlich regelt Abs. 4 die Angehörigkeit von Mitgliedern in Ausschüssen des Bundesrates.
B. Bundesratspräsident (Abs. 1)
I. Wahl, Abwahl, Nachwahl
4 Art. 52 Abs. 1 GG bestimmt lediglich, dass der Bundesrat seinen Präsidenten auf ein Jahr wählt. Die kurze Amtszeit soll einen raschen Umlauf des Amtes unter den Ländern sicherstellen und soll Machtpositionen verhindern.
5 Im Gegensatz zum Bundestag (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG) ist indes für den Bundesrat nicht normiert, dass es auch Stellvertreter für den Bundesratspräsidenten (Vizepräsidenten) geben kann. Dass dies möglich ist, ist allerdings aus der Geschäftsordnungsautonomie des Art. 52 Abs. 3 S. 2 GG abzuleiten.
6 Das Königsteiner Abkommen v. 30.8.1950 regelt die Reihenfolge von Präsidentschaft und Vizepräsidentschaften. Es stellt eine Vereinbarung zwischen den Ländern dar, deren Wortlaut jedoch nicht fixiert wurde.
7 Die Präsidentschaft beginnt jährlich am 1.11. und endet mithin jeweils am 31.10., was dem Geschäftsjahr des Bundesrates nach § 3 GO BR entspricht. Die Reihenfolge der Präsidentschaft ergibt sich nach der Bevölkerungszahl der Länder, beginnend mit dem bevölkerungsreichsten Land (Nordrhein-Westfalen). 2026 beginnt der Turnus erneut.
Amtsjahr | Präsident | 1. Vizepräsident | 2. Vizepräsident |
2025/2026 | Bremen | Saarland | Nordrhein-Westfalen |
2026/2027 | Nordrhein-Westfalen | Bremen | Bayern |
2027/2028 | Bayern | Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg |
2028/2029 | Baden-Württemberg | Bayern | Niedersachsen |
2029/2030 | Niedersachsen | Baden-Württemberg | Hessen |
2030/2031 | Hessen | Niedersachsen | Sachsen |
2031/2032 | Sachsen | Hessen | Rheinland-Pfalz |
2032/2033 | Rheinland-Pfalz | Sachsen | Berlin |
2033/2034 | Berlin | Rheinland-Pfalz | Schleswig-Holstein |
2034/2035 | Schleswig-Holstein | Berlin | Brandenburg |
2035/2036 | Brandenburg | Schleswig-Holstein | Sachsen-Anhalt |
2036/2037 | Sachsen-Anhalt | Brandenburg | Thüringen |
2037/2038 | Thüringen | Sachsen-Anhalt | Hamburg |
2038/2039 | Hamburg | Thüringen | Mecklenburg-Vorpommern |
2039/2040 | Mecklenburg-Vorpommern | Hamburg | Saarland |
2040/2041 | Saarland | Mecklenburg-Vorpommern | Bremen |
Tabelle: Reihenfolge der Präsidentschaften im Bundesrat
8 Die Amtszeit endet, außer mit Ablauf des Jahres, durch Tod des Amtsinhabers oder Amtsniederlegung (Rücktritt). Der Verlust der Mitgliedschaft im Bundesrat führt zwar nicht aufgrund des Grundgesetzes, jedoch durch praktische Anwendung des § 5 GO BR zum Verlust des Amtes.
9 Möglich ist auch eine Abwahl des Präsidenten (und der Vizepräsidenten). Sie ist nicht im Grundgesetz geregelt. Es ist auch fraglich, ob eine Abwahl oder Absetzung aufgrund der festgelegten Amtsdauer zulässig sein kann.
10 Kommt es zu einer Abwahl, hat innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattzufinden (§ 5 Abs. 3 GO BR). Letztere hat jedoch auch für andere Fälle der Beendigung des Amtes von Präsidenten oder Vizepräsidenten zu erfolgen. Dies soll eine rasche Nachbesetzung dieser wichtigen Ämter sicherstellen. Bislang hat es eine vorzeitige Erledigung während der einjährigen Amtszeit in der Geschichte der Bundesrepublik bereits vier Mal gegeben, jeweils verbunden mit einem Regierungswechsel auf Landesebene.
Datum | Land | Bisheriger Amtsinhaber | Neuer Amtsinhaber |
22.10.1976 | Hessen | Albert Osswald (SPD) | Auf Nachwahl seines Nachfolgers Holger Börner (SPD) wurde wegen der kurzen verbleibenden Amtszeit verzichtet. Nachfolger wurde turnusgemäß Bernhard Vogel (CDU, Rheinland-Pfalz), jedoch erst zum 3.12.1976 |
15.5.1987 | Hessen | Holger Börner (SPD) | Walter Wallmann (CDU) |
15.5.1992 | Mecklenburg- Vorpommern | Alfred Gomolka (CDU) | Berndt Seite (CDU) |
30.4.1999 | Hessen | Hans Eichel (SPD) | Roland Koch (CDU) |
Tabelle: Wechsel im laufenden Präsidentschaftsjahr (eigene Darstellung)
II. Rechte und Pflichten
11 Die Rechte und Pflichten des Bundesratspräsidenten werden in Art. 52 Abs. 1 GG nicht näher benannt und größtenteils erst durch die Geschäftsordnung des Bundesrates (dazu siehe unten Rn. 20) konkretisiert.
12 Der Präsident vertritt Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates (§ 6 Abs. 1 S. 1 GO BR) und ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates (§ 6 Abs. 1 S. 2 GO BR). Er bereitet die Sitzungen des Bundesrates vor und leitet diese (§§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 1 GO BR). Dabei übt er das Hausrecht aus (§ 6 Abs. 3 GO BR). Er überweist zudem die Vorlagen an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung (§ 36 Abs. 1 GO BR). Das Präsidium erstellt als Gremium gemäß § 8 Abs. 2 GO BR unter anderem den Entwurf für den Haushaltsplan des Bundesrates und entscheidet innere Angelegenheiten, die weder dem Präsidenten noch dem Plenum vorbehalten sind.
C. Einberufung durch den Präsidenten (Abs. 2)
I. Einberufung als Aufgabe
13 Art. 52 Abs. 2 S. 1 GG stellt lediglich fest, dass der Präsident des Bundesrates diesen einberuft. Die Einberufung des Bundesrates wird damit konkret als Aufgabe des Bundesratspräsidenten festgelegt. Damit handelt es sich um eine Aufgabenzuweisungsnorm. Das Plenum des Bundesrats kann sich also nicht wie der Bundestag selbst zusammenrufen, sondern ist auf die Einberufung durch den Präsidenten angewiesen (kein Selbstversammlungsrecht).
II. Situative Einberufungspflicht
14 Der sich hieran anschließende S. 2 regelt eine situative Einberufungspflicht. Das bedeutet, dass der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung von Sitzungen durch den Präsidenten erzwingen kann. Danach hat der Präsident den Bundesrat einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. Ein Ermessen steht dem Präsidenten ausweislich des Wortlauts der Norm nicht zu.
15 § 15 Abs. 1 S. 1 GO BR ergänzt Art. 52 Abs. 2 S. 2 GG noch um eine zeitliche Komponente:
D. Beschlussmehrheit (Abs. 3 S. 1)
16 Der Bundesrat verfügt nach Art. 51 Abs. 2 GG derzeit insgesamt über 69 Stimmen (siehe Art. 51 Rn. ##). Er entscheidet im Gegensatz zum grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit entscheidenden Bundestag (siehe Art. 42 Rn. ##) prinzipiell mit Mehrheit seiner gesetzlichen Stimmenzahl (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG, sogenannte absolute Mehrheit). Diese absolute Mehrheit ist mithin ab 35 Stimmen erreicht. Die Beschlussfähigkeit ist nach § 28 Abs. 1 GO BR ebenfalls ab dieser Stimmenzahl erreicht.
17 Näheres zu Abstimmungen regelt die Geschäftsordnung: Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben und nur auf Verlangen eines Landes durch Aufruf in alphabetischer Reihenfolge (§ 29 Abs. 1 GO BR). Zur Vereinfachung kann über einhellige Empfehlungen der Ausschüsse bei fehlenden Anträgen oder Wortmeldungen der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen beschlossen hat. Dies dient der Arbeitserleichterung und Beschleunigung von Sitzungen. Dies gilt jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren (dazu Art. 77 Rn. ##) und anderen Verfahren, bei denen die zweifelsfreie Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Denn bei diesem muss sich nach § 30 GO BR zweifelsfrei aus der Abstimmung ergeben, wie der Bundesrat mit Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat. Bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 S. 2 GG gilt ein mehrstufiges Verfahren (§ 31 GO BR), um der besonderen Bedeutung dieses Verfahrens Rechnung zu tragen. Dabei wird zunächst die allgemeine Bereitschaft zur Anrufung des Vermittlungsausschusses in einer Abstimmung festgestellt (§ 31 S. 1 GO BR). Danach folgt eine Beratung und Abstimmung über Einzelanträge, sofern die Bereitschaft zur Anrufung bejaht wurde (§ 31 S. 2 GO BR). In der Praxis erfolgt keine Beratung der Einzelanträge mehr.
18 Das Grundgesetz sieht jedoch auch in wenigen Fällen Abweichungen vom einfachen Mehrheitserfordernis vor: Die qualifizierte Zweidrittelmehrheit nach Art. 79 Abs. 2 GG ist im Falle von Verfassungsänderungen (siehe Art. 79 Rn. ##) notwendig. Auch für die Erhebung der Präsidentenanklage durch den Bundesrat sieht Art. 61 Abs. 1 S. 3 GG eine Zweidrittelmehrheit vor (siehe Art. 61 Rn. ##). Diese ist derzeit ab 46 Stimmen erreicht. Beschließt der Bundesrat darüber hinaus mit einer Zweidrittelmehrheit den Einspruch gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz, so erhöht dies nach Art. 77 Abs. 4 S. 2 GG die Schwelle für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag (siehe Art. 77 Rn. ##). In einem Fall genügt der Beschluss mit einer Minderheit von einem Viertel der Stimmen des Bundesrates: Der Antrag auf Erhebung der Präsidentenanklage als Vorstufe zur Klageerhebung setzt nur ein Viertel der Stimmen (derzeit: 18) voraus, Art. 61 Abs. 1 S. 2 GG (siehe Art. 61 Rn. 18).
19 Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG gilt nur für Sitzungen des Plenums sowie der Europakammer (siehe Rn. 24), welche als Beschluss des Bundesrates gelten, hingegen nicht für die vorbereitend arbeitenden Ausschüsse (siehe unten Rn. 32).
E. Geschäftsordnungsautonomie (Abs. 3 S. 2)
20 Art. 52 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, dass der Bundesrat sich eine Geschäftsordnung „gibt“. Das bedeutet, dass dieser wie der Bundestag (siehe Art. 40 Rn. ##) über die sogenannte Geschäftsordnungsautonomie verfügt. Dies erfolgt naturgemäß ohne Mitspracherecht anderer Organe.
21 Die Geschäftsordnung bindet nur den Bundesrat, seine Mitglieder, Vertreter sowie Sitzungsbeauftragten im Plenum und in den Ausschüssen und keine anderen Verfassungsorgane oder Außenstehende (Binnenrecht, keine Außenwirkung).
F. Öffentlichkeitsprinzip (Abs. 3 S. 3, 4)
I. Grundsatz
22 Nach Art. 52 Abs. 3 S. 3 GG verhandelt der Bundesrat öffentlich (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Ausprägung des Transparenzgebots folgt aus dem Demokratieprinzip (siehe Art. 20 Abs. 2 Rn. ##).
II. Ausschluss der Öffentlichkeit
23 Das Öffentlichkeitsprinzip wird jedoch durch nachfolgenden S. 4 relativiert: Danach besteht die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Das Grundgesetz bestimmt jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich sein soll.
G. Europakammer (Abs. 3a)
24 Art. 52 Abs. 3a GG ermöglicht dem Bundesrat die Bildung einer Europakammer, der eine große politische Bedeutung mit Blick auf die föderale Integrationsverantwortung für die EU zukommt.
I. Angelegenheiten der Europäischen Union
25 Die Europakammer wurde nur für Angelegenheiten der Europäischen Union eingerichtet. Der Begriff ist identisch mit dem in Art. 23 Abs. 2 GG (siehe Art. 23 Rn. ##), Art. 45 GG (siehe Art. 45 Rn. ##) sowie Art. 50 GG (siehe Art. 50 Rn. ##). Auf die dortigen Ausführungen, insbesondere zu Art. 50 GG (siehe Art. 50 Rn. ##) wird verwiesen. Die Aufgaben der Kammer ergeben sich im Wesentlichen aus dem Mitwirkungsauftrag aus Art. 23 Abs. 2 ff. GG (dazu Art. 23 Rn. ##) und seiner Konkretisierung im „Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union“
II. Bildung der Europakammer durch den Bundesrat
26 Art. 52 Abs. 3a GG spricht davon, dass der Bundesrat die Europakammer einrichten „kann“. Damit ist eine Ermächtigung vorgesehen und keine Verpflichtung.
27 Die Europakammer darf nicht willkürlich einberufen werden, sondern ist nur in bestimmten Fällen zuständig. Nach § 45d Abs. 4 S. 1 GO BR ist es grundsätzlich Aufgabe des Präsidenten festzustellen, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist und ihr Beratungsgegenstände zuzuweisen. Letzteres darf nach § 45d Abs. 4 S. 2 GO BR auch auf den Direktor des Bundesrates übertragen werden. Die Zuständigkeit dieser Kammer ergibt sich im Wesentlichen aus § 45d GO BR i.V.m. dem EUZBLG. Allgemeine europapolitische Diskussionen sind nicht zulässig.
28 Da das Grundgesetz nicht definiert, wer Mitglied der Europakammer ist, nimmt § 45a Abs. 2 GO BR diese Konkretisierung vor. Danach entsendet jedes Land ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer (S. 1). Damit wird das Prinzip der Ländergleichheit nur was die Besetzung angeht umgesetzt (siehe unten Rn. 31 zum Stimmenverhältnis). Es wird in S. 2 klargestellt, dass seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates stellvertretende Mitglieder der Europakammer sind. Den Zeitpunkt der Berufung und Abberufung teilt die Landesregierung dem Präsidenten mit (S. 3) und der Kammer bekanntgegeben (S. 4).
29 Wie der Bundesrat verhandelt die Europakammer grundsätzlich öffentlich (§ 45f Abs. 1 S. 1 GO BR). Hierzu gehört ebenfalls, dass deren Beschlüsse veröffentlicht werden, soweit die Kammer nichts Gegenteiliges beschließt (§ 45f Abs. 2 GO BR). Auch bei den Sitzungen der Europakammer kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 45f Abs. 1 S. 2 GO BR). Sie tagt stets öffentlich, wenn sie nicht aus Gründen der Vertraulichkeit einberufen wurde (§ 45f Abs. 1 S. 3 GO BR). Dies ist auch zwingend notwendig, sonst würde der Einberufungsgrund konterkariert.
III. Wirkung der Beschlüsse
30 Die Beschlüsse der Europakammer gelten nach Art. 52 Abs. 3a Hs. 2 GG als solche des Bundesrates. Sie haben damit die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Bundesratsbeschluss.
IV. Stimmenverhältnis
31 Obwohl bei der Zusammensetzung der Europakammer das Prinzip der Ländergleichheit umgesetzt wurde, gilt dies nicht für das Stimmenverhältnis. Art. 52 Abs. 3a Hs. 2 GG stellt ausdrücklich klar, dass die abgestufte Proportionalität wie im Hauptgremium (siehe Art. 51 Rn. ##) gilt. Dies ist aufgrund der möglichen Wirkung der Beschlüsse der Kammer indes nur konsequent.
H. Ausschüsse (Abs. 4)
32 Nach Art. 52 Abs. 4 GG können den Ausschüssen des Bundesrates (nur) andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. Die Vorschrift regelt nicht die Bildung der Ausschüsse selbst, sondern geht vielmehr davon aus, dass es sie gibt. Im Gegensatz zum Bundestag, der verfassungsrechtlich zur Einrichtung bestimmter Ausschüsse verpflichtet ist, trifft den Bundesrat diese Verpflichtung nicht.
I. Grundlegendes zu den Ausschüssen
33 Die Ausschüsse des Bundesrates werden, nicht zuletzt aufgrund seines Charakters als ewiges Organ, als ständige Ausschüsse eingerichtet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 GO BR) und nicht bei jedem Neuzuschnitt von Bundesministerien verändert.
34 Je Ausschuss wird ein Vorsitzender nebst Stellvertretungen aus dem Kreis der Mitglieder gewählt (§ 12 Abs. 1 GO BR). In der Praxis wird meist jedem Land ein Ausschussvorsitz zugewiesen, dessen zuständiger Fachminister dann gewählt wird.
35 Weiterhin können in Ausschüssen auch Stellungnahmen im Umfrageverfahren erfolgen, wobei diese so rechtzeitig erfolgen muss, dass erforderlichenfalls eine Sitzung doch noch rechtzeitig einberufen werden kann (§ 43 GO BR). Den Ausschüssen wird zugestanden, Unterausschüsse zu bilden, die sich mit Unterthemen beschäftigen (§ 11 Abs. 1 S. 2 GO BR). Weitere Modalitäten wie Sitzungsort, Ablauf der Sitzungen, Niederschrift und so weiter sind in den §§ 37-45 GO BR festgelegt. In welchen Ausschuss eine Vorlage zur Beratung verwiesen wird, entscheidet der Präsident (§ 36 Abs. 1 S. 1 GO BR).
36 Die Geschäftsordnung schweigt zu den konkret einzusetzenden Ausschüssen und ermöglicht damit dem Bundesrat, dies per Beschluss zu entscheiden.
Ausschuss | Abkürzung |
Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | AV |
Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | AIS |
Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten | AA |
Ausschuss für Fragen der Europäischen Union | EU |
Ausschuss für Familie und Senioren | FS |
Finanzausschuss | Fz |
Ausschuss für Frauen und Jugend | FJ |
Gesundheitsausschuss | G |
Ausschuss für Innere Angelegenheiten | In |
Ausschuss für Kulturfragen | K |
Rechtsausschuss | R |
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | U |
Verkehrsausschuss | Vk |
Ausschuss für Verteidigung | V |
Wirtschaftsausschuss | Wi |
Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung | Wo |
Tabelle: Ständige Ausschüsse beim Bundesrat
II. Mitgliedschaft
37 Im Gegensatz zur Europakammer (siehe oben Rn. 28) können Ausschüssen auch andere Mitglieder des Bundesrates sowie Beauftragte der Landesregierungen angehören (Art. 52 Abs. 4 GG). Die ordentlichen Mitglieder sind häufig die zuständigen Landesminister.
I. Weitere Einrichtungen: Ständiger Beirat und Sekretariat
38 Nach § 9 GO BR wird ein, ebenfalls nicht im Grundgesetz vorgesehener, Ständiger Beirat beim Präsidium eingerichtet, dem die Bevollmächtigten der Länder angehören (§ 9 Abs. 1 S. 2 GO BR).
39 Für politisch nicht brisante Themen ist er andererseits mit dem Ältestenrat des Bundestages vergleichbar.
40 Nach § 14 GO BR wird beim Bundesrat zudem ein Sekretariat mit einem Direktor an der Spitze eingerichtet, zu dem alle Bediensteten des Bundesrates gehören. Der Begriff Sekretariat ist nur eine andere Bezeichnung für die Verwaltung des Bundesrates, die im Vergleich zum Verwaltungsapparat des Bundestages nur ein Zehntel der Personen umfasst.
J. Kontext
41 Art. 52 GG hat Entsprechungen in den Bestimmungen zum Bundestag, für den ebenfalls Präsidium, Geschäftsordnungsautonomie, Öffentlichkeitsprinzip geregelt sind (Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, 2 GG). Entsprechende Regelungen finden sich ebenfalls in den Landesverfassungen (Art. 32, 33 LV BW; Art. 20-22 BayVerf.; Art. 41 f. VvB; Art. 64, 68, 69 BbgVerf.; Art. 86, 91, 92, 106 BremVerf.; Art. 18, 21 HmbVerf.; Art. 84-86, 89, 99 HV; Art. 29, 31 VerfMV; Art. 18, 21, 22 NdsVerf.; Art. 38, 39, 42 LV NRW; Art. 85, 86 VerfRP; Art. 70-72 SVerf.; Art. 46-48 SächsVerf., Art. 46, 49, 50 LV LSA; Art. 20 f. LV SH; Art. 57, 60 ThürVerf.). Für die Organe der Europäischen Union bestehen demgegenüber keine unmittelbar entsprechenden Verfassungsbestimmungen; die betreffenden Fragen werden dort regelmäßig im Wege der Geschäftsordnungsautonomie geregelt (etwa Art. 232, 240 Abs. 3 AEUV).
K. Weiterführende Empfehlungen
Zur Europakammer des Bundesrates: Wolfgang Fischer/Claus Dieter Koggel, Die Europakammer des Bundesrates, DVBl. 2000, S. 1742 ff.
Zu den Mitwirkungsrechten in Angelegenheiten der Europäischen Union: Ruth Lang, Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23 Abs. 2-7 GG, 1997 sowie Wito Schwanengel, Integrationsverantwortung im Bundesstaat, DÖV 2014, S. 93 ff.
Zur praktischen Arbeit inklusive Kommentar zur Geschäftsordnung: Konrad Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 2. Aufl. 2007; ebenfalls zu Reformen des Verfahrens siehe Matthias Roßbach, Modernisierung des Bundesratsverfahrens, ZG 2021, S. 249 ff.
L. Literaturverzeichnis
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band II: Art. 20–82, 3. Aufl. 2015
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band III, IV, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 66. Edition Stand: 15.8.2026
Fischer, Wolfgang/Koggel, Claus Dieter, Die Europakammer des Bundesrates, DVBl. 2000, S. 1742 ff.
Herdegen, Matthias/Masing, Johannes/Poscher, Ralf/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts: Darstellung in transnationaler Perspektive, 2021
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III: Demokratie – Bundesorgane, 3. Aufl. 2005
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 8. Aufl. 2025
Reuter, Konrad, Praxishandbuch Bundesrat, 2. Aufl. 2007
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schwanengel, Wito, Integrationsverantwortung im Bundesstaat, DÖV 2014, S. 93 ff.
Sodan, Helge (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, 5. Aufl. 2024
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