- A. Einführung
- B. Ausnahmegerichte und der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 GG)
- C. Gerichte für besondere Sachgebiete
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Die Vorschrift steht im Abschnitt „Die Rechtsprechung“ und enthält die Gewährleistung des gesetzlichen Richters als spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
II. Historie
2 Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters lässt sich in der deutschen Verfassungsgeschichte auf eine Abkehr von der sog. „Kabinettsjustiz“ zurückführen;
3 Zunächst erhielt in den deutschen Staaten des 19. Jahrhunderts in die meisten Landesverfassungen ein entsprechender Verfassungsrechtssatz als „landesherrliche Gewährleistung eher ohne großen Schutzgehalt“ Einzug.
4 Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 erhielt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ihre bis heute unveränderte Fassung; Inhalt und Formulierung waren im Parlamentarischen Rat unumstritten.
III. Normstruktur
5 Die zentrale Regelung ist die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Diese wird flankiert durch das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG) und die Vorgaben zur Errichtung für besondere Sachgebiete (Art. 101 Abs. 2 GG) als textlich besonders hervorgehobene Spezialfälle; es handelt sich daher bei Art. 101 GG um ein einheitliches (grundrechtsgleiches) Recht.
B. Ausnahmegerichte und der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 GG)
I. Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG)
6 Mit Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG wird ausdrücklich die Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten festgelegt. Durch die Formulierung („sind unzulässig“) wird deutlich, dass Eingriffe nicht rechtfertigungsfähig sind.
II. Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
7 Neben der Bedeutung als objektive Verfassungsnorm hat die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht
1. Persönlicher Schutzbereich
8 Es handelt sich um ein sog. Jedermannrecht („niemand darf“).
9 Richter selbst können aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG demgegenüber keine subjektiven Rechte herleiten.
2. Sachlicher Schutzbereich
10 Der sachliche Schutzbereich bezieht sich auf den „Richter“ (a)) und besteht aus einer formellen (b)) und einer materiellen (c)) Komponente.
a) Der Begriff des „Richters“
11 Als „Richter“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind Amtsträger zu verstehen, „die durch staatlichen Akt in das Richteramt berufen worden sind und rechtsprechende Gewalt ausüben“.
12 Über die materielle Rechtsprechung (siehe dazu Art. 92, Rn. ###) hinaus sind auch alle weiteren richterlichen Aufgaben erfasst, die nach der Rechtsordnung Richtern zugewiesen oder gestattet sind.
13 Die Gewährleistung umfasst – jedenfalls nach dem derzeitigen (gesetzgeberischen) Verständnis (vgl. insbesondere § 27 Abs. 1 DRiG: „Richter auf Lebenszeit“) – stets eine Entscheidungsfindung durch natürliche Personen, sodass der Einsatz von künstlicher Intelligenz hierfür anstelle des Richters als natürliche Person unzulässig ist.
14 Ein „Recht auf einen gesetzlichen Berichterstatter“
15 Ferner kann etwa der Europäische Gerichtshof (EuGH) gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sein; dies wird dann relevant, wenn deutsche Gerichte eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV im Vorabentscheidungsverfahren in unvertretbarer Weise unterlassen, obwohl eine Vorlagepflicht bestand.
16 Mangels einer spezifischen richterlichen Tätigkeit fallen die von Richtern im Rahmen der Gerichtsverwaltung (z.B. als Pressesprecher) übernommenen Aufgaben nicht in den Anwendungsbereich.
b) Formelle Gewährleistungen
17 In formeller Hinsicht verpflichtet Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG den Gesetzgeber, eine Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die den zuständigen Richter für jeden Streitfall im Voraus allgemein festlegt.
18 Für die Annahme eines Verfassungsverstoßes muss nicht notwendigerweise eine normativ nicht genügend vorherbestimmte Einzelfallentscheidung gegeben sein. Es genügt schon – im Vorfeld – eine unzulängliche Regelung von gerichtlichen Zuständigkeiten bzw. der Geschäftsverteilung und Richtermitwirkung, die eine derartige Einzelfallentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht hat oder machen kann.
19 Die betreffenden Normen dürfen Ermessenspielräume nur insoweit vorsehen, als dies unvermeidbar ist (z.B. hinsichtlich der Entscheidung über die Zurückverweisung § 354 Abs. 1a StPO
c) Materielle Gewährleistungen
20 In materieller Hinsicht garantiert Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, dass die rechtsprechende Tätigkeit durch Gerichte und Richter ausgeübt wird, die den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.
21 Es ist insbesondere „ungesetzlich“, wenn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters
22 Ferner müssen die Richter nach parlamentsgesetzlichen Vorgaben (z.B. Art. 93 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 5 ff. BVerfGG
3. Die „Entziehung“ als Eingriff
23 Ein Eingriff besteht in der „Entziehung“ des gesetzlichen Richters.
a) Eingriffe „von außen“
24 Eingriffe durch die Legislative
25 Aktuelle verfassungsgerichtliche Entscheidungen zu exekutiven Eingriffen sind nicht bekannt.
26 Zu den Eingriffen von „außen“ zählt das Bundesverfassungsgericht auch die Mitwirkung eines erfolgreich abgelehnten oder ausgeschlossenen Richters
b) Eingriffe „von innen“
27 Nicht schon jede bloß fehlerhafte (richterliche) Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn nicht mehr nur ein sog. error in procedendo
28 Diesen weiten und – selbst bei näherer Betrachtung – wenig bestimmten (Willkür-)Maßstab
29 Der zuvor dargestellte Willkürmaßstab wird von den Fachgerichten vor allem in den Berufungs- und Revisionsinstanzen im Rahmen der Prüfung von Verfahrensfehlern übernommen.
30 Die fehlerhafte Anwendung von Vorschriften zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stellt – anders als die Mitwirkung eines bereits ausgeschlossenen Richters
31 Im Bereich der gerichtsinternen Organisationsmaßnahmen hat die Gewährleistung des gesetzlichen Richters besondere Bedeutung für die Ausgestaltung der Geschäftsverteilungspläne durch die Gerichtspräsidien und Kollegialspruchkörper. Hierbei findet – anders als für deren Anwendung im Einzelfall – seitens des Bundesverfassungsgerichts aber keine Beschränkung auf eine reine Willkürkontrolle statt, sondern es erfolgt eine vollständige Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
C. Gerichte für besondere Sachgebiete
32 In Art. 101 Abs. 2 GG wird die Errichtung von „Gerichten für besondere Sachgebiete“ unter den Vorbehalt des Parlamentsgesetzes gestellt.
D. Kontext
33 Die auch subjektiv-rechtliche wirkende Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann – wie sich aus dem Wortlaut des Art. 94 Abs. 4a GG („Artikel … 101“) ergibt – insgesamt um Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
34 Mit der kleinteiligen Gewährleistung bis in die letzte Verästelung der richterlichen Zuständigkeit im Rahmen einer gerichtsinternen Wirkung nimmt die Bundesrepublik Deutschland im internationalen Vergleich eine „Extremposition“ ein, die in dieser Ausprägung nicht zwingend für die Annahme einer rechtsstaatlichen Verfassung sein dürfte.
E. Weiterführende Empfehlungen
Zum Einsatz von künstlicher Intelligenz im Strafverfahren und der Notwendigkeit von neuen Regelungen, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kuenstliche-intelligenz-ki-strafprozess-strafverfolgung-regeln-stpo-strafverteidiger
Zur Frage, ob künstliche Intelligenz Richterinnen und Richter ersetzen kann, lohnt sich ein Gespräch mit einem Juristen in der Sendung „Breitband“ von Deutschlandfunk Kultur („Vom Roboter-Richter sind wir weit entfernt“), abrufbar unter: https://www.ardaudiothek.de/episode/breitband/jurist-ueber-ki-in-der-justiz-vom-roboter-richter-sind-wir-weit-entfernt/deutschlandfunk-kultur/12592537/
Einen Überblick über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum gesetzlichen Richter bei Videoverhandlungen bietet die Rechtsanwaltskammer Freiburg, abrufbar unter: https://www.rak-freiburg.de/raktuell/bfh-gesetzlicher-richter-bei-videoverhandlungen/
Wie eine politische Blockade im Richterwahlausschuss die Ernennung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit gefährden kann, zeigt ein Bericht der Legal Tribune Online zur Lage in Thüringen, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/justiz/j/thueringen-justiz-afd-blockade-richterwahlausschuss-tagt-lebenszeit-ernennung-risiko
Über die Debatte um die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts informiert ein Beitrag der Tagesschau, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/bundesverfassungsgericht-richter-wahl-100.html
F. Literaturverzeichnis
Crone, Tobias, Sind Verstöße gegen die Vorlagepflicht noch an Art. 101 GG zu messen?, Verfassungsblog v. 17.6.2021, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/sind-verstoesse-gegen-die-vorlagepflicht-noch-an-art-101-gg-zu-messen/ (letzter Abruf am: 1.1.2026)
Dreier, Horst (Begr.), Grundgesetz-Kommentar
Band I: Präambel, Art. 1–19, 4. Aufl. 2023 (hrsg. v. Frauke Brosius-Gersdorf)
Band III: Art. 83–146, 3. Auflage 2018 (hrsg. v. Dreier, Horst)
Duden, Konrad, Die Wahl der Richterinnen und Richter des BVerfG und der obersten Bundesgerichte, JuS 2019, S. 859 ff.
Dürig, Günter (Begr.)/Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band VI: Art. 87a–106b, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
Enders, Peter, Einsatz künstlicher Intelligenz bei juristischer Entscheidungsfindung, JA 2018, S. 721 ff.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 60. Edition Stand: 28.12.2024
Eyermann, Erich (Begr.), bearbeitet von Happ, Michael/Hoppe, Michael/Kraft, Ingo/Schübel-Pfister, Isabel/Wöckel, Holger, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022
Francken, Peter, Roboter als Richter in arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2023, S. 536 ff.
Graf, Jürgen (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Edition, Stand: 15.2.2025
Hömig, Dieter/Wolff, Heinrich Amadeus/Kluth, Winfried (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar, 14. Aufl. 2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83–146, 8. Aufl. 2024
Hummel, David, Beschwerdefähigkeit und Beschwerdebefugnis – zum Prüfungsort des Art. 19 III GG bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, JA 2010, S. 346 ff.
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 224. Ergänzungslieferung April 2024
Karpenstein, Ulrich/Mayer, Franz (Hrsg.), Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: EMRK, 3. Aufl. 2022
Kissel, Otto Rudolf/Mayer, Herbert, Gerichtsverfassungsgesetz: GVG, 11. Auflage 2025.
Labusga, Jan-Hendrik/Petit, Marc, Die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne im Internet, NJW 2022, S. 300 ff.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
Müßig, Ulrike, Recht und Justizhoheit, 2. Aufl. 2009
Nicklas, Paul, Ordentliche Gerichte in außerordentlichen Räumen: Sondergerichtssäle als Gefahr für die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen, JuWissBlog Nr. 57/2024 v. 27.8.2024, abrufbar unter: https://www.juwiss.de/57-2024/ (letzter Abruf am 1.1.2026)
Otto, Martin, Grundfälle zu den Justizgrundrechten, JuS 2012, S. 21 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter (Hrsg.), Verwaltungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: 45. Ergänzungslieferung Januar 2024
Schröder, Jan, Rechtswissenschaft in Diktaturen, 1. Aufl. 2016
Schwamborn, Martin, Der rechtliche Umgang mit sachlichen Mehrfachzuständigkeiten von Behörden: Zur Diskussion um ein „Verbot der Doppel- oder Mehrfachzuständigkeit“, Die Verwaltung 56 (2023), S. 239 ff.
Stern, Klaus/Sodan, Helge/Möstl, Markus (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band III, 2. Aufl. 2022
Wannagat, Simon, „Qual der (Richter-)Wahl“, JA 2024, S. 910 ff.
Winkelmann, Rikmor, Entscheidungsfindung durch künstliche Intelligenz in der Justiz, LTZ 2022, S. 163 ff.
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